Bundesgesetzblatt | ausgegeben zu Bonn am 04.05.2021 |
Änderung des Seelotsgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seelotsgesetzes
Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ und das Wort „gehört“ durch das Wort „gehören“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung Folgendes festzulegen:
e) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,“.
aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.
d) In Nummer 5 werden vor den Wörtern „einen Seelotsen“ die Wörter „eine Seelotsin oder“ eingefügt.
3. In § 5 Absatz 1 Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.
4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Abschnitts werden nach den Wörtern „Bestallung der“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.
5. In § 7 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ eingefügt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärtern“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Als“ werden die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.
bbb) Nach dem Wort „Beruf“ werden die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.
ccc) Nach den Wörtern „auf Grund“ werden die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird nachfolgender Satz 2 eingefügt:
„Geistig und körperlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt.“
cc) Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:
„Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet.“
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Können Bewerberinnen und Bewerber entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nicht nachweisen, so können sie zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.“
d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und so kann die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.
Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder angemessene berufliche Erfahrungen verlangen.
8. § 10 wird wie folgt gefasst:
„Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den entsprechenden Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen.“
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
- In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach seiner“ durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner“ ersetzt und vor dem Wort „Bestallung“ das Wort „ersten“ gestrichen.
- In § 13 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ und das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen haben die für ihre Tätigkeit“ ersetzt.
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt und nach dem Wort „betrifft,“ die Wörter „und jede Beobachtung, die einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29. April 2004, S. 6) begründen kann“ eingefügt.
- In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ durch die Wörter „Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ ersetzt und vor dem Wort „er“ das Wort „sie oder“ sowie vor dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
- In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen haben die für ihre Tätigkeit“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„die Seelotsin oder der Seelotse auf Dauer nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, oder“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichtenwiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.“
13. In § 15 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.
14. § 16 wird wie folgt gefasst:
„(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden Behörde entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.
(2) Stellt der Seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass die Seelotsin oder der Seelotse oder die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, so ist ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Zeugnis über die Seelotsdiensteignung nachgewiesen ist.“
15. In § 17 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor dem Wort „seines“ das Wort „ihres oder“ eingefügt.