Verfassung für den Freistaat Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Artikel 156


    Der Zusammenschluß von Unternehmungen zum Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig. Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.

    Vgl. Art. 74 Nr. 16 GG, ferner Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 114 und 170 BV.

  • Artikel 159


    Eine Enteignung darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, die auch in Form einer Rente gewährt werden kann. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Vgl. Art. 14 Abs. 3 GG, neben dem Art. 159 BV weiter gilt (Art. 142 GG).

    Siehe: Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS III, 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

  • Artikel 160


    (1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an wichtigen Kraftquellen, Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln, an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel Körperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.

    (2) Für die Allgemeinheit lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmen
    können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die Gesamtheit es erfordert. Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung.

    (3) In Gemeineigentum stehende Unternehmen können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Form geführt werden. Auf dem in dieser Verfassungsbestimmung behandelten

    Gebiet besitzt der Bund weitgehende Zuständigkeiten, die Bedeutung dieser Programmvorschrift ist daher sehr gering (Art. 74 Nr. 15 GG)

  • Artikel 161


    (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.

    (2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.

    Beide Absätze dieses Artikels enthalten Programmsätze; der Gegenstand ist Bundesrecht geworden.

  • Artikel 162


    Das geistige Eigentum, das Recht der Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Obsorge
    des Staates.

    Für die in dieser Bestimmung geregelten Gebiete ist nach Art. 73 Nr. 9 GG der Bundesgesetzgeber zuständig, Art. 162 hat daher keine praktische Bedeutung mehr; vgl. Art. 5 GG.

  • Artikel 163


    (1) Grund und Boden sind frei. Der Bauer ist nicht an die Scholle gebunden.

    (2) Der in der land- und forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient der Gesamtheit des Volkes.

    (3) Das bäuerliche Eigentum an Grund und Boden wird gewährleistet.

    (4) Bauernland soll seiner Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für sachgemäße Bewirtschaftung abhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der Kapitalanlage dienen.

    (5) Enteignungen an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des Gesamtwohls, insbesondere der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter Schonung der Mustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.

  • Artikel 164


    (1) Der landwirtschaftlichen Bevölkerung wird durch Anwendung des technischen Fortschritts auf ihren Lebensbereich, Verbesserung der Berufsausbildung, Pflege des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens und Förderung der Erzeugung und des Absatzes ein menschenwürdiges Auskommen auf der ererbten Heimatscholle gewährleistet.

    (2) Ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen wird durch eine den allgemeinen Wirtschaftsverhältnissen entsprechende Preis- und Lohngestaltung sowie durch Marktordnungen sichergestellt. Diesen werden Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher zugrunde gelegt.

    Zur Verwirklichung der Programmsätze ergingen das Gesetz zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) vom 8. August 1974 (GVBI. S. 395), mehrf. geänd., abgelöst durch das Bayerische Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und das Waldgesetz für Bayern (BayWald) i.d.F der Bek. vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).

  • Artikel 166


    (1) Die Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.

    (2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.

    (3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.

    Programmsätze; verleihen kein persönliches Recht auf Arbeit; vgl. auch Art. 12 GG und 109 BV

  • Artikel 167

    (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.

    (2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.

    (3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.


    Durch Bundesrecht überholte Programmsätze.

  • Artikel 168


    (1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.

    (2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern belegt.


    (3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge.

    Die Absätze 1 und 2 enthalten durch Bundesrecht überholte Programmsätze.

  • Artikel 169


    (1) Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen
    kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen.

    (2) Die Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden über das Arbeitsverhältnis sind für die Verbandsangehörigen verpflichtend und
    können, wenn es das Gesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.

    Das Tarifvertragsrecht (Absatz 2) ist bundesrechtlich geregelt.

  • Artikel 170


    (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

    (2) Alle Abreden und Maßnahmen, welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu verhindern suchen, sind rechtswidrig und nichtig.

    Diese Bestimmung der bayerischen Verfassung verleiht ein Grundrecht, das neben Art. 9 Abs. 3 GG weiter gilt (Art. 142 GG); vgl. ferner Art. 114 und 156 BV

  • Artikel 173


    Über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen erlassen.

    Siehe hierzu Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das die Bundesrecht gewordene Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, RGBl. I S. 447, mehrf. geänd., abgelöst hat.

  • Artikel 174


    (1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.

    (2) Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag.

    Siehe hierzu Bayer. Feiertagsgesetz (FTG) v. 21. Mai 1980 (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), ferner Gesetz über den Ladenschluss v 28. Nov. 1956 i. d.F. der Bek. vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) mit Änderungen.

  • Artikel 175

    Die Arbeitnehmer haben bei allen wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. Zu diesem Zwecke bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes. Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.

    Durch Bundesrecht, insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. Januar 1972 i. d.F. der Bek. vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), weitgehend überholte Verfassungsbestimmung, die zwar ein Grundrecht enthält, den Umfang der Mitwirkung im Betrieb aber offen lässt. Siehe hierzu das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz – MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBl. 1 S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642).