Statut der Demokraten 21

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • §15 Aufstellung von Kandidaten zu Wahlen

    (1)Bei der Aufstellung der Kandidaten zu den Wahlen der Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze des Bundes und der Länder.
    (2)Die Listen zu den Wahlen der Volksvertretungen der Länder und Kreise können nur von den Gebietsverbänden, in denen die Wahl stattfindet, bestimmt werden. Die Bestimmung findet durch Wahl auf dem jeweiligen Kongress statt.
    (3)Die Liste der D21 zu der Wahl des Deutschen Bundestages wird durch geheime Wahl auf dem Bundeskongress bestimmt. Sollte es dabei dazu kommen, dass es eine Kampfkandidatur, zwei Bewerber auf einen Platz, gibt, so rückt derjenige, der die Wahl verloren hat, automatisch auf den nächsten Platz.
    (4)Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, wenn der Bewerber, der die Wahl verloren hat, seine Kandidatur zurückzieht.
    (5)Die Wahl des Kandidaten der Demokraten 21 zur Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland findet in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl auf dem Bundeskongress statt. Gewonnen hat der Kandidat, der die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte.

  • §16 Mitgestaltung der Partei

    (1)Die Mitgestaltung der Partei folgt in zwei Formen:
    (a)den Bundesarbeitskreisen (BAKs)
    (b)den Flügeln der Demokraten 21
    (2)Die Bundesarbeitskreise (BAKs) behandeln ein Themenbereich, welcher wichtig für die Parteiarbeit ist. BAKs können beim Bundeskongress oder beim Präsidium mit Begründung beantragt werden.
    (3)Es gibt zwei ständige Bundesarbeitskreise. Mitglied kann man nur nach Prüfung der Eignung durch den Generalsekretären des Bundesverbandes werden. Diese ständige Bundesarbeitskreise sind:
    (a)der Bundesarbeitskreis Statute
    (b)die Antragskommission
    (4)Um die Interessengruppen innerhalb der Partei zu ordnen gründet der Bundesvorstand parteiinterne Flügel. Diese werden von einem Flügelsprecher und einem stellvertretenden Flügelsprecher geleitet.
    (5)Für die Flügel gilt §8 Absatz 3 Satz 1 dieses Statuts.

  • §17 Schiedsgerichte

    (1)Der Bundeskongress verabschiedet eine Schiedsgerichtsordnung für die Demokraten 21.
    (2)Der Bundesverband muss ein Schiedsgericht haben, Landesverbände können Schiedsgerichte bilden.
    (3)Die Amtszeit der Schiedsrichter der D21 beläuft sich auf drei Monate. Schiedsrichter dürfen kein Amt eines Vorstandes der Partei haben und werden vom Bundeskongress gewählt. Eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist möglich.
    (4)Alle Schiedsrichter sind an Aufträge nicht gebunden und nur ihrem Willen unterworfen. Sie müssen Mitglieder der Partei sein.

  • §18 Auflösung oder Verschmelzung der Partei

    (1)Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundeskongresses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundeskongress stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens eine Woche vorher der Partei mit Begründung bekannt gegeben worden ist.
    (2)Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundeskongresses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der beim Bundeskongress anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens eine Woche vorher den Landesverbänden mit Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss berechtigt den Bundesvorstand, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Landesverband zu gründen.
    (3)Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundeskongresses bedürfen.

  • §19 Statutenänderungen

    (1)Änderungen des Statuts können nur von einem Bundeskongress mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    (2)Die Antragsfrist für Statutenänderungsanträge fällt zwei Tage vor die allgemeingültige Antragsfrist für Bundeskongresse.
    (3)Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Statutenänderungen herbeizuführen.
    (4)Der Bundesvorstand hat das Recht nicht inhaltliche Änderungen an den Statuten vorzunehmen. Darunter fällt die Behebung von Rechtschreibfehlern und von Grammatikfehlern.