Robert Ström Richter
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Beiträge von Robert Ström

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück


    1 StS AZ 21 StR 540/011

    Haftbefehl


    vom

    26.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    Bedrohung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 09.02.2021 dem Kläger Walter-Bodo von der Vogelweide per E-Mail in einer Verhandlung eines fiktiven Gerichtes zum Tode verurteilt zu haben. Dabei werden dem Kläger fiktiv Verbrechen zur Last gelegt, die nicht auf einem geltenden Gesetzbuch beruhen. Des weiteren drohte der Angeschuldigte über den Kurznachrichtendienst "Twitter" dem Kläger damit, dass er auf einer Todesliste stehe.


    2. Des weiteren drohte der Angeschuldigte über den Kurznachrichtendienst "Twitter" dem Kläger damit, dass er auf einer Todesliste stehe.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström


    1 StS AZ 21 StR 540/010

    Haftbefehl


    vom

    26.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    Bedrohung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    Er ist beschuldigt am 10.02.2021 Frau Hanna Bunnes mittels Kurznachrichtendienst "Twitter" angedroht zu haben, gegen ihren Willen ihre noch jungen Zwillinge zu holen, von den elterlichen Sorgeberechtigten zu trennen und diese in ein Heim zu verbringen. Des weiteren drohte er der Klägerin durch "Entfernung der Zunge" zum Zwecke der "Züchtigung" Gewalt an. Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes über den Kurznachrichtendienst "Twitter"..


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström


    1 StS AZ 21 StR 540/009

    Haftbefehl


    vom

    26.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    Bedrohung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 08.02.2021 Aussagen getätigt zu haben, die die Ordnung des öffentlichen Friedens stören. Ebenso habe der Angeschuldigte Aussagen getroffen, die mit Drohung mittels Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen und die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung ändern zu wollen. Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes in einem öffentlichen Medium schriftlich.


    2. Des weiteren hat er viele Kollegen selbst als Hochverräter betituliert und Ihnen mithilfe seines "Sondergerichtes" die Todesstrafe angedroht . Er äußert sich menschenverachtend gegenüber Homosexuellen und Frauen.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström


    1 StS AZ 21 StR 540/008

    Haftbefehl


    vom

    26.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    Bedrohung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 10.02.21 gegen 20:00 Uhr über ein öffentliches Forum den Kläger Rabeck gedroht zu haben, indem er schrieb, dass er Ihn auf eine Liste für "Sondergerichte" schreibt, wonach er hingerichtet werden würde. Er droht mit einer grundgesetzwidrigen Hinrichtung/Tötung.


    2. Des weiteren versandte der Angeschuldigte eine "Unterrichtung über eine Anklage vor dem Obersten Volkstribunal und Informationen zur Verwahrhaft" in bedrohender Weise am 13.02.2020 per E-Mail.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström


    1 StS AZ 21 StR 540/007

    Haftbefehl


    vom

    26.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    Hochverrat gegen den Bund


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 08.02.2021 und 09.02.21 Aussagen getätigt zu haben, die die Ordnung des öffentlichen Friedens stören. Ebenso habe der Angeschuldigte Aussagen getroffen, die mit Drohung mittels Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen und die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung ändern zu wollen. Diese Äußerungen tätigte er im Verlauf des o.g. Zeitraumes in einem öffentlichen Medium schriftlich.


    2. Folgende Aussagen wurden getätigt:

    Aussage A) "Die Verfassung werde ich ändern"


    Aussage B) Auf die Aussage Marc Slobers, er wäre schon zwei Mal Ministerpräsident und ein Mal Bundesdigitalminister gewesen, antwortete Herr von Rottenau: "Sie haben sich zu einer offen verfassungsfeindlichen Organisation bekannt, die in ihrer Struktur und ihren Zielen mit der SA vergleichbar ist. Das Sondergericht wird mit Ihnen schnellen Prozess machen. Das ist Hochverrat."


    Aussage C) Zur Aussage Frau Prof. Dr. von Berg, dass ihr Herr von Rottenau, er tue ihr Leid, ein Leben getrieben von der Angst vor der Hölle seie tragisch und sehr sehr stressig: Sie als törichtes Emanzenweib betätigen sich wahrscheinlich satanistisch. Damit sind Sie eine Hexe und werden nicht nur vor dem Sonder-, sondern auch vor dem Hexengericht stehen.


    Aussage D) Also eigentlich habe ich gesagt, dass ich mich auf moderne, schmerzlose Hinrichtungsmethoden beschränken werde. Doch so langsam kommt der Gedanke ans romantische Mittelalter hoch...ich werde nach Amtsantritt anweisen, Feuerholz zu sammeln und an zentrale Plätze in Städten zu bringen. Oder nein...Vlad Dracula macht eigentlich vor, wofür man Holzscheite, lange Pfähle, verwenden kann."


    Aussage E) "Die UN ist eine globale Verbrecherbande. Das Erste, was ich tun werde, ist dieses Lumpenpack aus Deutschland zu verbannen. Alles, was mit "UN" zu tun hat, muss weg."


    Aussage F) "Die gerechte Strafe für Kinderschänder ist der Tod".


    Aussage G) "Todesstrafe für den Besitz oder Konsum aller Drogen. Stichpunktartige Alkohol-Atemkontrollen durch die Polizei, Pistole gleich im Genick."


    Aussage H) "Der "Bundestag" der sogenannten "BRD" ist ein rechtswidriges Hochverratorgan."


    Aussage I) Zum Abgeordneten Walter-Bodo von der Vogelweide "Ich werde dafür sorgen, dass Sie umgehend beseitigt werden."


    Aussage J) Verteilung von Haftbefehlen in min. 3 Fällen



    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström


    1 StS AZ 21 StR 540/006

    Haftbefehl


    vom

    05.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    geboren am 03.05.1952,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    üble Nachrede und Verleumdung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 08.02.2021 durch die aufgeführten Behauptungen eine im politische Leben des Volkes stehende Person, öffentlich durch Verbreiten eines Inhalts aus Beweggründen, die mit der Stellung des Klägers im öffentlichen Leben zusammenhängen , sein öffentliches Wirken erschwert zu haben. Dies ist insbesondere in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt kurz bevorstehenden Wahl zum 3. Deutschen Bundestag, zu dem sowohl Kläger als auch angeschuldigter kandidierten, vorsätzlich zu bewerten


    2. Durch die Behauptung, der Kläger hat zwei Anzeigen in Costa Rica wegen Vergewaltigung, hier wird vorsätzlich eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet, um den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und zu diskreditieren.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström


    1 StS AZ 21 StR 540/005

    Haftbefehl


    vom

    04.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Herrn Bernhard Witthaut,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    üble Nachrede


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 20.12.2020 ein Schreiben veröffentlicht zu haben, in diesem er durch die Verwendung von landeseigener Symbole in Verbindung mit der Unterzeichnung dieses Schreibens und hat so eine Echtheit des Dokumentes vorgetäuscht.


    2. Des weiteren wird durch namentliche Nennung des Klägers in Verbindung mit einem Klammerzusatz "Amtsmissbrauch" als Begründung für eine verfassungsrechtliche Beobachtung, legt eine vorsätzliche Verleumdung mit dem Ziel der Rufschädigung nahe.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    1 VG 57/21

    vom

    02.05.2021

    in der Verwaltungssache

    Franz-Viktor Salomon

    gegen

    Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen


    wegen Verstoß gegen die Stellenausschreibungspflicht für Beamtinnen und Beamte.


    Der 1. Verwaltungssenat hat in der Sitzung vom 02.05.2021 an der teilgenommen haben:


    für Recht erkannt:

    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.


    Von Rechts wegen


    Gründe:

    1. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung mit dem Titel "Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten" sieht in § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine Ausnahme für die Ausschreibungspflicht für Stellen der Staatssekretärinnen und Sekretäre vor.
    2. § 8 Abs. 1 Satz 3 BBG lässt eine Ausnahmeregelung durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Ausschreibungspflicht zu.

    van Burg, Bruckmann, Ström