LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 1/10 |
1. Wahlperiode | 05.06.2020 |
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Kevin Schmid, Marc Slober und der Fraktion der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur 2. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW)
A. Problem und Ziel
Viele Abgeordnete fehlen unentschuldigt bei Fraktionssitzungen, Sitzungen des Ältestenrates und bei Plenarsitzungen. Das widerspricht unserer Pflicht als Vertreter aller Bürger und Bürgerinnen unseres Landes. Es ist unsere Pflicht als gewählte Abgeordnete, dass wir im Landtag unsere Arbeit wahrnehmen und die Bürger und Bürgerinnen vertreten, deshalb haben Sie uns auch gewählt. Um das Problem des unentschuldigten Fehlens zu lösen, schlagen wir vor diesen Gesetzentwurf vor.
B. Lösung
Das Landeswahlgesetz wird so geändert, dass nach dreimaligen, aufeinanderfolgendem, unentschuldigten Fehlen bei einer Sitzung des Landtages Nordrhein-Westfalen, ein Abgeordneter sein Mandat verlieren kann.
C. Alternativen
Geltendes Recht bleibt bestehen.
D. Kosten
Es fallen keine Extrakosten an.
Entwurf eines Gesetzes zur 2. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW)
vom ...
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen
Nach §24 Absatz 1 Punkt 5 Landeswahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird Punkt 6 eingefügt:
"6. Dreimaliger, unentschuldigter, aufeinanderfolgender Abwesenheit von Sitzungen des Landtages. Sondersitzungen bleiben hierbei unberücksichtigt."
Art. 2
Intrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen sollen nach dreimaligen, unentschuldigtem, aufeinanderfolgendem Fehlen bei einer Sitzung des Landtages ihr Mandat verlieren können, dadurch wird sichergestellt, dass der Landtag seine Beschlüsse mit der Mehrheit beschließen kann.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Dem Landeswahlgesetz wird §24 Absatz 1 Punkt 6 hinzugefügt,
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Dieser Artikel regelt, dass Abgeordnete des Landtages nach dreimal aufeinanderfolgendem, unentschuldigtem Fehlens ihr Mandat verlieren können.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt, wann das Gesetz in Kraft tritt.