DS 4/008 Gesetzesentwurf zur Änderung der Verfassung des bayrischen Freistaates

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 4/008
    4. Wahlperiode 13.08.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

    A. Problem und Ziel

    Durch verschiedenste politische Veränderungen in den letzten Jahren haben sich die Politik, die Parteien und auch die Parlamente grundlegend verändert und verkleinert. Aus diesen verschiedenen Veränderungen müssen Konsequenzen gezogen werden um den Landtag betriebsfähig zu halten.

    Der bayrische Landtag besteht laut dem letzte Legislaturperiode geänderten Artikel 13, 1 Landesverfassung aus 11 Mitgliedern, diese Größe erfüllt der bestehende Landtag nicht, aufgrund des nicht besetzten Direktmandates des Wahlkreises 3 nur 10 Abgeordnete.

    B. Lösung

    Änderung des Artikels 13 der bayrischen Verfassung

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungskosten

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 13 der bayrischen Landesverfassung vom 13.08.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art.1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:

    Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    "Der Landtag besteht aus mindestens 8 Abgeordneten des bayrischen Volkes."


    Art.2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages.


    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.

    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages

    Zu Artikel 2

    Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes



    Fabian Stettner,

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern

    für die Landesregierung

  • Felix Weird

    Hat den Titel des Themas von „Gesetzesentwurf zur Änderung der Verfassung des bayrischen Freistaates“ zu „DS 4/008 Gesetzesentwurf zur Änderung der Verfassung des bayrischen Freistaates“ geändert.
  • Felix Weird

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