Entwurf einer Gesetzesänderung des Landesbeamtengesetz(LBG) | 1/13

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

    Drucksache 1/13

    1. Wahlperiode

    21.06.2020



    Gesetzentwurf

    der Fraktion DIE LINKE


    Entwurf einer Gesetzesänderung des Landesbeamtengesetz(LBG)

    A. Problem und Ziel

    Es gibt in zukünftigen Kabinetten möglicherweise das Problem, Minister zu ernennen, so sollen auch Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen zu Ministern und Ministerinnen ernannt werden können

    B. Lösung

    Änderung des LBG zur Entbeamtung von Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    entfällt

    E. Erfüllungsaufwand

    Änderung eines Gesetzes

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    entfällt


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    entfällt


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    entfällt

    F. Weitere Kosten

    entfällt




    Entwurf einer Gesetzesänderung des Landesbeamtengesetz(LBG)

    vom 21.06.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §106

    (1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.

    wird zu


    (1) Die Beamtinnen und Beamten des Landtags sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten des Landtags werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten des Landtags ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Dabei sind Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen keine Beamten und nicht besoldet.






    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Es soll die möglichkeit bestehen, Landtags(vize)präsidenten und Landtags(vize)präsidentinnen zu Ministern zu ernennen

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird das LBG NRW verändert

    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.






    Pascal Helmig und Fraktion

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.