Artikel 63
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).
Vgl. Art. 33 BV und 41 GG.
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Manfred Klausbrück
Artikel 63
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).
Vgl. Art. 33 BV und 41 GG.
Artikel 64
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans.
Oberste Staatsorgane sind das Staatsvolk, der Landtag, sein Präsident, die Staatsregierung, der Ministerpräsident, die Staatsminister und Staatssekretäre (als Vertreter der Staatsminister); mit eigenen Rechten ausgestattete Teile von Staatsorganen sind in erster Linie die Minderheitsgruppen des Landtags, denen die Verfassung bestimmte Rechte zuerkannt hat, so nach Art. 17 Abs. 2 ein Drittel der Landtagsmitglieder, nach Art. 20 Abs. 2 das Präsidium, im Falle des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 die (mindestens) 50 Abgeordneten, die einfache Mehrheit des Landtags gem. Art. 23 Abs. 1, die Landtagsausschüsse nach Art. 24 Abs. 1, ein Fünftel der Mitgliederzahl bei Art. 25 Abs. 1, die Untersuchungsausschüsse im Falle des Art. 25 Abs. 2 (falls oberste Staatsorgane ihre Rechte bestreiten), ein Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags im Fall des Art. 61 Abs. 4, schließlich auch jeder Abgeordnete, wenn ihm ein verfassungsmäßiges Recht gem. Art. 27–31, und Gruppen von Staatsbürgern, wenn ihnen etwa aus Art. 74 Abs. 1 oder 18 Abs. 3 erwachsende Rechte in Frage gestellt werden.
Siehe Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG.
Artikel 65
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 92).
Gleichermaßen bei einer Richtervorlage nach Art. 92, der Popularklage nach Art. 98 Satz 4 und im Falle des Art. 75 Abs. 3 entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen; vgl. Art. 100 GG. Da die Entscheidungen Gesetzeskraft besitzen, werden sie im GVBl. abgedruckt.
Artikel 66
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte durch eine Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).
Artikel 67
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner in den besonderen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Artikel 68
(1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.
(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:
a) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;
b) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören;
c) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.
(3) Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.
Vgl. Art. 94 GG.
Artikel 69
Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.
Siehe hierzu das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof in der Fassung vom 10. Mai 1990 (GVBI. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (GVBI. S. 174), und die Geschäftsordnung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1990 (GeschOVfGHG, GVBI. 1991 S. 36).
Die Gesetzgebung
Die Gesetzgebungszuständigkeit des bayerischen Landesgesetzgebers hat seit dem Inkrafttreten des GG durch den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG) eine entscheidende Einschränkung erfahren, siehe hierzu insbesondere die Art. 70 bis 74 GG.
Artikel 70
(1) Die für alle verbindlichen Gebote und Verbote bedürfen der Gesetzesform.
(2) Auch der Staatshaushalt muß vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden.
(3) Das Recht der Gesetzgebung kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.
(4) Über Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der Europäischen Union betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahmen des Landtags maßgeblich zu berücksichtigen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Absatz 3 schließt den Erlass von Rechtsverordnungen und (z.B. kommunalen) Satzungen durch die Exekutive nicht aus.
Abs. 4 eingefügt durch Gesetz v. 11. November 2013 (GBVl., S. 640).
Artikel 71
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.
Siehe die Artikel 55 Nr. 3, Art. 47 Abs. 5, Art. 39 und Art. 74 BV; vgl. Art. 76 GG.
Artikel 72
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
Der Landtag behandelt Staatsverträge wie Gesetze; vgl. auch Art. 181 BV sowie Art. 32 Abs. 3 GG.
Der Ministerpräsident vertritt nach Art. 47 Abs. 3 BV Bayern nach außen.
Artikel 73
Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt.
Artikel 74
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines Gesetzes stellt.
(2) Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen.
(3) Das Volksbegehren ist vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten.
(4) Wenn der Landtag das Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung mit vorlegen.
(5) Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Der Ablauf dieser Fristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.
(6) Die Volksentscheide über Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.
(7) Jeder dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.
Nimmt der Landtag den aus einem Volksbegehren hervorgegangenen Gesetzentwurf unverändert an, so bedarf es (falls es sich um keine Verfassungsänderung handelt) keines Volksentscheids.
Artikel 75
(1) Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.
(2) Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl. Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
(4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.
Die Notwendigkeit eines Volksentscheids (sog. obligatorisches Verfassungsreferendum) bei Verfassungsänderungen erschwert zwar eine Aktualisierung der BV außerordentlich, trägt aber sehr dazu bei, den Staatsbürger
für Verfassungsfragen zu interessieren; Verfassungsänderungen beim Bund siehe Art. 79 GG.
Artikel 76
(1) Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
(2) In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.
Nach herrschender Lehre und Staatspraxis schließt das formelle Prüfungsrecht des Ministerpräsidenten auch eine Prüfungspflicht bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Inhalts (sog. materielles Prüfungsrecht) ein; ebenso beim Bund Art. 82 GG. Im Sinne des Abs. 2 nennen Gesetze und Rechtsverordnungen in Bayern stets ein bestimmtes Datum (z.B. 1. Januar 1973) als Zeitpunkt des Inkrafttretens; anders beim Bund gemäß Art. 82 Abs. 2 GG.
Die Verwaltung
Vgl. Art. 83–91 GG. Nach Art. 30 GG ist die Ausübung der
staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen
Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder, ebenso nach
Art. 83 und 84 GG die Ausführung der Bundesgesetze.
Artikel 77
(1) Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der Bestellung der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien.
(2) Für die Organisation der Behörden und die Regelung ihres Verfahrens hat als Richtschnur zu dienen, dass unter Wahrung der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle entbehrliche Zentralisation vermieden, die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Organe gehoben wird und die Rechte der Einzelperson genügend gewahrt werden.
Zu Art. 77 siehe die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayer. Staatsregierung i. d.F. der Bek. vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 31). Maßnahmen der „Organisation“ der Staatsverwaltung sind in der Regel Maßnahmen, durch die Befugnisse zu hoheitlichem Handeln übertragen werden. Zu Absatz 1 Satz 2 siehe die Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS II, 187) und Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern, Bek. der Bayerischen Staatskanzlei vom 6. November 2001, StAnz 2001 Nr. 50 (Beilage), zuletzt geändert am 3. Dezember 2013, AllMBl S. 549; zur VO ergingen Organisationsvorschriften der einzelnen Staatsministerien. Siehe ferner Art. 49.
Artikel 78
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen
für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan
eingestellt werden.
(2) Ausgaben, die zur Deckung der Kosten bestehender, bereits bewilligter Einrichtungen und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen des Staates erforderlich
sind, müssen in den Haushaltsplan eingestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
(4) Wird der Staatshaushalt im Landtag nicht rechtzeitig
verabschiedet, so führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahrs
weiter.
(5) Beschlüsse des Landtags, welche die im Entwurf des
Haushaltsplans eingesetzten Ausgaben erhöhen, sind
auf Verlangen der Staatsregierung noch einmal zu beraten. Diese Beratung darf ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht vor Ablauf von 14 Tagen stattfinden.
(6) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr, in
besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.
Bezüglich des Verhältnisses zum Bundesrecht siehe
Art. 109 GG.
Zu Absatz 3: Im Gesetz- und Verordnungsblatt werden
nur das Haushaltsgesetz (HG), der Gesamtplan und die
Durchführungsbestimmungen (DBestHG) abgedruckt,
während die Einzelpläne im Finanzministerium (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) zur Einsicht aufliegen und auf der
dortigen Homepage zum Download zur Verfügung stehen (Stand Juni 2015 unter http://www.stmflh.bayern.de/
haushalt/haushaltsplaene/); vgl. Art. 110 Abs. 2, 111 und
Art. 82 Abs. 1 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage. Zu Absatz 4 ergeht
jährlich eine Verordnung über den vorläufigen Haushaltsvollzug. Siehe im Übrigen die Haushaltsordnung
des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung –
BayHO) vom Dezember 1971 i. d.F. der Bek. vom 8. Januar
1983 (BayRS IV, 664), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).
Zu Absatz 6: Bayern stellt seit 1969 Zweijahreshaushalte
(sog. Doppelhaushalte) auf.
Artikel 79
Eine Angelegenheit, welche Ausgaben verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein entsprechender Betrag eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und beschlossen werden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.
Artikel 80
(1) Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Staatsminister der Finanzen im Folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof.
(2) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Rechnungshofs. Die Wahldauer beträgt 12 Jahre. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Er kann ohne seine Zustimmung vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. Die Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens bedarf der Zustimmung des Landtags mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitgliederzahl.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 80 erhielt diese Fassung durch Verfassungsreformgesetz – Reform von Landtag und Staatsregierung –
vom 20. Februar 1998 (GVBI. S. 39).
Siehe hierzu das Gesetz über den Bayerischen Obersten
Rechnungshof (Rechnungshofgesetz – RHG) vom 23.
Dezember 1971 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS
IV, 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011(GVBI. S. 689) und die VO über Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter vom 12. Juni
1973 i. d.F. der Bek. vom 26. Juni 2007 (GVBI. S. 450). Vgl.
Art. 114 GG.