Artikel 81
Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.
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Manfred Klausbrück
Artikel 81
Das Grundstockvermögen des Staates darf in seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.
Artikel 82
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden. Alle Kreditbeschaffungen und Kreditgewährungen oder Sicherheitsleistungen zu Lasten des Staates, deren Wirkung über ein Jahr hinausgeht, erfordern ein Gesetz .
Siehe hierzu das Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften (BÜG) i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV, 695), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Vgl. Art. 115 GG.
Art. 82 BV wurde neu gefasst und dem Volk am 15. September 2013 zur Entscheidung vorgelegt. Die Neufassung tritt gemäß Gesetz v. 11. November 2013 (GBVI. S. 641) am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie lautet:
Artikel 82
(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen.
(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.
(3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 83
(1) In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohl fahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen. Sie haben das Recht, ihren Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken. Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung.
(3) Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht der Staatsbehörden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden. Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben.
(5) Verwaltungsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden und dem Staate werden von den Verwaltungsgerichten entschieden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2 mit 5 gelten auch für die Gemeindeverbände.
(7) Die kommunalen Spitzenverbände sollen rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung Angelegenheiten geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren. Die Staatsregierung vereinbart zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips (Abs. 3) ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden.
Abs. 2 Satz 2 eingefügt durch Gesetz vom 11. November 2013 (GBVl. S. 642). Neufassung der Absätze 3 und 7 durch Gesetz vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816). Siehe hierzu Art. 11 BV, ferner Art. 28 Abs. 2 GG.
Zu Absatz 2 Satz 2 siehe Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d.F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBI. S. 70)
Artikel 84
Die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.
Vgl. Art. 25 GG.
Artikel 85
Die Richter sind nur dem Gesetz unterworfen.
Diese Bestimmung gilt neben Art. 97 Abs. 1 GG weiter (Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs); siehe auch Art. 87 BV
Artikel 86
(1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
S. dazu: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern vom 25. April 1973 i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV, 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2010 (GVBl. S. 738).
Diese Bestimmung gilt neben Art. 101 GG weiter.
Artikel 87
(1) Die Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die gesetzlich bestimmt sind, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die gesetzliche Bestimmung einer Altersgrenze ist zulässig.
(2) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.
Siehe hierzu das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 i. d.F. der Bek. vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), und das Bayerische Richtergesetz i. d.F. der Bek. vom 1. Januar 1983 (BayRS IV, 524), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286). Absatz 1 Satz 1 gilt neben Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG weiter.
Siehe auch Art. 85 BV
Artikel 88
An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.
Meist Bundeszuständigkeit gemäß Art. 74 Nr. 1 GG, für den Landesgesetzgeber nur Programmsatz.
Artikel 89
Die öffentlichen Ankläger vor den Strafgerichten sind an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde gebunden.
Vgl. § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 12. September 1950 i. d.F. der Bek. vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10).
Artikel 90
Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen werden.
Diese Verfassungsbestimmung gilt neben §§ 169ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) weiter, ebenso neben §55 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Artikel 91
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
Absatz 1 gilt neben Art. 103 Abs. 1 GG weiter, Absatz 2 neben § 137 Abs. 1 StPO.
Artikel 92
Hält der Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
Siehe hierzu Art. 65 und 68 Abs. 2 Buchst. b BV. Vgl. Art. 100 GG.
Artikel 93
Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.
Diese Bestimmung gilt neben § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (mit deren Einschränkungen) weiter (Rechtspr. des Bayer. VerfGH). Vgl. ferner Art. 48, 98 und 120 BV sowie Art. 19 GG.
Dazu: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 i. d.F. der Bek. vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bek. vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162, BayRS 34- 1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154).
Artikel 94
(1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.
(2) Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. Für die Beförderung der Beamten gelten dieselben Grundsätze.
Siehe auch Art. 95–97 BV; Art. 107 Abs. 4 und Art. 116 BV. Vgl. auch Anm. zu Art. 95 Abs. 2 BV zum bayerischen Beamtenrecht.
Bundesrecht: Siehe hierzu Art. 33 Abs. 5 GG mit Anmerkungen zur bundesgesetzlichen Vorgabe grundlegender Regelungen und zum Recht der Bundesbeamten.
Artikel 95
(1) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.
(2) Den Beamten steht für die Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg offen.
(3) Gegen jede dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein Wiederaufnahmeverfahren offenstehen.
(4) In die Nachweise über die Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung des Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen.
(5) Jeder Beamte hat das Recht, seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen. Vgl. auch Art. 33 GG. Zu den bundesgesetzlichen Vorgaben auch für Beamten der Länder vgl. die dortige Kommentierung.
Die zentralen bayerischen Regelungen finden sich im Bayerischen Beamtengesetz – BayBG – i. d.F. der Bek. vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), weitere Regelungen etwa durch das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVBl S. 511). Zur Besoldung: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) i. d.F. vom 5. August 2010 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82).
Für kommunale Wahlbeamte siehe das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) i. d.F. der Bek. vom 24. Juli 2012 (GVBI. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82).
Zu Absatz 3: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).
Artikel 96
Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer einzelnen Partei. Der Beamte hat sich jederzeit zum demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und außerhalb des Dienstes zu stehen.
Aus dieser Bestimmung kann kein persönliches Recht für Einzelne, insbesondere kein Grundrecht, abgeleitet werden (Rechtsprechung des BayerVerfGH). Sie legt eine uneingeschränkte Treuepflicht aller Beamten gegenüber dem Staat fest (vgl. Anm. zu Art. 33 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 GG).
Artikel 97
Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Satz 1 gilt neben Art. 34 Satz 1 GG weiter; der Begriff „Beamter“ im Sinn dieser Verfassungsbestimmung umfasst alle öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse, also auch Minister und Staatssekretäre.
Artikel 98
Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
Siehe Art. 19 Abs. 1 u. 2 GG, die Popularklage nach Satz 4 soll die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsordnung gewährleisten, dient also der Allgemeinheit – im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV, die dem persönlichen Rechtsinteresse des Einzelnen gilt; vgl. ferner Art. 48, Art. 65 u. 93 BV.
Artikel 99
Die Verfassung dient dem Schutz und dem geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze, die Rechtspflege und die Polizei.
Art. 99 hat vor allem programmatische Bedeutung.