Pressemitteilung des BMI | Der Bundeswahlleiter zur Causa D21

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    als Bundeswahlleiter stand ich in den letzten Tagen in ungewohnter Art und Weise im Mittelpunkt der Öffentlichkeit und der Judikative. In einer Klage vor dem Bundesgerichtshof wurde ich mit der Beschwerde belastet, die Zulassung nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben und damit unrechtmäßig die Zulassung erteilt zu haben.

    Zu den Beschwerdegründen möchte ich wie folgt Stellung beziehen:

    1. "Nach § 59 Abs. 2 BGB bedarf die Eintragung eines Vereins (auch einer Partei in diesem Fall) Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. Diese lagen augenscheinlich in dem öffentlich einsehbaren Antrag der Partei auf Eintragung nicht vor."



      Bei einer Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands handelt es sich in der Regel um das Protokoll der Gründungsversammlung. Die geforderdeten Unterlagen sind in der Veröffentlichung enthalten, in Kombination mit der Tagesordnung habe ich diese Form akzeptiert. In Rücksprache mit Juristen wurde der Verfahrensweise zugestimmt, da bisher keine Formvorgabe (vgl. Listeneinreichung bei Wahlen) vorgesehen ist.
    2. "Nach § 59 Abs. 3 muss die Satzung, auf deren Grundlage ein Verein oder eine Partei gegründet werden soll, die Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern enthalten. In dem öffentlich einsehbaren Antrag der Partei auf Eintragung liegt weder eine Satzung bei, geschweige denn dass diese von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben ist."



      In Abstimmung mit dem Rechtsamt wurde festgestellt, dass Statute (Def.: "allgemein eine Sammlung bzw. Zusammenfassung von Rechtsnormen") und Satzung ("Def.: bezeichnet Rechtsnormen durch jur. Personen) analog anwendbar sind. Dementsprechend ist dem § 59 Abs. 3 BGB Rechnung getragen.



      Bezüglich der Unterschriften besagt der § 59 Abs. 3 BGB dass die Satzung von min. sieben Mitgliedern unterzeichnet werden soll. Es ist dabei rechtlich Konsens, dass die Unterschrift notariell Beglaubigt eingereicht wird. Die Bestätigung wurde am 25.05. um 20:14 von der Partei angefordert und wurde in der Antwort von 20:31 Uhr und 20:39 Uhr eingereicht. Wie in Pkt. 1) beschrieben gibt es keine Formvorgaben und nach Aktenlage der bereits zugelassenen Parteien liegen ebenfalls keine handschriftlichen Unterschriften in den Veröffentlichungen vor. In den Veröffentlichungen von Vereinsregisterdaten sind händische Unterschriften niemals Bestandteil. Aus diesen Gründen sind die Gründungsmitglieder aufgeführt und die dazugehörenden beglaubigten Unterschriften sind in der Zulassungsakte der Partei des Bundeswahlleiters hinterlegt.
    3. Über eine Gründung eines Vereins oder einer Partei ist ein entsprechendes Protokoll anzufertigen und zur Eintragung vorzulegen. Das ist in der öffentlich einsehbaren Form des Antrages auf Eintragung nicht erfolgt.

    In Rücksprache mit Juristen wurde der Verfahrensweise zugestimmt, da bisher keine Formvorgabe (vgl. Listeneinreichung bei Wahlen) vorgesehen ist. Siehe Antworten zu 1 und 2.



    Es ist sehr bedauerlich, dass ich auf die Beschwerde gegen die Zulassung am 26.06.2021 um 20:12 durch den unmittelbaren Eingang der Klage um 21:02 Uhr keine Gelegenheit hatte, auf erstere einzugehen und ggf. die Bewerdegründe aus dem Weg zu räumen. Zum anderen ist es schade, dass trotz Angebot der Mitwirkung und der Anzeige auf Berücksichtigung auf persönliches Gehör gem. Art.103 GG nicht zurückgegriffen wurde und auch nach Revidierung des Urteils am heutigen 27.05.2021 der Anschein des Mangels an der Zulassung weiterhin bestehen bleibt.


    Als oberstes Wahlorgan gem. § 6 BWahlG stehe ich für jegliche Fragen und Hinweise zur Verfügung. Der Mitteilung von Delegierten in einen Bundeswahlausschuss ist leider keine der Parteien gefolgt.


    Mit freundlichen Grüßen




    1786-logo-jpg

    Raimund Nicolaus