Verfassung für den Freistaat Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Artikel 43


    (1) Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.

    (2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.

    Absatz 2 neu gefasst durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).

    Zu Absatz 2 siehe das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vom 4. Dezember
    1961 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286); vgl. ferner Art. 62 GG.

  • Artikel 44


    (1) Der Ministerpräsident wird von dem neu gewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

    (2) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Bayer, der die Volljährigkeit erreicht hat.

    (3) Der Ministerpräsident kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er muß zurücktreten, wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen. Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. Bis zur Neuwahl eines Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach außen auf den Landtagspräsidenten über. Während dieser Zeit kann der Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.


    (4) Bei Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.

    (5) Kommt die Neuwahl innerhalb von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtagspräsident den Landtag auflösen.

    Absatz 1 neu gefasst durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).


    Absatz 2 neu gefasst durch Parlamentsbeschluss vom 02.03.2021.

    Vgl. Art. 63 GG. Absatz 3 Satz 2 verhindert, dass der Ministerpräsident bei nur vorübergehender Vertrauenskrise vom Parlament gestürzt werden kann. Tritt er trotz Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht zurück, ist Anklage nach Art. 59 möglich. Vgl. Art. 67 und 69 GG.

  • Artikel 47


    (1) Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.

    (2) Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.

    (3) Er vertritt Bayern nach außen.

    (4) Er übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus.

    (5) Er unterbreitet dem Landtag die Vorlagen der Staatsregierung.

    Beim Bund bestimmt der Bundeskanzler nach Art. 65 GG die Richtlinien der Politik; zu Absatz 4 siehe die Bek.
    des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 20. September1973 (GVBl. S. 508, BayRS 313-2-S) u. d. Bayer. Gnadenordnung i.d.F. der Bek. vom 29. Mai 2006 (GVBl S. 321); allgemeine Begnadigungen bedürfen als Amnestien der Gesetzesform, hierfür ist in der Regel der Bund zuständig. Absatz 4 Satz 2 wurde durch das Verfassungsreformgesetz – Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele – vom 20. Februar1998 (GVBl. S. 38) aufgehoben.

    Zu Absatz 2 vgl. Art. 51 BV und 65 GG,

    zu Absatz 3 vgl. Art. 32 GG, ferner Art. 181 und 72 Abs. 2 BV,

    zu Absatz 4 vgl. Art. 60 Abs. 2 und 3 sowie 102 GG,

    zu Absatz 5 vgl. Art. 76 GG.

  • Artikel 48


    (1) Die Staatsregierung kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht der
    öffentlichen freien Meinungsäußerung (Art. 110), die Pressefreiheit (Art. 111), das Brief-, Post-, Telegraphenund Fernsprechgeheimnis (Art. 112) und die Versammlungsfreiheit (Art. 113) zunächst auf die Dauer einer Woche einschränken oder aufheben.

    (2) Sie hat gleichzeitig die Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von allen getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder teilweise aufzuheben. Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen Maßnahmen, so wird ihre Geltung um einen Monat verlängert.

    (3) Gegen die getroffenen Maßnahmen ist außerdem Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof
    zulässig; dieser hat innerhalb einer Woche wenigstens eine vorläufige Entscheidung zu treffen.

    Die Bedeutung dieses Artikels ist durch das Notstandsrecht des GG (Art. 115 a–115 l) stark vermindert; vgl. auch Art. 10 und 19 GG, ferner Art. 25, 93, 98, 112 und 120 BV.

  • Artikel 49


    Der Ministerpräsident bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). Dies bedarf der Bestätigung durch Beschluß des Landtags.

    Artikel 49 erhielt diese Fassung durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung –
    vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39).

  • Artikel 50


    Jedem Staatsminister wird durch den Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen. Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereiche vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen.

    Artikel 50 erhielt diese Fassung durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung – vom 20. Februar 1998 (GVBI. S. 39); für die Zusammensetzung der Staatsregierung, die Aufteilung der Geschäftsbereiche und die Aufgabenzuweisung an die Mitglieder der Staatsregierung bis zur Bildung der Staatsregierung mit Zustimmung des nächsten (14.) Landtags blieb es bei der bisherigen Regelung. Für die Bestellung seines Stellvertreters braucht der Ministerpräsident nach Art. 46 die Zustimmung des Landtags; zu Abs. 2: Die Stellung der Staatssekretäre ergibt sich aus Art. 43 Abs. 2 BV. Die parlamentarischen Staatssekretäre beim Bund sind nicht Mitglieder der Bundesregierung.

  • Artikel 51


    (1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

    (2) Die Staatssekretäre sind an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. Im Falle der Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

    Vgl. Art. 47 Abs. 2 BV und Art. 65 GG.

  • Artikel 53


    Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.

    Die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) i. d.F. der Bek. vom 2. November 2006 (GVBl S. 825), zuletzt geändert durch Bek. vom 28. Januar 2014(GBVl. S. 58), wird ergänzt durch die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 31). Siehe im Übrigen Art. 49.

  • Artikel 55


    Für die Geschäftsführung der Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende Grundsätze:

    1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassung, den Gesetzen und dem Haushaltsplan geführt.

    2. Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug der Gesetze und Beschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die erforderlichen Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr erlassen werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.

    3. Die Staatsregierung beschließt über alle dem Landtag zu unterbreitenden Vorlagen. Die Unterrichtung

    des Landtags durch die Staatsregierung bleibt einer Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierungauf gesetzlicher Grundlage vorbehalten.

    4. Die Staatsregierung ernennt die leitenden Beamten der Staatsministerien und die Vorstände der den Ministerien unmittelbar untergeordneten Behörden. Die übrigen Beamten werden durch die zuständigen Staatsminister oder durch die von ihnen beauftragten Behörden ernannt.

    5. Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung und den zuständigen Staatsministerien untergeordnet. Den Staatsministerien obliegt auch im Rahmen der Gesetze die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die öffentlichrechtlichen Stiftungen.

    6. Jeder Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Behörden und Beamten seines Geschäftsbereichs aus.

    7. Jeder Staatsminister entscheidet über Verwaltungsbeschwerden im Rahmen seines Geschäftsbereichs.

    Zu Nr. 2: „Beschlüsse des Landtags“ sind nur solche Beschlüsse, zu denen der Landtag auf Grund anderer Verfassungsbestimmungen ausdrücklich befugt ist, es gibt also kein allg. Weisungsrecht des Parlaments gegenüber der Regierung. Für Rechtsverordnungen wird Art. 80

    Abs. 1 Satz 2 GG sinngemäß angewendet; zu Nr. 3: Satz 2 wurde angefügt durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816); siehe dazu Gesetz über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG, früher: Parlamentsinformationsgesetz – PIG) vom 25. Mai 2003 (GVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 317); zu Nr. 4 siehe Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG); zu Nr. 5 siehe das Bayerische Stiftungsgesetz (BayStG) i. d.F. der Bek. vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82); zu Nr. 6: siehe Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286)

  • Artikel 56


    Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung leisten vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf die Staatsverfassung.

    Siehe hierzu Art. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vom 4. Dezember 1961 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Vgl. Art. 64 GG.

  • Artikel 57


    Der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt ist.

    Für den Bundespräsidenten und die Mitglieder der Bundesregierung treffen die Art. 55 und 66 GG eine ähnliche Regelung. Besteht bei einer Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Vorstand gemäß Satz 2 und gleichzeitigen rechts- oder fachaufsichtlichen Zuständigkeiten die Gefahr eines Interessenkonflikts, so hat sich das betreffende Kabinettsmitglied bei der Wahrnehmung seiner ministeriellen Obliegenheiten durch seinen geschäftsordnungsmäßigen Stellvertreter vertreten zu lassen.

  • Artikel 58


    Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch Gesetz geregelt.

    Siehe hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Art. 10–22) vom 4. Dezember 1961 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 72), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286); siehe Anmerkung zu Art. 56.

  • Artikel 59


    Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.


    Siehe hierzu Art. 61 und 68 Abs. 2 Buchst. a BV, Art. 61 und Art. 24 ff. VerfGHG; die Ministeranklage hat nur politischen und staatsrechtlichen Charakter, schließt daher strafrechtliche Verfolgung oder zivilrechtliche Schadensersatzforderungen gegen das betreffende Kabinettsmitglied nicht aus. Eine Verurteilung für sich allein würde auch noch zu keinem Amtsverlust des Verurteilten führen.

  • Artikel 60


    Als oberstes Gericht für staatsrechtliche Fragen besteht der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof steht selbständig neben dem Bundesverfassungsgericht, § 90 Abs. 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) lässt das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, unberührt; vgl. Art. 93 GG. Siehe im Übrigen Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) i. d. Fassung vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, BayRS 1103-1-S), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174)

  • Artikel 61


    (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags.

    (2) Die Anklage gegen ein Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, dass die Verfassung oder ein Gesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.

    (3) Die Anklage gegen ein Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, dass es in gewinnsüchtiger Absicht seinen Einfluß oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer das Ansehen der Volksvertretung gröblich gefährdenden Weise mißbraucht hat oder dass es vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis gebracht hat.

    (4) Die Erhebung der Anklage erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. Jedes Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.


    Siehe hierzu Art. 59 BV; vgl. ferner Art. 61 und 93 Abs. 1 Nr. 5 GG.