Antrag auf Erlass eines Haftbefehls AZ 21 StR 540/011 v. der Vogelweide i.V. Welle ./. von Rottenau

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Manfred Klausbrück

  • Der Generalbundesanwalt

    beim Bundegerichtshof



    Der Generalbundesanwalt - Postfach 1234 - 76014 Karlsruhe

    Richter am Bundesgerichtshof


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    Staatsanwalt: Franz-Viktor Salomon
    nachrichtlich: Walter-Bodo von der Vogelweide - Vertretungsberechtig: Luca Welle
    Walther von Rottenau
    Datum: 05.05.2021
    AZ: 21 StR 540/011



    Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

    AZ 21 StR 540/0011 v. der Vogelweide i.V. Welle ./. von Rottenau aufgrund Bedrohung gem. § 241 StGB in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten §126


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich gemäß §125 Abs. 1 StPo Antrag auf Erlass eines Haftbefehls aufgrund §112 Abs. 2 Satz 1 und 3a StPo gegen


    Herrn Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau;

    geboren am 03.05.1952 in St. Moritz, Graubünden


    Der Angeschuldigte ist seit der Tat flüchtig. Ein vorläufiger oder bestehender Wohnsitz konnte bisher nicht ermittelt werden.


    Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 09.02.2021 dem Kläger Walter-Bodo von der Vogelweide A) per E-Mail in einer Verhandlung eines fiktiven Gerichtes zum Tode verurteilt zu haben. Dabei werden dem Kläger fiktiv Verbrechen zur Last gelegt, die nicht auf einem geltenden Gesetzbuch beruhen. Desweiteren drohte der Angeschuldigte B) über den Kurznachrichtendienst "Twitter" dem Kläger damit, dass er auf einer Todesliste stehe.

    Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt:

    1) Der Angeschuldigte hat durch Drohung mit Gewalt versucht, Abgeordnete und Bürger:innen zu beeinflussen und infolge dessen den Bestand der Bundesrepublik massiv zu beeinflussen.

    2) Der Angeschuldigte hat in einer Weise, die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören gegen nationale, rassistische, religiöse Gruppen,Teile der Bevölkerung oder zu einem Teil der Bevölkerung zu Hass- und Gewaltmaßnahmen aufgefordert.

    3) Durch die aufgeführten Äußerungen hat der Angeschuldigte den Kläger mit Behegung einer gegen ihn gerichteteten, rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit bedroht.


    Anzuwendende Strafvorschriften: §§ 241 Abs. 1; 126 Abs.1 Satz 3; 188 StGB


    Beweismittel:
    I) 21/0505-A-11-13 Fotokopien der E-Mails zu A)

    II) 21/0505-A-14 Fotokopie des Twitterbeitrags zu B)

  • Franz-Viktor Salomon

    Hat den Titel des Themas von „Ermittlungsverfahren AZ 21 StR 540/011 v. der Vogelweide i.V. Welle ./. von Rottenau“ zu „Antrag auf Erlass eines Haftbefehls AZ 21 StR 540/011 v. der Vogelweide i.V. Welle ./. von Rottenau“ geändert.

  • 1 StS AZ 21 StR 540/011

    Haftbefehl


    vom

    26.05.2021

    In der Strafsache gegen

    Walther Alois Josef Freiherr von Rottenau,

    Wohnsitz unbekannt


    wegen


    Bedrohung


    wird die Untersuchungshaft angeordnet.


    Angenommen wird der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).


    G r ü n d e :


    I.

    1. Er ist beschuldigt am 09.02.2021 dem Kläger Walter-Bodo von der Vogelweide per E-Mail in einer Verhandlung eines fiktiven Gerichtes zum Tode verurteilt zu haben. Dabei werden dem Kläger fiktiv Verbrechen zur Last gelegt, die nicht auf einem geltenden Gesetzbuch beruhen. Des weiteren drohte der Angeschuldigte über den Kurznachrichtendienst "Twitter" dem Kläger damit, dass er auf einer Todesliste stehe.


    2. Des weiteren drohte der Angeschuldigte über den Kurznachrichtendienst "Twitter" dem Kläger damit, dass er auf einer Todesliste stehe.


    II.

    Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Das Gericht sieht es als begründet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte, zumindest zeitweise, dem Verfahren entziehen, als dass er sich dem Verfahren zur Verfügung halten wird, an. Da der Beschuldigte bisher nicht auf Ladungen der Staatsanwaltschaft geantwortet hat und sein Aufenthaltsort den Behörden seit längerer Zeit unbekannt ist, sieht es das Gericht als begründet an, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.



    Ström