Rainer Ehrlichmann Bürger
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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

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    Erklärung des Bundeskanzlers


    Die Bundesregierung hat sich am Abend zu einer Sondersitzung über den aktuellen Stand der Evakuierungen und die weiteren Maßnahmen in Afghanistan getroffen. Dabei wurde auch über die Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten beraten. Die Bundesregierung ist hier letztlich zu dem Schluss gekommen, dass eine Evakuierung von Menschen in großer Zahl nicht möglich ist und es daher Priorisierungslisten geben muss, auf der vorrangig weiterhin die afghanischen Ortskräfte, sowie deren Familienangehörige stehen werden. Sobald alle entsprechenden Personen das Land verlassen haben, wird sich die Bundeswehr endgültig aus dem Land zurückziehen und lediglich die weitere Situation beobachten. Eine erneute Invasion oder andere militärische Aktionen sind nicht geplant und werden auch auf absehbare Zeit nicht stattfinden. Eine Unterstützung von Gruppen, wie beispielsweise der vorgeschlagenen Gruppe von Pasha Massoud wird vorerst nicht stattfinden. Die Bundesregierung ist sich einig, dass man sich vorerst aus dem Konflikt raushalten wird, sobald die Evakuierungen abgeschlossen wurden.


    Allerdings ist man sich einig, dass die Anerkennung einer möglichen Taliban-Regierung nicht stattfinden wird und man folglich auch keine weiteren Gelder nach Afghanistan geben wird. Weiterhin wird sich die Bundesregierung bemühen, sämtliche Gelder Afghanistans für die Taliban unzugänglich zu machen und sie damit zumindest indirekt zu schwächen.


    Die Bundesregierung ist überzeugt, dass sich Afghanistan in Ruhe selbst finden muss. Sobald ein solcher Prozess abgeschlossen wurde, wird man die Situation neu bewerten.



    gez. Rainer Ehrlichmann

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    Pressemitteilung des Ministeriums


    Das Bundeskabinett hat am Abend eine Anfrage der Metall- und Elektroindustrie für Subventionen zur Unterstützung der Branche bei dem Ziel der Klimaneutralität in Höhe von 20 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 bewilligt. Das Geld wird nach dem vereinbarten Bedarf in verschiedenen Raten ausgezahlt und ist an die Bedingung der Sicherung von Arbeitsplätzen gekoppelt. Das bedeutet, sollte die Branche entgegen der Absprache eine gewisse Schwelle an Kündigungen in einem Zeitraum von maximal drei Jahren überschreiten, wird die nächste Rate dieser Subvention nicht ausgezahlt. Damit möchte die Bundesregierung verhindern, dass die Gelder einseitig zum Wohl der Wirtschaft genutzt werden. Stattdessen soll das bereitgestellte Geld der Sicherung von mehr als vier Millionen Arbeitsplätzen in der Metall- und Elektroindustrie dienen, welche im Zuge der Umstellungen ansonsten in größerem Umfang verloren gehen könnten.


    gez. Rainer Ehrlichmann

    Bundesrat Drucksache 059/07.2021
    09.07.2021


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zum Kohleausstieg

    A. Problem und Ziel

    Kohlekraftwerke erzeugen eine hohe Menge an CO2, welches den Klimawandel stark beschleunigt. Wir als Bundesregierung möchten dem durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung etwas entgegensetzen.

    B. Lösung

    Ein Gesetz, welches den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle regelt, wird eingeführt.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die gesamten Kosten dieser Maßnahme für den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich auf etwa 90 Milliarden Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Die Strompreise werden im laufe der Zeit steigen, eine leichte Dämpfung wird durch den Staat subventioniert.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Umrüstung auf erneuerbare Energien, Abschaltung aller Kohlekraftwerke im Rahmen dieses Gesetztes, Kosten durch Nutzungsausfall


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Es fallen übliche Verwaltungskosten an. Zusätzlich sind Subventionen und Hilfen für Menschen, die ihren Arbeitsplatz verlieren zu gewähren und Unternehmen zu entschädigen. Eine Prüfung findet immer statt.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Kohleausstiegsgesetzes (KAuG) vom 09.07.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Kohleausstiegsgesetz (KAuG)


    Teil 1


    §1 Anwendungsbereich

    (1) Das Gesetz ist für Kohlekraftwerke anzuwenden. Es soll die Beendigung der Stromerzeugung aus Kohle in der Bundesrepublik Deutschland regeln.

    (2) Rechte, Pflichten oder Verbote, die sich durch dieses Gesetz für Anlagenbetreiber ergeben, sind auch für und gegen deren Rechtsnachfolger anzuwenden.


    §2 Zielsetzung und Zweck des Gesetzes

    (1) Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, dass der Ausstieg aus der Kohleverstromung sozialverträglich erfolgt, um eine sozial-ökologische Energiewende umzusetzen.

    (2) Das Ziel dieses Gesetzes ist es, den Zweck nach Absatz 1 zu erreichen. Hierzu verfolgt dieses Gesetz das Ziel, spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 die durch Braun- und Steinkohlekraftwerke erzeugte elektrische Leistung auf 0 Gigawatt zu senken.


    §3 Zielniveau und -daten

    Das Zielniveau für das Beenden der Stromerzeugung durch Kohlekraftwerke lautet: bis zum 1. Januar 2024 30 Gigawatt, bis zum 1. Januar 2032 14 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 0 Gigawatt elektrische Leistung durch Kohleverstromung.


    §4 Erreichen des Zielniveaus durch gesetzliche Reduzierung

    Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Stromerzeugung durch Kohle nach § 4 wird durch die gesetzliche Reduzierung nach Teil 2 erreicht.


    Teil 2


    §5 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine, Reduktionsmenge

    Jeweils 36 Monate vor dem Zieldatum legt die Bundesnetzagentur beginnend für das Zieldatum 2024 durch Anordnung der gesetzlichen Reduzierung fest, für welche Braun- und Steinkohleanlagen die gesetzliche Reduzierung der Stromerzeugung durch Kohle greift. Die Schritte der Reduzierung erfolgen wie folgt:

    1. die für das Zieldatum 2024 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge elektrischen Stroms wird auf 70% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt,

    2. die für das Zieldatum 2032 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge elektrischen Stroms wird auf 35% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt,

    3. die für das Zieldatum 2038 festzulegende Reduzierung lautet: die gesetzlich erlaubte monatliche Erzeugungsmenge wird elektrischen Stroms auf 0% der maximal technisch möglichen monatlichen Erzeugungsmenge elektrischen Stroms festgelegt.


    §6 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen und das Bundesministerium für Umwelt und Landwirtschaft werden, sofern sie dieses Vorgehen mit der Bundesregierung abgesprochen haben, ermächtigt, mit den Betreibern von Stein- und Braunkohleanlagen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, mit dem die aus §5 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden.


    §7 Verbot der Kohleverfeuerung

    Die Verfeuerung von Kohle zur Energiegewinnung ist nach dem in §3 und §5 festgelegten Zieldatum des 31. Dezembers 2038 verboten.


    §8 Verbot der Vermarktung von kohleerzeugter Energie

    Die Vermarktung von durch Kohlekraftwerke erzeugter Energie ist ab dem Wirksamwerden des Verbotes der Erzeugung derselben verboten.


    §9 Verbot des Bauens und Inbetriebnehmens neuer Kohlekraftwerke

    Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist es verboten, neue Kohlekraftwerke jeglicher Art zu erbauen oder in Betrieb zu nehmen.


    Teil 3


    §10 Fortbildungen und Umschulungen

    Die Betreiber von stillgelegten Kraftwerken haben die Pflicht, ihren Beschäftigten Fortbildungen oder Umschulungen anzubieten, damit diese weiterhin eine Perspektive haben.



    Teil 4


    §11 Aufgaben der Bundesnetzagentur

    Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, die gesetzliche Reduzierung gemäß Teil 2 durchzuführen.


    §12 Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen den Bestimmungen aus §5, §7, §8 oder §9 handelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld ab 1 Millionen Euro geahndet werden. §30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.


    §13 Termine und Fristen

    Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist.



    Art. 2

    Änderung des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch: Gesetzliche Rentenversicherung

    Das Sechste Buch SGB: Gesetzliche Rentenversicherung wird wie folgt geändert:


    1. §40 wird geändert:


    §40 Altersrente für ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Kohlekraftwerken

    Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, sowie ehemalige Arbeitnehmer in Kohlekraftwerken, wenn sie

    1. das 62. Lebensjahr vollendet und

    2. die Wartezeit von 25 Jahren vollendet haben.



    Art. 3


    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Kohlekraftwerke erzeugen eine hohe Menge an CO2, welches den Klimawandel stark beschleunigt. Wir als Bundesregierung möchten dem durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung etwas entgegensetzen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Dieser Entwurf regelt den Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Der Entwurf entspricht der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die gesamten Kosten dieser Maßnahme für den Haushalt der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich auf etwa 90 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Investitionen in erneuerbare Energien, Abfederung von sozialen Härten durch Verlust des Arbeitsplatzes, Abfederung von wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen, Abfederung der Strompreiserhöhungen


    5. Weitere Kosten

    Keiner.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Dieser Artikel führt ein Gesetz zum Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Kohle ein.


    Zu Artikel 2

    Dieser Artikel führt eine abschlagsfreie Rente im Alter von 62 Jahren für ehemalige Arbeitnehmer in Kohlekraftwerken ein.


    Zu Artikel 3

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.



    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler


    Leon Reinhard, Bundesminister für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung

    Bundesrat Drucksache 058/07.2021

    09.07.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Alters für das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen

    A. Problem und Ziel

    Im Moment ist es Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und EU Bürgerinnen und Bürgern, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz haben, erlaubt bei Bundestagswahlen wählen zu gehen. Das ist für Bürgerinnen und Bürger ab 18 Jahren erlaubt. Unserer Meinung nach sind die Inhalte der Politik auch bereits relevant für jüngere Menschen, das wird ja in manchen Kommunen bereits vollzogen, wo das Wahlalter auf 16 Jahre abgesenkt wurde.

    Innerhalb der Bundesregierung sind wir der Meinung, dass es auch im Bund an der Zeit ist diese Änderung vorzunehmen, um auch jungen Menschen die Möglichkeit geben ihre Stimme bei Bundestagswahlen abzugeben.

    B. Lösung

    Das Mindestalter, um an Bundestagswahlen teilzunehmen, soll auf 16 Jahre herabgesetzt werden.

    C. Alternativen

    Beibehalten des Wahlalters ab 18 Jahren.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung Alters für das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen vom 01.07.2021


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes

    Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

    Artikel 38 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt."



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Bürgerinnen und Bürgern ab 16 Jahren die Möglichkeit geben ihre Stimme bei der Bundestagswahl abzugeben.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des Grundgesetzes.

    III. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Fassung und des Wahlrechtes ab 18 Jahren.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 79 des Grundgesetzes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates, da es ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ist. Diese Zustimmungspflicht folgt aus Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes. Es ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1:

    Dieser Artikel soll das Grundgesetz ändern

    Zu Artikel 2:

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.




    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler

    Manfred Bunnes, Bundesminister des Inneren, Bau und Heimat

    Bundesrat Drucksache 057/07.2021

    09.07.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf einer Änderung des V. Sozialgesetzbuches zur Anhebung des Krankenkassensatzes


    A. Problem und Ziel
    Eine Studie des Verbands "pro generika" hat herausgefunden, dass sich die Produktion von
    Wirkstoffen für Arzneien in den letzten Jahrzehnten mehrheitlich nach Asien verlagert hat. Über
    50% der Hersteller und zwei von drei Zulassungen finden dort Anwendung, in Europa
    dementsprechend nur noch eine Minderheit. Um Engpässe und Medikamenten-Knappheit auch in
    Zukunft verhindern zu können, soll es ein Förderprogramm für europäische Unternehmen geben,
    damit diese in Zukunft mehr Rohstoffe und Arzneien in Deutschland produzieren. Um diese
    Subventionen in Deutschland durchsetzen zu können, werden in den nächsten 10 Jahren
    Fördermittel in Höhe von 4 Milliarden Euro benötigt (siehe DS 3/057).
    Damit eine finanzielle Absicherung herrscht, muss der Beitragssatz der gesetzlichen
    Krankenversicherung gemäß unserer Berechnungen um 0,2% von 14,6% auf 14,8% erhöht werden.
    Beispielsweise müsste ein Arbeitnehmer, der 3000 Euro im Monat verdient, zukünftig 3 Euro mehr
    zahlen, da für Arbeitnehmer der halbe Satz berechnet wird (Neu: 7,4%). Die Krankenkassen als
    großer Finanzträger des Gesundheitswesens bleiben somit auch weiterhin wirtschaftlich gut
    aufgestellt.

    B. Lösung
    Anhebung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.

    C. Alternativen
    Beibehaltung des aktuellen Satzes und keine Investitionen in den Gesundheitssektor.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Keine


    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
    Jeder gesetzlich versicherte Bürger zahlt im Schnitt 2€ monatlich oder 24€ pro Jahr mehr

    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
    Unternehmen zahlen für jeden Mitarbeiter im Schnitt 2€ monatlich oder 24€ pro Jahr mehr

    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
    Keine

    F. Weitere Kosten
    Keine


    Entwurf einer Änderung des 5.Sozialgesetzbuches vom 09.07.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
    Art. 1
    Änderung des 5.Sozialgesetzbuches
    Das Berufsausbildungsförderungsgesetz vom 26.08.1971, dass in der 11. Sitzung des 1.
    Deutschen Bundestages am 20.09.2020 geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
    1. § 241 wird wie folgt geändert:
    Der Beitragssatz wird auf 14,8% geändert.
    "Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,8 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
    Mitglieder."
    Inkrafttreten
    1. Das Gesetz tritt zum 01.01.2022 in Kraft.


    Begründung



    A. Allgemeiner Teil


    I. Zielsetzung
    Für die Stärkung der europäischen Arzneimittel- und Wirkstoffproduktion, sowie eine höhere
    Unabhängigkeit von asiatischen Ländern, v.a. China wird ein Förderprogramm angestrebt. Um
    hier ein finanzielles Gleichgewicht zu wahren, muss der Beitragssatz der gesetzlichen
    Krankenkassen um 0,2% erhöht werden.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
    Änderung §241 des fünften Sozialgesetzbuches


    III. Alternativen
    Beibehaltung des aktuellen Satzes und keine Investitionen in den Gesundheitssektor.


    IV. Gesetzgebungskompetenz
    Gesetzgebungskompetenz liegt bei Bundestag und Bundesrat


    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
    die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.


    VI. Gesetzesfolgen


    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte
    Formelles Recht.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Keine


    4. Erfüllungsaufwand
    Keine


    5. Weitere Kosten
    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen
    Keine


    7. Befristung
    Das Gesetz ist nicht befristet, tritt am 1.1.2022 in Kraft


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil
    Zu § 241
    Der Beitragsatz wird von 14,6% auf 14,8% erhöht, um so das Förderprogramm zu finanzieren.


    Rainer Ehrlichmann, Bundesregierung & Bundesfinanzministerium,

    Josef Sputnik, Bundesgesundheitsministerium

    Bundesrat Drucksache 056/07.2021

    09.07.2021



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Frist der Stellungsnamen durch den Bunderrat

    A. Problem und Ziel

    Der Bundesrat hat in Artikel 76 abs. 2 die Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen die Möglichkeit Stellung zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesentwürfe zu nehmen. Die Bundesregierung ist sich einig, dass eine Frist von 6 Wochen viel zu lang ist und den Gesetzgebungsprozess aufhält. Die Bundesregierung möchte diese Frist verkürzen um einen schnelleren Gesetzgebungsprozess zu gewährleisten.

    B. Lösung

    Die Frist für die Stellungsname durch den Bundesrat wird auf 2 Wochen verkürzt.

    C. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen Gesetzlichen Lage

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Frist der Stellungsnamen durch den Bunderrat vom 09.07.2021


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

    Art. 1

    Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes

    Änderung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.

    Artikel 76 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "(2) Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen"



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Beschlusses und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Den Gesetzgebungsprozess beschleunigen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des Grundgesetz

    III. Alternativen

    Beibehaltung der aktuellen gesetzlichen Lage.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 79 des Grundgesetzes.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates, da es ein Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes ist. Diese Zustimmungspflicht folgt aus Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes.

    Es ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit zur Änderung notwendig.


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1:

    Dieser Artikel soll das Grundgesetz ändern


    Zu Artikel 2:

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfes.


    Rainer Ehrlichmann, Bundeskanzler

    Dean Scholz, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

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    Erklärung des Bundeskanzlers


    Am Abend erreichte den Bundeskanzler Rainer Ehrlichmann die Nachricht über den Tod von Präsident Moise aus Haiti. Der Präsident sei in seinem eigenen Haus durch Unbekannte erschossen worden. Bereits kurz nachdem die Nachricht das Kanzleramt erreichte gab es ein Telefonat mit Aussenminister Joseph, indem der Bundeskanzler seine Beileidsbekundungen übermittelte. Außerdem versprch Ehrlichmann Unterstützung, sollte diese benötigt werden.


    In einer ersten Stellungnahme verurteilte der Bundeskanzler die Tat aufs Schärfste, sprach von einer der schwersten Stunden für Haiti und mahnte zur Vorsicht vor weiteren Anschläge auf hochrangige Politiker in dem Land, indem es seit über einem Jahr kein Parlament mehr gibt. Das Land dürfe jetzt nicht in sich zusammenbrechen, die Ordnung müsse erhalten bleiben, so der Bundeskanzler weiter.


    gez. Rainer Ehrlichmann

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    Bundeskanzler Ehrlichmann aus China zurück


    Das Bundeskanzleramt informiert über die Reise des Bundeskanzlers Rainer Ehrlichmann nach China. Nachdem der Bundeskanzler von Dienstag, den 29.06.2021 bis zur, aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug, unplanmäßigen Rückreise am Samstag, den 03.07.2021 mit dem chinesischen Staatspräsidenten Xi Jinping und einigen Wirtschaftsvertretern der chinesischen Delegation gesprochen hatte, unterrichtete er gestern das Kabinett über die Ergebnisse der Reise und heute folgt die entsprechende Mitteilung an die Presse.


    Das Gespräch mit Präsident Xi Jinping war mit einem freundlichen Empfang unserer Delegation durch die Chinesen eingeleitet worden. Gesprächsthemen am ersten Tag der Gespräche, waren direkt die planmäßigen Themen Hongkong und Taiwan. Der Bundeskanzler ermahnte die Chinesen zur Einhaltung von Vereinbarungen und die Würdigung von Demokratie- und Menschenrechten, während China Ihre Aufassung der vorliegenden Situation schilderte. Der Austausch wurde am zweiten Abend um einige Wirtschafsvertreter erweitert, mit denen Kanzler Ehrlichmann über Möglichkeiten eines Wirtschaftsabkommens zwischen EU und China diskutierte. Der dritte und letzte Tag der Reise wurde für einen Kurztrip in die Provinz Yunnan genutzt, in der mit Vertretern von ethnischen Minderheiten über ihre aktuelle Situation im Land gesprochen. Am Abend war dann die planmäßige Abreise vorgesehen, die aufgrund eines technischen Problems nicht stattfinden konnte.


    Am Samstag, den 03.07.2021 gegen 21:15 Uhr landete die Ersatzmaschine am Flughafen Berlin. Der Bundeskanzler bedankt sich bei den Chinesen für die Gastfreundschaft und freut sich auf den Gegenbesuch.


    gez. Rainer Ehrlichmann

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    Bundeskanzler Ehrlichmann reist nach China


    Das Bundeskanzleramt gibt bekannt, dass Bundeskanzler Rainer Ehrlichmann heute Nachmittag seine erste Auslandsreise antreten wird. Ziel des Bundeskanzlers ist China, wo er Präsident Xi Jinping, sowie verschiedene Wirtschaftsvertreter treffen wird. Bei dem Treffen wird es um die weiterhin prekäre Lage in Hongkong, die Annerkennung Taiwans durch Deutschland und um gemeinsame Wirtschaftsbeziehungen gehen. Die Rückreise ist für Freitagmittag geplant.


    gez. Rainer Ehrlichmann

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    Erklärung des Bundeskanzlers


    Am Abend erreichte den Bundeskanzler die Meldung aus Würzburg. Drei Tote und einige Schwer- und Schwerstverletze sind das Ergebis einer unmenschlichen, abscheulichen Tat in der Innenstadt von Würzburg. Der Bundeskanzler dankt den Einsatzkräften der Polizei und von Feuerwehr und Rettungsdienst für Ihren Einsatz. Nur dank der schnellen Hilfe konnten weitere Opfer verhindert werden. Die Tat gilt es nun aufzuarbeiten und die Hintergründe zu klären. Das es sich um einen Einzeltäter zu handeln scheint und die Bevölkerung keiner weiteren Gefahr ausgesetzt ist, ist die einzige positive Nachricht des Abends.


    Der Bundeskanzler hat sein Mitleid gegenüber den Angehörigen der Opfer zum Ausdruck gebracht und wünscht den Verletzten gute Besserung sowie eine schnelle Genesung.


    Die Genesungswünsche gehen ebenfalls an die verletzen Soldaten der Bundeswehr, die nach dem Bombenangriff heute morgen auf dem Rückflug nach Deutschland sind und dort medizinsch betreut werden.


    gez. Rainer Ehrlichmann

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    Erklärung des Bundeskanzlers


    Der Bundeskanzler bedauert die Irritationen rund um die Aussagen seines Staatssekretärs Bulcsu Velich sehr. In einem Gespräch mit dem Bundeskanzler hat Herr Velich seinen Fehler eingesehen und erkennt an, dass die von ihm getroffenen Aussagen bezüglich Ungarn und Victor Orban für ein Mitglied der deutschen Bundesregierung sehr unglücklich waren und hat sich für die Unruhe, die seine Äußerungen ausgelöst haben entschuldigt.


    Herr Velich wird sich zukünftig auf seine Kernaufgaben im Bundeskanzleramt konzentrieren und darüber hinaus notwendige externe Kommunikation, differenziert und unter den Gesichtspunkten seiner Position führen. Das vereinbarten die Koalitionspartner CDU/CSU und D21 am Donnerstag. Die Arbeit in der Koaliton kann somit ohne Störung weiterlaufen. Der Bundeskanzler ist erleichtert, dass die aufgetreten Unstimmigkeiten ausgeräumt werden konnten und entschuldigt sich bei allen die aufgrund vermuteter Spannungen Sorgen um die Regierungsfähigkeit hatten.


    gez. Rainer Ehrlichmann

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/017
    3. Wahlperiode 05.03.2021



    Antrag

    der Abgeordneten Manfred Bunnes und Rainer Ehrlichmann sowie der Fraktion der CDU/CSU


    Beschwerde gegen die konstituierenden Sitzungen des Präsidialausschusses und des Gemeinwesenausschusses



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Der Bundestagpräsident hat die Rechte auf Ausübung des freien Mandats einzelner Abgeordneter verletzt, indem er gegen § 58 GOBT verstoßen hat.

    2. Die konstituierenden Sitzungen des Präsidialausschusses, sowie des Gemeinwesenausschusses sind nicht rechtmaßig abgehalten worden

    3. Die in Punkt 2 genannten unrechtmaßig abgehaltenen Sitzungen sind zu wiederholen.





    Begründung:


    Laut § 58 der GOBT müssen Ausschusssitzungen drei Tage vor Beginn und mit der Tagesordnung den Abgeordneten der Ausschüsse zugehen. Im vorliegenden Fall wurden die beiden Sitzungen gerade einmal 24 Stunden vor Beginn festgelegt. Die Abstimmung im Ältestenrat fand am Donnerstag, den 04.03.2021 um 20:20 Uhr statt. Eine Einladung mit Tagesordung gab es gar nicht und auch die in § 58 genannte Frist wurde nicht eigehalten. Durch diesen Umstand war es mir, wie auch meinem Mitantragsteller Manfred Bunnes nicht möglich an der SItzung teilzunehmen, da wir schlichtweg nicht frühzeitig über deren Durchführung informiert waren. Durch diesen Umstand wurden grundlegende Rechte einzelner Abgeordneter im Deutschen Bundestag verletzt, weil diese ihr Stimmrecht nicht ausüben konnten. Alle Beschlüsse in den genannten Sitzungen sind daher zu annulieren und die Sitzung erneut nach den Vorgaben des § 58 GOBT neu anzusetzten.





    Fabian Stettner und Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 3/002
    3. Wahlperiode 15.02.2021



    Antrag

    der Abgeordneten Jonas Huber, Fabian Stettner, Florian Weiß, Kilian K.-H. P. Hagen, Hektor von der Saale, Jan Meier und Rainer Ehrlichmann


    Einsetzung einer Geschäftsordnung für den Deutschen Bundestag der 3. Wahlperiode



    Der Bundestag wolle beschließen:


    Eine Geschäftsordnung soll gemäß Art. 40 Abs. 1 GG eingesetzt werden. Dafür soll die Geschäftsordnung der vergangenen Wahlperiode übernommen werden.





    Begründung:


    Der Bundestag benötigt nach Art. 40 Abs. 1 GG eine Geschäftsordnung. Es soll die Geschäftsordnung der 2. Wahlperiode übernommen werden.

    Dies ist hier zu finden: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)





    Rainer Ehrlichmann im Namen aller Antragsteller

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    Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen


    Nach Gesprächen mit der Geschäftsführung von K+S hat das Wirtschaftministerium der Firma einen Finanzierungsplan für einen Kredit in Höhe von 5,8 Milliarden Euro vorgelegt und die Finanzhilfen für das angeschlagene Unternehmen zugesagt. Wir prüfen aktuell eine Umdeckung dieser Kredite durch eine Übernahme der KfW, allerdings wird das eine Teilsumme des Geldes unabhängig von der Zusage vorläufig aus dem Budget des Wirtschaftsministeriums bereitsgestellt, damit keine Liquiditätsprobleme im Zuge der Vorbereitung und Absprache auftreten.


    Mit freundlichen Grüßen

    Rainer Ehrlichmann

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    Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen


    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen hat am Abend eine Mitteilung der Fima K+S erhalten, welche aufgrund von Marktveränderungen in finanzielle Schwierigkeiten gekommen ist. Mein Ministerium befindet sich im Austausch mit der Geschäftsführung von K+S um Möglichkeiten der Unterstützung zu prüfen. Aktuell sind durch einen Preissturz von Kaluimsalzen tausende Arbeitsplätze im Unternehmen akut gefährdet. Als schnelle und unkomplzierte aber wichtige Maßnahmen hat mein Ministerium bereits heute Abend erste Hilfskredite im zweistelligen Millionenbereich an das Unternehmen ausgezahlt und somit kurzfristig die Zahlung von Rechnungen sowie Mitarbeitergehältern gesichert. Darüber hinaus werden Gespräche über die langfristige Strategie weitergehen. Als nächstes werde ich gleich morgen die entsprechenden Wirtschaftsminister der Importnationen von Kaliumsalzen, vorallem Handelsministerin Wynn Coggins aus den USA anrufen und mich nach Möglichkeiten eines kurzfristig erhöhten Ankaufs erkundigen. Ziel dieser Maßnahme ist, den Preis von Kaliumsalz zumindest vorerst auf einem Level zu halten, der es dem Unternehmen ermöglicht weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen. Die endgültige und langfristige Strategie muss aber aus der Wirtschaft kommen.


    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Finanzen steht für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Rainer Ehrlichmann