LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 3/031 |
3. Wahlperiode | 29.05.2021 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf des ersten Gesetzes zur ersten Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
A. Problem und Ziel
Gerade für Geringverdiener ist ein KiTa-Platz kaum zu bezahlen. Denen wollen wir bei der Bewältigung dieser Aufgabe unter die Arme greifen.
B. Lösung
Es wird das Krippengeld eingeführt.
C. Alternativen
Aktuelle Gesetzeslage bleibt bestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bearbeitung der Anträge zum Krippengeld
F. Weitere Kosten
Pro Jahr circa. 24. Millionen Euro.
Entwurf des zweien Gesetzes zur ersten Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1. Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Das Nordrhein-westfälische Kinderbildungsgesetz, wird wie folgt geändert:
1. Nach §51 wird folgender §51a eingefügt:
§ 51a
Nordrhein-westfälisches Krippengeld
(1) Wer für ein Kind, für das er personensorgeberechtigt ist und das in einer nach diesem Gesetz geförderten Einrichtung oder Tagespflege betreut wird, den hierfür anfallenden Kosten, erhält bei Bedarf auf Antrag nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen einen staatlichen Beitragszuschuss (Krippengeld).
Anspruchsberechtigt ist auch, wer nicht pemonensorgeberechtigt ist, aber das Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat oder dem Personensoigeberechtigten Hilfe zur Erziehung In Vollzeitpflege nach dem § 33 SGB VIII bietet.
(2) Das Krippengeld schließt finanzielle Zugangshürden zur frühkindlichen Bildung und Erziehung von Kleinkindern. Das Krippengeld soll dabei den Anspruch aus dem § 24 Abs.2 SGB VIII stärken und somit Sozialleistungen zugunsten des Kindes und der Familien nicht angerechnet werden.
(3) Ein Anspruch besteht nur, wenn das Einkommen eine Einkommensgrenze von 70 000 Euro Brutto im Jahr nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich um 5 000 Euro für jedes weitere Kind
- der berechtigten Person,
- ihres Ehegatt*in oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben,
- eines in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes.
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §2 Abs. 1 und 2 EStG und der Leistungen nach § 32b Abs. 1 EStG.
(4) Zum Einkommen nach Abs.3 zählen das Einkommen
- der berechtigten Person
- 2. ihres Ehegatten oder Lebenspartners,soweit sie nicht dauend getrennt leben
- 3. eines in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person lebenden Elternteils des Kindes.
(5) Für die Einkommensgrenze nach den Abs.3 und 4 sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(6) Für die Bemessung des Einkommens ist das Jahresbruttoeinkommen maßgeblich, indem das Kind das erste Lebensjahr vollendet. Wird ein Kind in den Fällen des Abs.1 Satz 2 oder ein angenommenes Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt Krippengeldberechtigt, so ist das dann geltende Kalenderjahr maßgeblich.
(7) Es wird ein Zuschuss in der Höhe gewährt, in der die Elternbeiträge tatsächlich zu tragen sind. Er beträgt jedoch maximal 100 Euro pro Monat und Kind.
(8) Der Zuschuss wird gewährt, sobald das Kind des ersten Lebensjahres vollendet hat. Der Zuschuss wird maximal bis zur Vollendung des vierten Lebensjahrs gewährt.
(9) Erfüllen mehrere Personen die Ansprüche ,so wird der Zuschuss demjenigen gezahlt, den die Personensorgeberechtigten zur berechtigten Person bestimmen. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Kalendermonats wirksam.
(10) Bewiillgungsbehörden für das Krippengeld sind für kreisangehörigen Gemeinden die Kreisverwaltungsbehörden und für Kreisfreie Städte die Stadtverwaltungsbehörde.
Art. 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Begründung
- Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Wir wollen Geringverdiener bei den KiTa-Beiträgen entlasten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung der Kinderbetreuungsgesetzes.
III. Alternativen
Aktuelle Gesetzeslage bleibt bestehen.
IV. Gesetzgebungskompetenz:
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 38 Abs. 3 GG
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Auszahlung des Krippengeldes in Höhe von circa 24. Mio. Euro pro Jahr.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 regelt die die Änderung des Kinderbildungsgesetzes
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.
Marc Slober Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge, Gleichstellung, Integration Schule, Bildung, Kultur und Wissenschaft für die Landesregierung