Schiedsgerichtsordnung der Freien Demokratischen Partei

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Manfred Klausbrück

  • I. Gerichtsverfassung

    § 1 - Grundlage

    Die Schiedsgerichte der Freien Demokratischen Partei (FDP) sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Sie nehmen die ihnen durch das Parteiengesetz sowie durch die Satzungen und zugehörigen Ordnungen der FDP und ihrer

    Gebietsverbände übertragenen Aufgaben waren.


    § 2 - Schiedsgerichte

    Schiedsgerichte sind:

    1. die Landesschiedsgerichte,

    2. das Bundesschiedsgericht.


    § 3 - Schiedsrichter

    (1) Die Mitglieder der Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen Mitglieder der FDP sein.

    (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte dürfen weder Mitglied

    eines Vorstandes der Partei noch Vorstand eines Gebietsverbandes sein

    (3) Mit Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Schiedsgerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln.

    (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsgerichte beträgt vier Jahre. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

    (5) Für die Ausschließung eines Schiedsrichters von der Ausübung seines Amtes und die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gilt die Zivilprozessordnung.


    § 4 - Besetzung der Landesschiedsgerichte

    (1) Die Landesschiedsgerichte bestehen aus dem Präsidenten, zwei Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Landesparteitag gewählt.

    Dieser bestimmt zugleich einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Präsidenten.


    § 5 - Geschäftsleitung

    Dem Präsidenten obliegt die Geschäftsleitung des Landesschiedsgerichts, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.


    § 6 - Spruchkörper des Landesschiedsgerichts

    (1) Das Landesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter. Den Vorsitz führt der Präsident.

    (2) Der Präsident wird durch seinen Stellvertreter, die Beisitzer werden unter Beachtung des Abs. (1) Satz eins nach Maßgabe eines vom Präsidenten für die Amtsperiode aufzustellenden Geschäftsverteilungsplans durch stellvertretende Beisitzer vertreten.


    § 6 a - Ausnahme von der Befähigung zum Richteramt

    In den Landesverbänden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen kann bei der Besetzung der Landesschiedsgerichte und bei der Bildung der Spruchkörper von den Vorschriften des § 6 (1) abgesehen werden. Diese Vorschriften sind in den genannten Landesverbänden erst dann verbindlich, wenn der jeweils zuständige Landesparteitag dies unter gleichzeitiger Streichung der Ausnahmeregelung beschließt.


    § 7 - Geschäftsstelle

    (1) Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts ist die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Präsidenten.

    (2) Die Geschäftsstelle hat die Akten des Landesschiedsgerichts nach rechtskräftiger Erledigung der Sache mindestens fünf Monate aufzubewahren. Von der Vernichtung der Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind in jedem Falle die Entscheidungen des Landes- und des Bundesschiedsgerichts auszunehmen. Die Geschäftsstelle stellt auf Anforderung den Protokollführer und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Akten verantwortlich. Im Übrigen ist für die geschäftsstellenmässige Bearbeitung und für die Aktenordnung der vom Präsidenten des Bundesschiedsgerichts herausgegebene Leitfaden zugrunde zu legen, soweit keine abweichende Regelung durch den Präsidenten des Landesschiedsgerichts vorliegt.

    (3) Alle Vorgänge, insbesondere Verhandlungen und Akten des

    Landesschiedsgerichts, sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.

    (4) Der Präsident kann bestimmen, dass die Aufgaben der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle eines anderen Gebietsverbandes wahrgenommen werden, wenn dieser zustimmt. Dies gilt nicht für Aufgaben nach Abs. (2) Satz eins.


    § 8 - Bundesschiedsgericht

    (1) Das Bundesschiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, zwei Beisitzern und vier stellvertretenden Beisitzern. Sie werden vom Bundesparteitag gewählt.

    (2) Kein Landesverband kann mehr als ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Bundesschiedsgerichts stellen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Wahl. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kandidatenlage zum Zeitpunkt der Wahl eine solche Besetzung nicht zulässt.

    (3) Das Bundesschiedsgericht verhandelt und entscheidet durch drei Schiedsrichter.

    (4) Die Regelungen über das Landesschiedsgericht gelten für das Bundesschiedsgericht entsprechend.


    § 9 - Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte

    (1) Die Landesschiedsgerichte sind zuständig für die Entscheidung über

    1. die Anfechtung von Wahlen zu Organen und durch Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen im Bereich des Landesverbandes,

    2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,

    3. sonstige Streitigkeiten

    a) des Landesverbandes oder eines ihm angehörigen

    Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern,

    b) unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

    4. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörigen Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes,

    5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des

    Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.


    § 10 - Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts

    Das Bundesschiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung über

    1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landesschiedsgerichte,

    2. die Anfechtung von Wahlen durch Organe der Bundespartei, sowie von Wahlen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen auf der Ebene der Bundespartei,

    3. sonstige Streitigkeiten

    a) der Bundespartei mit einzelnen Mitgliedern,

    b) zwischen Mitgliedern verschiedener Landesverbände, soweit das Parteiinteresse berührt ist,

    4. Streitigkeiten zwischen der Bundespartei und Gebietsverbänden, zwischen Landesverbänden sowie zwischen Gebietsverbänden, die nicht demselben Landesverband angehören,

    5. sonstige Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts der Partei, soweit nicht § 9 Abs. (1) Nummer 5 Anwendung findet.

  • II. Verfahren


    § 11 - Antragsrecht

    Antragsberechtigt sind

    1. in Verfahren über die Anfechtung von Wahlen

    a) der Bundesvorstand,

    b) der Vorstandes jedes Gebietsverbandes, in dessen Bereich die Wahl stattgefunden hat,

    c) ein Zehntel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung, die die angefochtene Wahl vollzogen hat,

    d) wer geltend macht, in einem satzungsmäßigen Recht im Bezug auf die Wahl verletzt zu sein,

    2. in Verfahren über Ordnungsmaßnahmen

    a) der Bundesvorstand,

    b) jeder für das betroffene Mitglied zuständige Vorstand eines

    Gebietsverbandes,

    3. in allen übrigen Verfahren

    a) der Bundesvorstand,

    b) der Vorstand jedes Gebietsverbandes, der in der Sache betroffen ist,

    c) jedes Parteimitglied, das in der Sache persönlich betroffen ist.


    § 12 - Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen

    (1) Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen ist nur binnen einer Woche nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.

    (2) Eine satzungsmäßige Befugnis von Organen, bei Wahlverstößen die Wiederholung von Wahlen anzuordnen, bleibt unberührt.


    § 13 - Verfahrensbeteiligte

    (1) Verfahrensbeteiligte sind

    1. Antragsteller,

    2. Antragsgegner,

    3. Beigeladene, die dem Verfahren beigetreten sind.

    (2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.

    (3) Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.


    § 14 - Entscheidungen

    Die Schiedsgerichte entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind schriftlich zu begründen, von den Richtern zu unterschreiben und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen; dies gilt nicht für verfahrensleitende Entscheidungen, die in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden.


    § 15 - Verfahrensleitende Anordnungen

    Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. Er kann dieses Recht durch schriftliche Erklärung auf den von ihm ernannten Berichterstatter übertragen.


    § 16 - Einleitung des Verfahrens

    (1) Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des

    Schiedsgerichtsverfahrens dem Präsidenten vor. Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.

    (2) Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.

    (3) Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. Sie können vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.

    (4) Zugestellt wird gegen Empfangsbekenntnis (postalisch oder datenfernübertragend). Die Zustellung kann auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bewirkt werden. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

    (5) Weitere Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten und weitere Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten von der Geschäftsstelle durch elektronische Wege übermittelt, sofern Zustellungen nicht erforderlich sind.


    § 17 - Beistände und Bevollmächtigte

    Jeder Verfahrensbeteiligte kann sich eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht schriftlich nachgewiesen werden.


    § 18 - Schriftsätze

    (1) Anträge, Stellungnahmen und Schriftsätze sollen in sechsfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Schiedsgerichts, im Falle des § 9 Abs.

    (2) bei der Geschäftsstelle des Bundesschiedsgerichts eingereicht werden. Im Falle des § 7 Abs. (4) können sie auch bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes, in Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht auch bei der Bundesgeschäftstelle eingereicht werden.

    (2) Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.


    § 19 - Weiteres Verfahren

    (1) Nach Eingang der Stellungnahme oder Ablauf der Einlassungsfrist stellt der Präsident die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Schiedsgerichts fest und bestimmt aus ihrem Kreis den Berichterstatter.

    (2) Die Ladung oder Mitteilung, dass schriftlich entschieden werden soll, ist zuzustellen. Dabei ist den Verfahrensbeteiligten die Besetzung des Schiedsgerichts mitzuteilen.


    § 20 - Rechtliches Gehör

    Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Den Entscheidungen dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die allen Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.


    § 21 - Vorbescheid

    (1) Durch begründeten Vorbescheid kann der Präsident oder der beauftragte Berichterstatter entscheiden:

    1. über Anträge auf Ausschluss aus der Partei wegen unterlassener Beitragszahlung,

    2. über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens,

    3. wenn ein Antragsgegner zum Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung genommen hat.

    (2) Der durch den Vorbescheid beschwerte Verfahrensbeteiligte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Vorbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung.


    § 22 - Verfahrensentscheidung

    (1) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten und verkündet die Entscheidung mündlich.

    (2) Das Schiedsgericht kann auch in Abwesenheit der oder eines Verfahrensbeteiligten verhandeln und entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen.

    (3) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.

    (4) Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden.

    (5) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll anzufertigen. Es kann auf die Wiedergabe der wesentlichen Vorgänge der Verhandlung beschränkt werden. Angaben Verfahrensbeteiligter und Aussagen von Zeugen und Sachverständigen brauchen inhaltlich nicht protokolliert zu

    werden.

    (6) Mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Verfahrenslage widerruflich ist, kann das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung mit den Verfahrensbeteiligten beraten und entscheiden.

    Es bestimmt in diesem Fall einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten mehr als drei Monate vergangen sind.

    (7) Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch schriftlich beraten.

    (8) Ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden oder wurde die Verkündung der Entscheidung nach einer mündlichen Verhandlung vertagt, wird die Verkündung durch die Zustellung des Beschlusses ersetzt.


    § 23 - Veröffentlichung

    Das Schiedsgericht kann anordnen, dass seine Entscheidung in geeigneter Form veröffentlicht wird. Das Recht, einen Antrag beim Schiedsgericht zu stellen kann dabei nicht verwehrt werden.


    § 24 - Eilmaßnahmen

    (1) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes das betroffene Mitglied in Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt (§ 6 Abs. (1) Satz eins Nummer 3 der Bundessatzung) für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung des Parteiamtes, in Verfahren über den Ausschluss aus der Partei (§ 6 Abs. (2) der Bundessatzung) von der Ausübung seiner Rechte als Mitglied ausschließen.

    (2) Gegen einen solchen Beschluss kann der Betroffene beim

    Landesschiedsgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Antrag hergestellt werden.

    (3) Die Entscheidung des Landesschiedsgerichts ist unanfechtbar. Fällt das zuständige Schiedsgericht nicht innerhalb von vier Tagen eine Entscheidung in der Hauptsache, so verliert die Eilmaßnahme ihre Wirksamkeit.


    § 25 - Einstweilige Anordnungen

    (1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen.

    (2) Zur Entscheidung über den Antrag nach Abs. (1) ist bei besonderer Eilbedürftigkeit auch der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied befugt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Entscheidung durch das Schiedsgericht beantragen.


    § 26 - Beschwerde

    Gegen die Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesschiedsgericht zulässig. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Bundesschiedsgericht einzulegen.


    § 27 - Rechtsmittelbelehrung

    (1) Die Beschwerdefrist beginnt nur zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

    (2) Abs. (1) gilt für die Rechtsbehelfe nach § 21 und § 25 entsprechend.


    §28 - Verfahren bei Fehlen eines Schiedsgerichtes

    (1) Existiert ein für ein Verfahren zuständiges Schiedsgericht nicht, ist unvollständig besetzt oder kann aus anderen Gründen ein Verfahren nicht durchführen, so wird ein Verfahren vor dem nächsthöheren für den Gebietsverband zuständigen Schiedsgericht durchgeführt, wenn nicht gewährleistet ist, dass das eigentlich zuständige Schiedsgericht das Verfahren rechtzeitig beziehungsweise in den nächsten sieben [7] Tagen durchführen kann.

    (2) Die Übertragung an die nächsthöhere Ebene nach Absatz (1) erfolgt auf Antrag der Antragssteller des Verfahrens. Über den Übertragungsantrag entscheidet der Präsident des Schiedsgerichtes, an das das Verfahren übertragen werden soll.

  • III. Schlussbestimmungen


    § 29 - Auslagen der Schiedsrichter

    Die Mitglieder der Schiedsgerichte erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung.


    § 30 - Ergänzende Vorschriften

    Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes bestimmt, sollen die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend angewendet werden.


    § 31 - Inkrafttreten

    (1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag in Kraft.

    (2) Die Vorschriften dieser Schiedsgerichtsordnung sind von ihrem Inkrafttreten an auf alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden.