Bayerischer Landtag | Drucksache 4/008 |
4. Wahlperiode | 13.08.2021 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
A. Problem und Ziel
Durch verschiedenste politische Veränderungen in den letzten Jahren haben sich die Politik, die Parteien und auch die Parlamente grundlegend verändert und verkleinert. Aus diesen verschiedenen Veränderungen müssen Konsequenzen gezogen werden um den Landtag betriebsfähig zu halten.
Der bayrische Landtag besteht laut dem letzte Legislaturperiode geänderten Artikel 13, 1 Landesverfassung aus 11 Mitgliedern, diese Größe erfüllt der bestehende Landtag nicht, aufgrund des nicht besetzten Direktmandates des Wahlkreises 3 nur 10 Abgeordnete.
B. Lösung
Änderung des Artikels 13 der bayrischen Verfassung
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus dieser Änderung ergeben sich keine Mehrkosten
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungskosten
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 13 der bayrischen Landesverfassung vom 13.08.2021
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art.1
Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"Der Landtag besteht aus mindestens 8 Abgeordneten des bayrischen Volkes."
Art.2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beschluss des Landtages unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Wiederherstellung der Verfassungsmäßigen Bedenkenlosigkeit an der Mitgliederzahl des bayrischen Landtages.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Nach Artikel 75 der bayrischen Landesverfassung liegt die Kompetenz beim Landtag.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Keine.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung der Mindestanzahl der Abgeordneten des bayrischen Landtages
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes
Ministerpräsident des Freistaates Bayern
für die Landesregierung