Der Generalbundesanwalt
beim Bundegerichtshof
Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe Richter am Bundesgerichtshof ---- |
Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon |
nachrichtlich: Walter-Bodo von der Vogelweide - Vertretungsberechtig: Luca Welle Walther von Rottenau |
Datum: 05.05.2021 AZ: 21 StR 540/011 |
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
AZ 21 StR 540/0011 v. der Vogelweide i.V. Welle ./. von Rottenau aufgrund Bedrohung gem. § 241 StGB in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten §126
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen
Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;
geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden
Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 09.02.2021 dem Kläger Walter-Bodo von der Vogelweide A) per E-Mail in einer Verhandlung eines fiktiven Gerichtes zum Tode verurteilt zu haben. Dabei werden dem Kläger fiktiv Verbrechen zur Last gelegt, die nicht auf einem geltenden Gesetzbuch beruhen. Desweiteren drohte der Angeschuldigte B) über den Kurznachrichtendienst "Twitter" dem Kläger damit, dass er auf einer Todesliste stehe.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:
1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.
2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.
3) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht.
Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 241 Abs. 1; 126 Abs.1 Satz 3; 188 StGB
Beweismittel:
I) 21/0505-A-11-13 Fotokopien der E-Mails zu A)
II) 21/0505-A-14 Fotokopie des Twitterbeitrags zu B)