LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN |
Drucksache 1/13 |
1. Wahlperiode |
21.06.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion DIE LINKE
Entwurf einer Gesetzesänderung des Landesbeamtengesetz(LBG)
A. Problem und Ziel
Es gibt in zukünftigen Kabinetten möglicherweise das Problem, Minister zu ernennen, so sollen auch Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen zu Ministern und Ministerinnen ernannt werden können
B. Lösung
Änderung des LBG zur Entbeamtung von Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
entfällt
E. Erfüllungsaufwand
Änderung eines Gesetzes
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
entfällt
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
entfällt
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
entfällt
F. Weitere Kosten
entfällt
Entwurf einer Gesetzesänderung des Landesbeamtengesetz(LBG)
vom 21.06.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§106
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.
wird zu
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Dabei sind Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen keine Beamten und nicht besoldet.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Es soll die möglichkeit bestehen, Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen zu Ministern zu ernennen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Es wird das LBG NRW verändert
III. Alternativen
Keine
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.