Änderung des Seelotsgesetzes

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Bundesgesetzblatt ausgegeben zu Bonn am 04.05.2021



    Änderung des Seelotsgesetzes

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Seelotsgesetzes

    Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ und das Wort „gehört“ durch das Wort „gehören“ ersetzt.


    2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung Folgendes festzulegen:

    e) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotsdiensteignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,“.

    aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.


    c) In Nummer 4 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    d) In Nummer 5 werden vor den Wörtern „einen Seelotsen“ die Wörter „eine Seelotsin oder“ eingefügt.


    3. In § 5 Absatz 1 Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Abschnitts werden nach den Wörtern „Bestallung der“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    5. In § 7 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ eingefügt.


    6. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.


    b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärtern“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.



    7. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) Nach dem Wort „Als“ werden die Wörter „Seelotsenanwärterin oder“ eingefügt.

    bbb) Nach dem Wort „Beruf“ werden die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.

    ccc) Nach den Wörtern „auf Grund“ werden die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.


    bb) Nach Satz 1 wird nachfolgender Satz 2 eingefügt:

    „Geistig und körperlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt.“


    cc) Satz 2 wird zu Satz 3 und wie folgt gefasst:

    „Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet.“

    • Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung



    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Können Bewerberinnen und Bewerber entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nicht nachweisen, so können sie zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.“


    d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

    „(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und so kann die Bewerberin oder der Bewerber zu einer Ausbildung zugelassen werden, die um eine weitere praxisorientierte revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 2 und 5 sind für die Zulassung nicht notwendig.


    Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Anpassungslehrgangs oder angemessene berufliche Erfahrungen verlangen.


    8. § 10 wird wie folgt gefasst:

    „Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den entsprechenden Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde zu unterziehen.“


    9. § 11 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

    • In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach seiner“ durch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner“ ersetzt und vor dem Wort „Bestallung“ das Wort „ersten“ gestrichen.
    • In § 13 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ und das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
      • In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen haben die für ihre Tätigkeit“ ersetzt.
        • In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt und nach dem Wort „betrifft,“ die Wörter „und jede Beobachtung, die einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29. April 2004, S. 6) begründen kann“ eingefügt.
      • In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ durch die Wörter „Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“ ersetzt und vor dem Wort „er“ das Wort „sie oder“ sowie vor dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.

    12. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.

    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    „die Seelotsin oder der Seelotse auf Dauer nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, oder“.


    cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „die Seelotsin oder der Seelotse die ihr oder ihm obliegenden Pflichtenwiederholt oder gröblich verletzt hat und sich daraus ergibt, dass sie oder er ungeeignet ist, ihren oder seinen Beruf weiter auszuüben.“


    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.“


    13. In § 15 werden vor den Wörtern „dem Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    14. § 16 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder einem Seelotsen vorübergehend die Ausübung der Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisses oder wird das Befähigungszeugnis von der ausstellenden Behörde entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde zu untersagen. Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten Dauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.


    (2) Stellt der Seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fest, dass die Seelotsin oder der Seelotse oder die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotsdiensteignung besitzt, so ist ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Zeugnis über die Seelotsdiensteignung nachgewiesen ist.“


    15. In § 17 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor dem Wort „seines“ das Wort „ihres oder“ eingefügt.







    • Offizieller Beitrag

    16. In § 18 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ jeweils die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    17. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.

    b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

    „(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von dem oder der Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zurückzuzahlen. Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.


    (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird.“


    18. In der Überschrift zu Nummer 3 des zweiten Abschnitts werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    19. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.


    bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ und vor den Wörtern „dem Seelotsen“ jeweils die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.



    20. § 22 wird wie folgt gefasst:

    „Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. “


    21. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „des Seelotsen“ die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ jeweils die Wörter „Seelotsinnen oder“ und vor dem Wort „einen“ die Wörter „eine oder“ eingefügt.


    bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „beratender“ die Wörter „beratende Seelotsin oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    e) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    22. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder vom Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht. “


    b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ und vor den Wörtern „den Seelotsen“ die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Können Seelotsinnen und Seelotsen beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so sind sie zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung des Kapitäns berechtigt.“


    23. § 25 wird wie folgt geändert:

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.


    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und -anwärter mitzuwirken. Mitwirkung bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.“


    24. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.


    25. In § 27 Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    26. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 und Nummer 8 werden nach dem Wort „der“ jeweils die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

    „4a. eine Ordnung zur Ahndung von Verstößen der Mitglieder gegen Regelungen der inneren Ordnung in den Brüderschaften zu beschließen; als Sanktion können die Verwarnung, der Verweis und die Geldbuße in Höhe von bis zu 1 000 € vorgesehen werden,“.


    cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

    „9. von den eingenommenen Lotsgeldern

    a) die Beträge einzubehalten, die nach Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie für die Versorgung der Seelotsinnen und Seelotsen und die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter erforderlich sind,


    b) die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen,


    c) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge für die brüderschaftsbezogene Ausbildung an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter abzuführen


    d) die einbehaltenen Beträge für die revierübergreifende und die revierbezogene Ausbildung an die Bundeslotsenkammer abzuführen


    sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsinnen und Seelotsen zu verteilen.“



    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln.“


    bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

    „Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.“



    27. In § 31 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Mitgliederversammlung“ die Wörter „oder eine Urabstimmung“ eingefügt.


    28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

    „8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstaben a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und -anwärter.“


    29. In § 38 Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    30. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller


    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach dem Wort „Erlaubnis,“ werden die Wörter „§ 21 Abs. 3 auf die Haftung und“ eingefügt und nach der Angabe „sowie die §§ 25 und 26“ das Wort „und“ gestrichen.


    bb) Vor den Wörtern „des Seelotsen“ werden die Wörter „der Seelotsin oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Überseelotsen“ die Wörter „Überseelotsinnen und“ eingefügt.


    e) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    31. In § 43 Nummer 3 und Nummer 5 werden vor den Wörtern „der Seelotse“ jeweils die Wörter „die Seelotsin oder“ eingefügt.


    32. In § 44 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    33. § 45 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.


    cc) In Satz 4 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    b) In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ und vor dem Wort „Seelotsenanwärter“ die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und“ eingefügt.


    c) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen oder“ eingefügt.


    d) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“ durch die Wörter „Die Seelotsin oder der Seelotse“ ersetzt.


    34. In § 46 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 8 Absatz 2 Satz 1,“ die Angabe „§ 9 Absatz 5 Satz 1,“ eingefügt.


    35. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern „eines Seelotsen“ die Wörter „einer Seelotsin oder“ eingefügt.


    b) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.


    36. § 48 wird wie folgt gefasst:

    „Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach dem Seelotsgesetz in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach dem Seelotsgesetz in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung.

    • Offizieller Beitrag

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b bis d, Nummer 8, Nummer 9 in der Neufassung des § 11 Absatz 2, Nummer 17 Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe

    Nummer 36 48 treten zum 1.Dezember 2022 in Kraft.


    D E R . B U N D E S P R Ä S I D E N T

    Philipp Nahles