Satzung des Landesverband Nordrhein Westfalen

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Manfred Klausbrück

  • Satzung der AfD in Nordrhein-Westfalen








    § 1 (AfD in NRW)




    § 2 (Mitgliedschaft)




    § 3 (Mitgliedsrechte)




    § 4 (Organe)




    § 5 (Landesparteitag)




    § 6 (Landesvorstand)




    § 7 (Verfahrensordnung)




    § 8 (Protokoll)




    § 9 (Parteigerichtsbarkeit)




    § 10 (Nominierung von Kandidaten)




    § 11 (Mitgliederbefragung)




    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)




    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)




    § 14 (Parteiausschluss)




    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)




    § 16 (Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands)










    § 1 Aufgaben






    Die AfD erstrebt eine staatliche Ordnung in demokratischer Freiheit und sozialer Verantwortung auf der Grundlage des christlichen Welt- und Menschenbilds. Sie erfüllt ihre Aufgaben in gleicher Teilhabe von Frauen und Männern in der Mitgestaltung eines modernen Bayern, des deutschen Vaterlandes und Europas.








    §2 Mitgliedschaft






    Ordentliches Mitglied der AfD kann werden, wer




    Ein ordentliches Mitglied kann Gastmitglied im Ortsverband eines weiteren Wohnsitzes bzw. seines Ausbildungs-, Studien- oder Berufsortes werden.






    - die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,




    - bereit ist, ihre Ziele zu fördern,




    - keiner anderen politischen Partei angehört, die mit der AfD konkurriert,




    - das 16. Lebensjahr vollendet hat,




    - die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und




    - nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.








    2Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht besitzt, kann Mitglied werden, wenn er nachweisbar seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland wohnt.










    § 2.1(Aufnahmeverfahren)






    (1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder mündlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisverband.




    (2) Zuständig ist in der Kreisvorstand am Wohnsitz. Sofern es keinen Kreisvorstand gibt, geht die Zuständigkeit an den betreffenden Landesvorstand über.




    (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgültig über den Antrag des Bewerbers.












    §3 (Mitgliedsrechte)






    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.




    (2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.




    (3) Parteimitglieder sollen nicht mehr als 3 Vorständen in der Partei – gleichgültig auf welcher Organisationsstufe – gleichzeitig angehören.






    §4 Organe










    Die Organe der AfD in NRW sind:






    a. der Landesparteitag,




    b. der Landesvorstand.










    §5 Landesparteitag






    (1) Der Landesparteitag hat die Stellung der Vertreterversammlung im Sinne des § 10 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG). Er ist das oberste politische Organ der AfD in Bayern. Er setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der AfD in NRW.




    (2) Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.




    (3) Er wählt den Landesvorstand der AfD in NRW einzeln und in geheimer Wahl.




    (4) Er wählt die Mitglieder des Parteigerichts.




    (5) Die Einberufungsfrist beträgt drei Tage. Fristabkürzung bis auf einen Tag sind in begründeten Dinglichkeitsfällen zulässig. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Versand der Einladung.




    (6) Der Landesvorstand hat spätestens zwei Monate nach Beendigung des letzten Landesparteitages einen erneuten Landesparteitag einzuberufen.








    §6 Landesvorstand








    (1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:




    a. dem Landesvorsitzenden,




    b. dem stellvertretenden Landesvorsitzenden,




    c. dem Generalsekretär,




    d. zwei Beisitzern.






    (2) Der Landesparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Landesvorstand abweichend von (1) nur aus dem Landesvorsitzenden oder nur aus den in a. bis c. genannten Personen besteht.




    (3) Er leitet die AfD in NRW. Er führt die Beschlüsse des Landesparteitages durch. Er kann zur Vorbereitung wichtiger inhaltlicher Entscheidungen die Mitglieder zu Regionalkonferenzen einladen.




    (4) Er wird einberufen vom Landesvorsitzenden oder dem Generalsekretär in Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden. Er tagt mindestens monatlich zur Beratung, Beschlussfassung und zur Information über anstehende politische und organisatorische Fragen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand mit einer verkürzten Ladungsfrist von einem Tage einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Landesvorstandes dies verlangen.




    (5) Er wird für fünf Monate gewählt.








    §7 Verfahrensordnung






    (1) Der Versand von Einladungen erfolgt elektronisch.




    (2) Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.




    (3) Satzungsänderungen können vom Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden








    §8 Protokoll






    (1) Die Beschlüsse des Landesparteitages und des Landesvorstandes werden durch einem vom Landesvorstand bestimmten Protokollführer beurkundet. Der Protokollführer ist in der Regel der Generalsekretär.








    §9 Parteigerichtsbarkeit






    (1) Das Landesparteigericht besteht aus drei Mitgliedern.




    (2) Es ist zuständig für Streitigkeiten innerhalb der AfD in NRW.




    (3) Streitigkeiten, die diese Satzung betreffen, werden vom Bundesparteigericht entschieden.








    §10 Nominierung von Kandidaten






    (1) Die Aufstellung der Landesliste erfolgt vom Landesparteitag in geheimer Wahl.




    (2) Direktkandidaten für die Wahlkreise werden in einer geheimen Urwahl von den Mitgliedern der jeweiligen Wahlkreise bestimmt.








    § 11 (Mitgliederbefragung)






    Der Landesvorstand kann Mitgliederbefragungen durchführen. Das Ergebnis einer Mitgliederbefragung ist der Abstimmung auf einem Landesparteitag gleichzusetzen, wenn für die Abstimmung mindestens 24 Stunden Zeit vorgesehen war. Bei Personenwahlen ist eine 2 tägige Kandidatur Phase voranzustellen.






    § 12 (Beendigung der Mitgliedschaft)




    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.




    (2) Der zuständige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von 48 Stunden Beschwerde an den zuständigen Landesverband einlegen, über die der Landesvorstand endgültig entscheidet.










    § 13 (Ordnungsmaßnahmen)






    (1) Durch den örtlich zuständigen Landesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.




    (2) Ordnungsmaßnahmen sind:




    1. Verwarnung,




    2. Verweis,




    3. Enthebung von Parteiämtern,




    4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern für maximal drei Monate.




    (3) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.








    § 14 (Parteiausschluss)






    (1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.




    (2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder das zuständige Parteigericht.




    (3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand zuständig.




    (4) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.




    (5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand, oder Landesvorsitzende ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.










    § 15 (Parteischädigendes Verhalten)






    Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer




    1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der AfD oder einer anderen politischen, mit der AfD konkurrierenden Gruppe oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;




    2. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,




    3. als Kandidat der AfD in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der AfD Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,




    4. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner verrät.






    §16 Verweis auf die Satzung des AfD Bundesverbands






    (1) Was nicht explizit in der Satzung der AfD in NRW geregelt ist, wird entsprechend der Bundessatzung des AfD Bundesverbands gehandhabt