Antrag auf Erlass eines Haftbefehls AZ 21 StR 540/005 Bunnes ./. Witthaut

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Manfred Klausbrück

  • Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


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    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Manfred Bunnes
    ./. Bernhard Witthaut
    Datum: 03.05.2021
    AZ: 21 StR 540/005



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/005 Bunnes ./. Witthaut wegen übler Nachrede nach §186 StGb


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen

    Herrn Bernhard Witthaut.

    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 20.12.2020 über das Medium "EINS" ein Schreiben verbreitet zu haben, in dem er die Landesregierung Niedersachsens auffordert, mehrere Personen verfassungsrechtlich zu beobachten. Unter den genannten Personen befindet sich nachweislich auch der Name des Klägers, Manfred Bunnes.


    Ein Auszug des genannten Schreibens liegt der Staatsanwaltschaft als Beweisstück 21/0305-A vor.


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Durch die Verwendung landeseigener Symbole in Verbindung mit der Unterzeichnung des Dokuments wurde eine Echtheit vorgetäuscht.


    2) Die namentliche Nennung des Klägers in Verbindung mit einem Klammerzusatz "Amtsmissbrauch" als Begründung für eine verfassungsrechtliche Beobachtung, legt eine vorsätzliche Verleumdung mit dem Ziel der Rufschädigung nahe.


    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 186; 267 Abs. 1 und 3 sowie 302 StGB.


    Beweismittel:
    I) 21/0305-A - Fotokopie des veröffentlichten Schreibens vom 20.12.2020


  • 1 StS AZ 21 StR 540/005

    Haftbefehl


    vom

    04.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Herrn Bernhard Witthaut,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    üble Nachrede


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 20.12.2020 ein Schreiben veröffentlicht zu haben, in diesem er durch die Verwendung von landeseigener Symbole in Verbindung mit der Unterzeichnung dieses Schreibens und hat so eine Echtheit des Dokumentes vorgetäuscht.


    2. Des weiteren wird durch namentliche Nennung des Klägers in Verbindung mit einem Klammerzusatz "Amtsmissbrauch" als Begründung für eine verfassungsrechtliche Beobachtung, legt eine vorsätzliche Verleumdung mit dem Ziel der Rufschädigung nahe.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström