Nachträgliche Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 3. Bundesversammlung

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Manfred Klausbrück

  • Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der 3. Bundesversammlung



    Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung fest:


    Zur 3. Bundesversammlung wählt der Landtag der Länder:


    NRW (Bundesland Nord)15. Mitglieder
    Bayern (Bundesland Süd)15. Mitglieder


    Berlin den 03.05.2021,

    gez. Fabian Stettner, BMI