Franz-Viktor Salomon Registriert
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Beiträge von Franz-Viktor Salomon

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Nachrichtlich:
    Dr. h. c. Phoenix Schmid
    ./.
    Familie Saint-Pierre Camus
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    Datum: 06.05.2021
    AZ: 21 StR 540/012



    Einstellungsbescheid 21 StR 540/012 Schmid ./. Camus wegen Missbrauch eines akademischen Grades gem. § 132a StGB


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPo) eingestellt. Ein hinreichender Tatverdacht konnte nicht ermittelt werden.


    Der Kläger zieht gem. § 77d StGB die Strafanzeige zurück.

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Nachrichtlich:
    Familie Herr Christian Weber
    ./.
    Herr Manfred Bunnes
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    Datum: 06.05.2021
    AZ: 21 StR 540/013



    Einstellungsbescheid AZ 21 StR 540/013 Bunnes ./. Weber wegen Missbrauch eines akademischen Grades gem. § 132a StGB


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPo) eingestellt. Der Angeschuldigte ist verstorben.

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


    ----
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Walter-Bodo von der Vogelweide - Vertretungsberechtig: Luca Welle
    Walther von Rottenau
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/011



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/0011 v. der Vogelweide i.V. Welle ./. von Rottenau aufgrund Bedrohung gem. § 241 StGB in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten §126


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 09.02.2021 dem Kläger Walter-Bodo von der Vogelweide A) per E-Mail in einer Verhandlung eines fiktiven Gerichtes zum Tode verurteilt zu haben. Dabei werden dem Kläger fiktiv Verbrechen zur Last gelegt, die nicht auf einem geltenden Gesetzbuch beruhen. Desweiteren drohte der Angeschuldigte B) über den Kurznachrichtendienst "Twitter" dem Kläger damit, dass er auf einer Todesliste stehe.

    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.

    2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.

    3) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht.


    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 241 Abs. 1; 126 Abs.1 Satz 3; 188 StGB


    Beweismittel:
    I) 21/0505-A-11-13 Fotokopien der E-Mails zu A)

    II) 21/0505-A-14 Fotokopie des Twitterbeitrags zu B)

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


    ----
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Hanna Bunnes
    Vertretungsberechtig: ./.
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/010



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/0010 Hanna Bunnes ./. von Rottenau Bedrohung gem. § 241 StGB in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 10.02.2021 Frau Hanna Bunnes A) mittels Kurznachrichtendienst "Twitter" angedroht zu haben, gegen ihren Willen ihre noch jungen Zwillinge zu holen, von den elterlichen Sorgeberechtigten zu trennen und diese in ein Heim zu verbringen. Desweiteren drohte er B) der Klägerin durch "Entfernung der Zunge" zum Zwecke der "Züchtigung" Gewalt an. Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes über den Kurznachrichtendienst "Twitter".


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.

    2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.

    3) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht. Tatvergehen gem. §241 Abs. 1 StGB

    4) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, der Klägerin eine schwere Körperverletzung angedroht.



    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 241 Abs. 1; 126 Abs.1 Satz 3; 226 Abs.1 Satz 1 StGB


    Beweismittel:
    I) 21/0505-A-09 Fotokopie des Twitterbeitrags zu A)

    II) 21/0505-A-10 Fotokopie des Twitterbeitrags zu B)

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


    ----
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Ernst Richard Fürst von Thurn und Taxis
    Vertretungsberechtig: ./.
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/009



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/009 von Thurn und Taxis ./. von Rottenau wegen Volksverhetzung §130 StGB in Tateinheit mit Bedrohung gem. § 241 StGB


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 08.02.2021 Aussagen getätigt zu haben, die die Ordnung des öffentlichen Friedens stören. Ebenso habe der Angeschuldigte Aussagen getroffen, die mit Drohung mittels Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen und die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung ändern zu wollen.Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes in einem öffentlichen Medium schriftlich.


    Aussage A des Klägers: Herr Walter von Rottenau hat sich in der Diskussion rechtsradikal und menschenverachtend geäußert . Er redet von Hinrichtungsmethoden und Sondergerichten . Noch dazu hat er viele Kollegen und mich selbst als Hochverräter betituliert und Ihnen mithlife seines "Sondergerichtes" die Todesstrafe angedroht . Er äußert sich menschenverachtend gegenüber Homosexuellen und Frauen. Zitat von ihm als Beispiel (gegen mich): "Ein Geständnis wird sich vor dem Sondergericht für Hochverräter und Sozialisten strafmildernd auswirken. Es wird um die konkrete Hinrichtungsmethode gehen."


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.

    2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.

    3) Der Angeschuldigte hat die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung und böswillige Verächtung und Verleumdung angegriffen.

    4) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht. Tatvergehen gem. §241 Abs. 1 StGB



    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 81; 130 Abs.1 sowie 241 StGB


    Beweismittel:
    Aussagen A) Aussage des Klägers 21/0505-A-07

    B) 21/0505-A-08 Tagesprotokoll der Äußerungen 21/0505-A-08

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Nachrichtlich:
    Familie Herr Elias Maluchel
    ./.
    Herr Luca Welle
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/014



    Einstellungsbescheid AZ 21 StR 540/014 Maluchel ./. Welle wegen Missbrauch eines akademischen Grades gem. § 132a StGB


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPo) eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht vorliegt.



    Mit freundlichen Grüßen,

    Franz-Viktor Salomon

    Staatsanwalt

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


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    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Hobert Rabeck
    Vertretungsberechtig: Luca Welle
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/008



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/008 Rabeck i.V. Welle ./. von Rottenau (§241 StGB)


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 10.02.2021 gegen 20:00 Uhr über ein öffentliches Forum den Kläger Rabeck gedroht zu haben, indem er schrieb, dass er Ihn auf eine Liste für "Sondergerichte" schreibt, wonach er hingerichtet werden würde. Er droht mit einer grundgesetzwidrigen Hinrichtung/Tötung.

    "Gut, wenn ich gleich Ihren Namen für die Sondergerichte notieren kann" (10.Februar 2021, 20:00 Uhr, von Rottenau an Rabeck)


    Darüber hinaus versandte der Angeschuldigte eine "Unterrichtung über eine Anklage vor dem Obersten Volkstribunal und Informationen zur Verwahrhaft" in bedrohender Weise am 13.02.2020 per E-Mail.


    Ein Auszug des Forenverlaufs liegt der Staatsanwaltschaft als Beweisstück 21/0505-A-05, die E-Mail liegt als Beweisstück 21/0505-A-06 vor.


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht. Tatvergehen gem. §241 Abs. 1 StGB


    Anzuwendende Strafvorschriften: § 241 StGB


    Beweismittel:
    I) 21/0505-A-05 - Auszug des Forenverlaufs vom 10.02.2021

    II) 21/0505-A-06 - Fotokopie der Email vom 13.02.2021

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


    ----
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Dr. h. c. Phoenix Schmid
    Vertretungsberechtig: ./.
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/007



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/007 Schmid ./. von Rottenau wegen Hochverrat gegen den Bund gem. § 81 StGB in Tateinheit mit Volksverhetzung §130 StGB


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 08.02.2021 und 09.02.2021 Aussagen getätigt zu haben, die die Ordnung des öffentlichen Friedens stören. Ebenso habe der Angeschuldigte Aussagen getroffen, die mit Drohung mittels Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen und die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung ändern zu wollen.Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes in einem öffentlichen Medium schriftlich.


    Aussage A) "Die Verfassung werde ich ändern"


    Aussage B) Auf die Aussage Marc Slobers, er wäre schon zwei Mal Ministerpräsident und ein Mal Bundesdigitalminister gewesen, antwortete Herr von Rottenau: "Sie haben sich zu einer offen verfassungsfeindlichen Organisation bekannt, die in ihrer Struktur und ihren Zielen mit der SA vergleichbar ist. Das Sondergericht wird mit Ihnen schnellen Prozess machen. Das ist Hochverrat."


    Aussage C) Zur Aussage Frau Prof. Dr. von Berg, dass ihr Herr von Rottenau, er tue ihr Leid, ein Leben getrieben von der Angst vor der Hölle seie tragisch und sehr sehr stressig: Sie als törichtes Emanzenweib betätigen sich wahrscheinlich satanistisch. Damit sind Sie eine Hexe und werden nicht nur vor dem Sonder-, sondern auch vor dem Hexengericht stehen.


    Aussage D) Also eigentlich habe ich gesagt, dass ich mich auf moderne, schmerzlose Hinrichtungsmethoden beschränken werde. Doch so langsam kommt der Gedanke ans romantische Mittelalter hoch...ich werde nach Amtsantritt anweisen, Feuerholz zu sammeln und an zentrale Plätze in Städten zu bringen. Oder nein...Vlad Dracula macht eigentlich vor, wofür man Holzscheite, lange Pfähle, verwenden kann."


    Aussage E) "Die UN ist eine globale Verbrecherbande. Das Erste, was ich tun werde, ist dieses Lumpenpack aus Deutschland zu verbannen. Alles, was mit "UN" zu tun hat, muss weg."


    Aussage F) "Die gerechte Strafe für Kinderschänder ist der Tod".


    Aussage G) "Todesstrafe für den Besitz oder Konsum aller Drogen. Stichpunktartige Alkohol-Atemkontrollen durch die Polizei, Pistole gleich im Genick."


    Aussage H) "Der "Bundestag" der sogenannten "BRD" ist ein rechtswidriges Hochverratorgan."


    Aussage I) Zum Abgeordneten Walter-Bodo von der Vogelweide "Ich werde dafür sorgen, dass Sie umgehend beseitigt werden."


    Aussage J) Verteilung von Haftbefehlen in min. 3 Fällen


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.

    2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.

    3) Der Angeschuldigte hat die Menschenwürder anderer durch Beschimpfung und böswillige Verächtung und verleumdung angegriffen.

    4) Amtsanmaßung durch Verteilung falscher Haftbefehle und Maßnahmeandrohungen.



    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 81; 130 Abs.1 sowie 132StGB


    Beweismittel:
    Aussagen A-I ) 21/0505-A-03 - Schriftverlauf vom 08.02.2021-13.02.2021

    Aussage J) 21/0505-A-04 Fotokopie des veröffentlichten Haftbefehls gegen Herrn von Thurn und Taxis.

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


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    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Florian Weis / Vertretungsberechtig: Luca Welle
    ./. Walther von Rottenau
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/006



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/006 Weis i.V. Welle ./. von Rottenau wegen übler Nachrede gem. §188 StGb


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 08.02.2021 über ein öffentliches Forum den Kläger Florian Weis auf die Frage, was er in seiner Zeit als Außenminister getan hab geantwortet zu haben:


    A) "Betrogen, geraubt und gemordet. Und es wahrscheinlich mit Minderjährigen getrieben. Wie alle Politiker der "Zivilgesellschaft". Das ist eine Kontrollmethode, die Leute, die Ihnen jeden Tag sagen, was Sie zu tun haben, haben auch die Aufnahmen der Dinge, die Sie getan haben. Stimmt es oder habe ich Recht?"


    Im weiteren Verlauf behauptete er vom Kläger, er habe


    B) "bereits zwei Anzeigen in Costa Rica wegen Vergewaltigung. Ich habe meine Quellen, und die sagen über Sie nichts Gutes."


    Erste staatsanwaltliche Ermittlungen ergaben, dass die Behauptung unter Pkt. B) durch die Behörden des aufgeführten Landes nicht bestätigt werden konnte.


    Ein Auszug des Forenverlaufs liegt der Staatsanwaltschaft als Beweisstücke 21/0505-A-01 und 21/0505-A-02 vor.


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Durch die aufgeführten Behauptungen eine im politische Leben des Volkes stehende Persone öffentlich durch Verbreiten eines Inhalts aus Beweggründen, die mit der Stellung des Klägers im öffentlichen Leben zusammenhängen , sein öffentliches Wirken erschwert zu haben. Dies ist insbesondere in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt kurz bevorstehenden Wahl zum 3. Deutschen Bundestag, zu dem sowohl Kläger als auch angeschuldigter kandidierten, vorsätzlich zu bewerten. Dies entspricht dem Tatvorwurf der üblen Nachrede gem. § 186 StGB


    2) Durch die Behauptung B) vorsätzlich eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet zu haben, um den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und zu diskreditieren. Dies entspricht dem Tatvorwurf der Verleumdung gem. § 187 StGB.



    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 186; 187 StGB- aufgrund der Stellung des Klägers in der öffentlichkeit § 188 StGB.


    Beweismittel:
    I) 21/0505-A-01 - Fotokopie des Vorwurfs A) vom 08.02.2021

    II) 21/0505-A-02 - Fotokopie des Gesprächsverlaufes zu B) vom 08.02.2021

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


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    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Manfred Bunnes
    ./. Bernhard Witthaut
    Datum: 03.05.2021
    AZ: 21 StR 540/005



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/005 Bunnes ./. Witthaut wegen übler Nachrede nach §186 StGb


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen

    Herrn Bernhard Witthaut.

    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 20.12.2020 über das Medium "EINS" ein Schreiben verbreitet zu haben, in dem er die Landesregierung Niedersachsens auffordert, mehrere Personen verfassungsrechtlich zu beobachten. Unter den genannten Personen befindet sich nachweislich auch der Name des Klägers, Manfred Bunnes.


    Ein Auszug des genannten Schreibens liegt der Staatsanwaltschaft als Beweisstück 21/0305-A vor.


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Durch die Verwendung landeseigener Symbole in Verbindung mit der Unterzeichnung des Dokuments wurde eine Echtheit vorgetäuscht.


    2) Die namentliche Nennung des Klägers in Verbindung mit einem Klammerzusatz "Amtsmissbrauch" als Begründung für eine verfassungsrechtliche Beobachtung, legt eine vorsätzliche Verleumdung mit dem Ziel der Rufschädigung nahe.


    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 186; 267 Abs. 1 und 3 sowie 302 StGB.


    Beweismittel:
    I) 21/0305-A - Fotokopie des veröffentlichten Schreibens vom 20.12.2020

    Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Nachrichtlich:
    Familie Herr Florian Rangnick
    ./.
    Herr Manfred Bunnes
    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    Datum: 03.05.2021
    AZ: 21 StR 540/004



    Einstellungsbescheid AZ 21 StR 540/004 Rangnick ./. Bunnes wegen übler Nachrede nach §186 StGb


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPo) aufgrund Geringfügigkeit entsprechend § 153 Abs. 1 StPo. eingestellt,



    Mit freundlichen Grüßen,

    Franz-Viktor Salomon

    Staatsanwalt