Antrag auf Erlass eines Haftbefehls AZ 21 StR 540/006 Weis i.V. Welle ./. von Rottenau

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Manfred Klausbrück

  • Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


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    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Florian Weis / Vertretungsberechtig: Luca Welle
    ./. Walther von Rottenau
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/006



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/006 Weis i.V. Welle ./. von Rottenau wegen übler Nachrede gem. §188 StGb


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 08.02.2021 über ein öffentliches Forum den Kläger Florian Weis auf die Frage, was er in seiner Zeit als Außenminister getan hab geantwortet zu haben:


    A) "Betrogen, geraubt und gemordet. Und es wahrscheinlich mit Minderjährigen getrieben. Wie alle Politiker der "Zivilgesellschaft". Das ist eine Kontrollmethode, die Leute, die Ihnen jeden Tag sagen, was Sie zu tun haben, haben auch die Aufnahmen der Dinge, die Sie getan haben. Stimmt es oder habe ich Recht?"


    Im weiteren Verlauf behauptete er vom Kläger, er habe


    B) "bereits zwei Anzeigen in Costa Rica wegen Vergewaltigung. Ich habe meine Quellen, und die sagen über Sie nichts Gutes."


    Erste staatsanwaltliche Ermittlungen ergaben, dass die Behauptung unter Pkt. B) durch die Behörden des aufgeführten Landes nicht bestätigt werden konnte.


    Ein Auszug des Forenverlaufs liegt der Staatsanwaltschaft als Beweisstücke 21/0505-A-01 und 21/0505-A-02 vor.


    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Durch die aufgeführten Behauptungen eine im politische Leben des Volkes stehende Persone öffentlich durch Verbreiten eines Inhalts aus Beweggründen, die mit der Stellung des Klägers im öffentlichen Leben zusammenhängen , sein öffentliches Wirken erschwert zu haben. Dies ist insbesondere in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt kurz bevorstehenden Wahl zum 3. Deutschen Bundestag, zu dem sowohl Kläger als auch angeschuldigter kandidierten, vorsätzlich zu bewerten. Dies entspricht dem Tatvorwurf der üblen Nachrede gem. § 186 StGB


    2) Durch die Behauptung B) vorsätzlich eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet zu haben, um den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und zu diskreditieren. Dies entspricht dem Tatvorwurf der Verleumdung gem. § 187 StGB.



    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 186; 187 StGB- aufgrund der Stellung des Klägers in der öffentlichkeit § 188 StGB.


    Beweismittel:
    I) 21/0505-A-01 - Fotokopie des Vorwurfs A) vom 08.02.2021

    II) 21/0505-A-02 - Fotokopie des Gesprächsverlaufes zu B) vom 08.02.2021


  • 1 StS AZ 21 StR 540/006

    Haftbefehl


    vom

    05.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    geboren am 03.05.1952,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    üble Nachrede und Verleumdung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 08.02.2021 durch die aufgeführten Behauptungen eine im politische Leben des Volkes stehende Person, öffentlich durch Verbreiten eines Inhalts aus Beweggründen, die mit der Stellung des Klägers im öffentlichen Leben zusammenhängen , sein öffentliches Wirken erschwert zu haben. Dies ist insbesondere in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt kurz bevorstehenden Wahl zum 3. Deutschen Bundestag, zu dem sowohl Kläger als auch angeschuldigter kandidierten, vorsätzlich zu bewerten


    2. Durch die Behauptung, der Kläger hat zwei Anzeigen in Costa Rica wegen Vergewaltigung, hier wird vorsätzlich eine unwahre Tatsache behauptet und verbreitet, um den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und zu diskreditieren.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström