Der Generalbundesanwalt
beim Bundegerichtshof
Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe Richter am Bundesgerichtshof ---- |
Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon |
nachrichtlich: Hanna Bunnes Vertretungsberechtig: ./. |
Datum: 05.05.2021 AZ: 21 StR 540/010 |
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
AZ 21 StR 540/0010 Hanna Bunnes ./. von Rottenau Bedrohung gem. § 241 StGB in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen
Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;
geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden
Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 10.02.2021 Frau Hanna Bunnes A) mittels Kurznachrichtendienst "Twitter" angedroht zu haben, gegen ihren Willen ihre noch jungen Zwillinge zu holen, von den elterlichen Sorgeberechtigten zu trennen und diese in ein Heim zu verbringen. Desweiteren drohte er B) der Klägerin durch "Entfernung der Zunge" zum Zwecke der "Züchtigung" Gewalt an. Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes über den Kurznachrichtendienst "Twitter".
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:
1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.
2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.
3) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht. Tatvergehen gem. §241 Abs. 1 StGB
4) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, der Klägerin eine schwere Körperverletzung angedroht.
Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 241 Abs. 1; 126 Abs.1 Satz 3; 226 Abs.1 Satz 1 StGB
Beweismittel:
I) 21/0505-A-09 Fotokopie des Twitterbeitrags zu A)
II) 21/0505-A-10 Fotokopie des Twitterbeitrags zu B)