Entwurf einses Gesetzes zur 3. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW)

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/18
    1. Wahlperiode 27.06.2020

    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur 3. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW)

    A. Problem und Ziel

    Aufgrund des aktuellen Wahlgesetzes ist es möglich, dass eine Partei deutlich mehr Mandate im Landtag erlangt, als sie nach dem Zweitstimmen Ergebnis zustehen würde und so der Landtag nichtmehr den Wählerwille repräsentiert.


    B. Lösung

    Aufgrund des aktuellen Wahlgesetzes ist es möglich, dass eine Partei deutlich mehr Mandate im Landtag erlangt, als sie nach dem Zweitstimmen Ergebnis zustehen würde und so der Landtag nichtmehr den Wählerwille repräsentiert.


    C. Alternativen

    Geltendes Recht bleibt bestehen.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es fallen keine Extrakosten an.


    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine



    Entwurf eines Gesetzes zur 3. Änderung des Landeswahlgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LWahlG NRW) vom TT.MM.JJJJ


    Der Landtag hat das folgende Änderungen beschlossen:


    Art. 1


    alte Fassung:

    § 1 Abs. 2: Von den Abgeordneten werden 4 nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.


    neue Fassung:
    § 1 Abs. 2: Von den Abgeordneten werden 4 nach Wahlvorschlägen in den Wahlbezirken und die übrigen nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt. Für die Zusammensetzung des Landtages ist das Zweitstimmenergebnis maßgebend.


    alte Fassung:

    § 5: Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die für jede Liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.


    neue Fassung:

    § 5 Abs. 1: Für die Verteilung der Sitze werden die für jede Liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Direktkandidaten, die ihren Wahlbezirk gewonnen haben, Ziehen auf jeden Fall in den Bundestag ein.


    Abs. 2: Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, erhalten die anderen Parteien zusätzliche Mandate, bis das entsprechende Verhältnis wiederhergestellt wurde. Dadurch kann sich die Gesamtzahl von 15 Mandaten verändern.


    alte Fassung:

    § 11: Wahlvorschläge können von Parteien eingereicht werden.


    neue Fassung:

    § 11: Wahlvorschläge für Direktmandate können von Parteien und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Die Einreichung von Listen ist nur für Parteien möglich."


    Art. 2

    Intrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der Landtag von Nordrhein-Westfalen soll den Wählerwillen abbilden und nicht durch Verzerrung von Direktmandaten Parteien einen vor- bzw. Nachteil verschaffen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Im LWahlG wird §1, §5 und §11 geändert und §5 Absatz 2 hinzugefügt.


    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Das Gesetz hat keinen Nachhaltigkeitsaspekte


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Keine


    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Dieser Artikel regelt, dass Abgeordnete des Landtages nach dreimal aufeinanderfolgendem, unentschuldigtem Fehlens ihr Mandat verlieren können.


    Zu Artikel 2

    Dieser Artikel regelt, wann das Gesetz in Kraft tritt.


    Die Landesregierung

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label Abgewiesen hinzugefügt.