LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 1/18 |
1. Wahlperiode | 27.06.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur 3. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW)
A. Problem und Ziel
Aufgrund des aktuellen Wahlgesetzes ist es möglich, dass eine Partei deutlich mehr Mandate im Landtag erlangt, als sie nach dem Zweitstimmen Ergebnis zustehen würde und so der Landtag nichtmehr den Wählerwille repräsentiert.
B. Lösung
Aufgrund des aktuellen Wahlgesetzes ist es möglich, dass eine Partei deutlich mehr Mandate im Landtag erlangt, als sie nach dem Zweitstimmen Ergebnis zustehen würde und so der Landtag nichtmehr den Wählerwille repräsentiert.
C. Alternativen
Geltendes Recht bleibt bestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es fallen keine Extrakosten an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur 3. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) vom TT.MM.JJJJ
Der Landtag hat das folgende Änderungen beschlossen:
Art. 1
alte Fassung:
§ 1 Abs. 2: Von den Abgeordneten werden 4 nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
neue Fassung:
§ 1 Abs. 2: Von den Abgeordneten werden 4 nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt. Für die Zusammensetzung des Landtages ist das Zweitstimmenergebnis maßgebend.
alte Fassung:
§ 5: Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die für jede Liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.
neue Fassung:
§ 5 Abs. 1: Für die Verteilung der Sitze werden die für jede Liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Direktkandidaten, die ihren Wahlbezirk gewonnen haben, Ziehen auf jeden Fall in den Bundestag ein.
Abs. 2: Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, erhalten die anderen Parteien zusätzliche Mandate, bis das entsprechende Verhältnis wiederhergestellt wurde. Dadurch kann sich die Gesamtzahl von 15 Mandaten verändern.
alte Fassung:
§ 11: Wahlvorschläge können von Parteien eingereicht werden.
neue Fassung:
§ 11: Wahlvorschläge für Direktmandate können von Parteien und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Die Einreichung von Listen ist nur für Parteien möglich."
Art. 2
Intrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen soll den Wählerwillen abbilden und nicht durch Verzerrung von Direktmandaten Parteien einen vor- bzw. Nachteil verschaffen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Im LWahlG wird §1, §5 und §11 geändert und §5 Absatz 2 hinzugefügt.
III. Alternativen
Keine
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz hat keinen Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Keine
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Dieser Artikel regelt, dass Abgeordnete des Landtages nach dreimal aufeinanderfolgendem, unentschuldigtem Fehlens ihr Mandat verlieren können.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Die Landesregierung