Matteo Ecca Estrellita Supporter
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Beiträge von Matteo Ecca Estrellita

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
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Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Deutscher Bundestag Drucksache 5/013
    5. Wahlperiode 28.10.2021





    Mitteilung des Auswärtigen Ausschuss


    Der Auswärtige Ausschuss verurteilt das Handeln des Militärs den amtierenden Regierungschef kurz vor der Rückkehr zur zivilen Kontrolle festzunehmen zutiefst, und fordert seine sofortige Freilassung.





    Dieser Beschluss wurde einstimmig unter allen anwesenden gefasst.





    Dante Matteo Ecca Estrellita als Vorsitzender des Auswärtigen Ausschuss für den Auswärtigen Ausschuss

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 4/009
    4. Wahlperiode 29.09.2021



    Antrag

    der Landesregierung


    Ungültig Erklärung der Wahl



    Der Landtag wolle beschließen:


    1. Die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen am 20.09.2021 für ungültig zu erklären

    2. Abweichend von § 22 Abs. 2. Landeswahlgesetz der Landeswahlleiter angewiesen wird erneut das Einreichen von Listen zuzulassen.

    3. Abweichend von § 22 Abs. 3 Landeswahlgesetz den Wahltag auf den 07.11.2021 festzulegen




    Begründung:


    Durch diverse Problematiken in den Kommunen kam es zu keiner Wahl nach demokratischen Verständnis oder demokratischen Prinzipien. Beispielsweise war auf den Wahlzetteln obwohl es nur eine Partei zur Wahl gab keine "Nein" Option, allein dies wäre schon Grund genug die Wahl wiederholen zu lassen.





    Die Landesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/057
    4. Wahlperiode 06.09.2021



    Antrag

    der SPD Fraktion


    Einführung eines generellen Tempolimits



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Dass die Bundesregierung dazu aufgefordert wird zum 01.01.2022 ein generelles Tempolimit von 130 km/h einzuführen.





    Begründung:


    Deutschland ist das letzte Land ohne Tempolimit. Die Einführung eines allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen wäre ein kurzfristig realisierbarer, kostengünstiger und wirksamer Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen des Verkehrs. Zudem würde auch die Verkehrssicherheit erhöht und die Lärm- und Schadstoffemissionen gemindert.





    Professor Paul Weber und SPD Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/056
    4. Wahlperiode 06.09.2021



    Gesetzentwurf

    von Dante Matteo Ecca Estrelitta der SPD Fraktion


    Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung

    A. Problem und Ziel

    Mehr als jedes fünfte Kind wächst in Deutschland in Armut auf, das sind 2.8 Mio. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Die Kinder- und Jugendarmut verharrt seit Jahren auf diesem hohen Niveau.

    Aufwachsen in Armut begrenzt, beschämt und bestimmt das Leben von Kindern und

    Jugendlichen – heute und mit Blick auf ihre Zukunft. Das hat auch für die Gesellschaft

    erhebliche negative Folgen.

    Die Vermeidung von Kinderarmut muss gerade jetzt politisch Priorität haben.

    Sie erfordert neue sozial- und familienpolitische Konzepte. Dazu gehören Strukturen

    für eine konsequente Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und eine Absicherung

    ihrer finanziellen Bedarfe durch ein Teilhabegeld oder eine Grundsicherung.

    Das aktuelle Kindergeld führt außerdem zu unnötig viel Arbeit für die Behörden und Kindergeldempfänger.
    Mit der Kindergrundsicherung würden diese Probleme alle schnellstmöglich behoben.


    B. Lösung

    Alle Kinder verdienen die gleichen Chancen im Leben. Deshalb möchte die Bundesregierung mit dem neuen Gesetz zur Einführung einer Kindergrundsicherung einen grundlegenden Wechsel in der Familienförderung erreichen.

    Die Kindergrundsicherung sieht es vor, Bürokratie abzubauen, sozial benachteiligte Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene zu unterstützen und Kinderarmut vorzubeugen. Die, im Vergleich zum Kindergeld, höheren Sätze der Kindergrundsicherung sollen einen guten Lebensstandard aller anspruchsberechtigten Personen erzielen und ihnen gute Chancen in ihrer Entwicklung und ihren Zukunftsperspektiven bieten.

    Außerdem wollen wir eine Teilhabe an Kultur und Gesellschaft aller Kinder und Jugendlichen garantieren und fördern. Dies möchte die Bundesregierung in Form einer Kinderkarte zu erreichen.

    Außerdem muss die Kindergrundsicherung nicht beantragt werden, da sie automatisch nach der Eintragung der Geburt gewährt wird. Wenn die Berechtigung entfällt, so hört die Zahlung ebenfalls automatisch auf. Letzteres muss jedoch durch einen Bescheid angekündigt werden.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Haushaltsausgaben werden ca. 2 Milliarden jährlich betragen.

    E. Erfüllungsaufwand

    Es entsteht kein Verwaltungsaufwand für die Bürger.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Es entsteht kein Verwaltungsaufwand für die Wirtschaft.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Es entsteht ein Verwaltungsaufwand für die Verwaltung.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Kindergrundsicherungsgesetz vom 06.09.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    E r s t e r A b s c h n i t t

    L e i s t u n g e n



    § 1

    Anspruchsberechtigte

    (1) Kindergrundsicherung nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuer-pflichtig behandelt wird.

    (2) Kindergrundsicherung für sich selbst erhält, wer

    1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und

    3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

    (3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergrundsicherung nur, wenn er

    1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,

    2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,

    b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,

    c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,

    4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder

    5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

    Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtig-ter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergrundsicherung.

    § 2

    Kinder

    (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

    1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,

    2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),

    3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

    (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

    1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder

    2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und

    a) für einen Beruf ausgebildet wird oder

    b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienst-leistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des frei-willigen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

    c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

    d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016 oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Gesellschaft und Soziales vom 25. Mai 2018 (GMBl S. 545) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder

    3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

    1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-dienst geleistet hat oder

    2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

    3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

    für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergrundsicherung oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

    (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wer-den nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

    (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergrundsicherung ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten der Kindergrundsicherung vergleichbaren Leistungen geboten ist.

    § 3

    Zusammentreffen mehrere Ansprüche

    (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergrundsicherung gewährt.

    (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird die Kindergrundsicherung derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Eltern-teil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. An-tragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung der Kindergrundsicherung hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird die Kindergrundsicherung vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

    (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird die Kindergrundsicherung derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird die Kindergrundsicherung derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unter-halt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer die Kindergrundsicherung erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

    § 4

    Andere Leistungen für Kinder

    Kindergrundsicherung wird für ein Kind nicht gewährt, für das Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden und der Kindergrundsicherung vergleichbar sind und Leistung für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und der Kindergrundsicherung vergleichbar sind.

    § 5

    Beginn und Ende des Anspruchs

    (1) Die Kindergrundsicherung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weg-fallen.

    (2) Die Kindergrundsicherung wird rückwirkend bis zur Entstehung der Anspruchsvoraussetzungen ge-zahlt.

    § 6

    Höhe der Kindergrundsicherung



    Die Kindergrundsicherung beträgt

    a) für Kinder bis zum einschließlich dem 5. Lebensjahr 550 Euro (erster Satz),

    b) für Kinder vom 6. bis einschließlich dem 13. Lebensjahr 550 Euro (zweiter Satz), und

    c) für Kinder und Bezieher vom 14. bis zum Ende der Anspruchsberechtigung 600 Eu-ro (dritter Satz).

    § 7

    Zuschlag zur Teilhabe an Kultur und Gesellschaft

    (1) Es wird ein Teilhabekonto in Form einer Kinder-karte errichtet.

    (2) Jedes Kind soll monatlich 50 Euro für die Teil-habe an Kultur und Gesellschaft erhalten.

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesellschaft und Soziales bestimmt durch Rechtverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Begriff der Teilhabe an Kultur und Gesellschaft.

    (4) Der Zuschlag zur Teilhabe an Kultur und Gesellschaft ist zweckgebunden.



    Z w e i t e r A b s c h n i t t

    O r g a n i s a t i o n u n d V e r f a h r e n



    § 8

    Zuständigkeit

    (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesellschaft und Soziales durch.

    (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".

    (3) Der Zuschlag nach § 7 wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt.

    § 9

    Aufbringung der Mittel

    (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.

    (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung der Kindergrundsicherung und des Zuschlags zur Teilhabe an Kultur und Gesellschaft benötigt.

    (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

    § 10

    Automatisiertes Verfahren

    Leistungen nach diesem Gesetz werden von der Familienkasse ohne Antrag, hingegen mit Prüfung gewährt.

    § 11

    Gewährung der Kindergrundsicherung und der Kinderkarte

    (1) Die Kindergrundsicherung und die Kinderkarte werden monatlich gewährt.

    (2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

    (3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

    § 12

    Bescheid

    Wenn die Kindergrundsicherung und die Kinderkarte entzogen werden, ist ein Bescheid zu erteilen.

    § 13

    Rechtsweg

    Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

    § 14

    Recht der Europäischen Gemeinschaft

    Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte. Auch im Übrigen bleiben die Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.



    Artikel 2

    Aufhebung des Bundeskindergeldsgesetzes

    Das Bundeskindergeldgesetz wird aufgehoben.



    Artikel 3

    Änderung des Einkommensteuergesetzes

    Das Einkommensteuergesetz wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden ersetzt:

    a) Die Angabe „§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ durch die Angabe „§ 24b (weggefallen)“.

    b) Die Angabe „31 Familienleistungsausgleich“ durch die Angabe „§ 31 (weggefallen)“.

    c) Die Angabe „X. Kindergeld“ durch die Angabe „X. (weggefallen)“.

    d) Die Angaben der §§ 62 bis 78 durch die Angabe „§§ 62 bis 78 (weggefallen)“.

    e) Die Angabe „§ 85 Kinderzulage“ durch die Angabe „§ 85 (weggefallen)“.

    2. § 2 Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

    3. In § 3 Nummer 24 wird das Wort „Bundeskindergeldsgesetzes“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.

    4. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nummer 2 b Doppelbuchstabe aa Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ ersetzt.

    c) In Nummer 9 Satz 1 werden die Worte „oder auf Kindergeld“ gestrichen.

    5. § 24b wird aufgehoben.

    6. § 31 wird aufgehoben.

    7. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ er-setzt“.

    8. § 33a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 wer-den aufgehoben.

    9. In § 33b Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ er-setzt“.

    10. § 37 Absatz 3 Satz 12 wird aufgehoben.

    11. In § 39a Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ ersetzt“.

    12. § 52 Absatz 49a bis 50 wird aufgehoben.

    13. Abschnitt „X. Kindergeld“ wird gestrichen.

    14. Die §§ 62 bis 78 werden aufgehoben.

    15. § 85 wird aufgehoben.

    16. In § 91 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kinder-geldberechtigten“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsberechtigten“ ersetzt“.



    Artikel 4

    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden ersetzt:

    a) Die Angabe „§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld“ durch die Angabe „§ 25 (weggefallen)“.

    b) Die Angabe „§ 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht“ durch die Angabe „§ 48 (weggefallen)“.

    2. § 25 wird aufgehoben.

    3. § 48 wird aufgehoben.

    4. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5; er wird wie folgt neu gefasst:

    „(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.“



    Artikel 5

    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – wird wie folgt geändert:

    1. § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 werden gestrichen.

    2. In § 12a Nummer 2 werden die Wörter „oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz“ gestrichen.

    3. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

    4. § 33 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

    5. In § 46 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 11 werden die Wörter „§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.



    Artikel 6

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    § 26 Absatz 2a Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – wird aufgehoben.



    Artikel 7

    Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches

    Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – wird wie folgt geändert:

    1. In § 10 Absatz 3 werden die Wörter „sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches“ gestrichen.

    2. In § 90 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kinder-geldberechtigten“ durch das Wort „kindergrundsicherungsberechtigten“ ersetzt; ferner wird Absatz 4 gestrichen.

    3. In § 93 Absatz 1 wird das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ ersetzt.

    4. In § 94 Absatz 3 werden das Wort „Kindergeld“ durch das Wort „Kindergrundsicherung“ sowie die Wörter „des Kindergeldes“ durch die Wörter „der Kindergrundsicherung“ ersetzt.



    Artikel 8

    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

    § 72 Absatz 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.



    Artikel 9

    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

    Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – wird wie folgt geändert:

    1. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „kindergeldabhängigen“ durch „kindergrundsicherungsabhängigen“ und „Kindergelddaten“ durch Kindergrundsicherungsdaten“ ersetzt.

    2. § 71 Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.

    3. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Kindergelds“ sowie das vorangestellte Komma gestrichen.



    Artikel 10

    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 82 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.

    2. In § 94 Absatz 2 werden die Wörter „das Kindergeld“ durch die Wörter „Die Kindergrundsicherung“ ersetzt.



    Artikel 11

    Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

    § 2 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundeskindergeldgesetzes“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.

    2. In Absatz 4 wird das Wort „Bundeskindergeldgesetzes“ durch das Wort „Kindergrundsicherungsgesetzes“ ersetzt.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Bekämpfung der Kinderarmut und Eröffnung von echten Perspektiven für die Kinder und Jugendliche.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 1 Kindergrundsicherungsgesetz

    Artikel 2 Aufhebung des Bundeskindergeldgesetzes

    Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes

    Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 5 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuches

    Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 10 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 11 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

    Artikel 12 Inkrafttreten

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bundestag und Bundesrat

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Verwaltungsausgaben werden mittelfristig sinken.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    2 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Die Verwaltungen müssen lediglich wie bisher bereits die Berechtigten erfassen und entsprechend die Gelder auszahlen.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.





    Professor Paul Weber und SPD Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/053
    4. Wahlperiode 05.09.2021



    Antrag

    der SPD Fraktion

    Initiativrecht für das Europäische Parlament



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Dass die Bundesregierung dazu aufgerufen wird sich innerhalb der Europäischen Institutionen für ein Initiativrecht des Europäischen Parlaments einzusetzen.





    Begründung:


    Die Europäische Union ist nur und ausschließlich in einer Hinsicht nicht demokratisch, das Parlament besitzt kein Initiativrecht. Diese Situation ist eine von Europäern wie Jean-Claude Juncker & Frans Timmermanns scharf kritisierte, dies muss sich ändern. Die Bundesregierung kann mit ihrem Gewicht bei den Abstimmungen echte Veränderungen ins Rollen bringen und sollte dieses entsprechend nutzen.
    Mit einem Initiativrecht für das Europäische Parlament würde die Hoheit der Europäischen Gesetzgebung endlich zu den direkt gewählten Parlamentariern kommen statt bei den Regierungsspitzen zu bleiben.




    Prof. Paul Weber und SPD Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/054
    4. Wahlperiode 05.09.2021



    Antrag

    der SPD Fraktion

    Wohnungsbau



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Dass die Bundesregierung dazu aufgerufen wird bis zum 01.01.2023 den Bau von 500.000 Wohnungen eingeleitet zu haben. Mindestens 300.000 von ihnen sollten Sozialwohnungen sein.




    Begründung:


    In vielen Städten rasen die Preise für den bewohnbaren Quadratmeter in die Höhe, dies lässt sich in erster Linie durch das bauen von neuen Wohnungen aufhalten. Die Bundesregierung hat hier alle Möglichkeiten in der Hand um dem etwas entgegenzusetzen, sie sollte die Karten auch spielen. Menschen sollten nicht gezwungen werden aus ihren Lebensumständen herauszuziehen, ihre Kinder die Schulen wechseln zu lassen oder sich einen Arbeitgeber zu suchen weil das Pendeln zu lange dauern würde, geschweige Obdachlos werden nur weil beispielsweise der Vermieter Eigenbedarf anmeldet und aller meistens auch begründet hat.




    Prof. Paul Weber und SPD Fraktion

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/055
    4. Wahlperiode 05.0902021



    Gesetzentwurf

    der SPD Fraktion


    Entwurf zur Abschaffung der Wehrpficht

    A. Problem und Ziel

    Die Wehrpflicht ist eine altmodische Methode Menschen im Zweifelsfall dazu zwingen ihren Staat zu verteidigen oder für ihn zu arbeiten, dies widerspricht der Definition einer freien Gesellschaft.

    B. Lösung

    Abschaffung des Gesetzes wie vorgegeben

    C. Alternativen

    Weiterhin Menschen potentiell zum Staatsdienst zu zwingen

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Es entstehen keine Kosten

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine

    F. Weitere Kosten

    Neudruck des Grundgesetz



    Entwurf zur Abschaffung der Wehrpflicht vom 05.09.2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 12a

    [Entfällt]




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Menschen nicht mehr zur Arbeit für den Staat in einer außer Situation außerhalb des Strafvollzugs gezwungen werden können.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 12a des GG wird abgeschafft

    III. Alternativen

    Keine


    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Druck der Neuauflage des GG


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Alle Gesetze die mit der Wehrpflicht in Verbindung stehen sind hinfällig.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet oder das Datum der Frist aufschreiben.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.






    Prof. Paul Weber und SPD Fraktion

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 4/008
    4. Wahlperiode 01.09.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf zur Vereinfachung von Volksabstimmungen

    A. Problem und Ziel

    Aktuell muss für eine Volksabstimmung erst die entsprechende Abstimmung im Landtag verloren gehen, das ist bürokratisch und nicht sinnvoll.

    B. Lösung

    Annahme des Gesetzentwurf.

    C. Alternativen

    Akzeptanz von Bürokratischen Hürden bei der Verfassungsänderung

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Neufassung der Landesverfassung

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung der Landesverfassung vom 01.09.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 69


    (3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann der Landtag die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen, hierfür bedarf es einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Landtags.


    (4) Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.

    (5) Der Landtag kann durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder eine Volksabstimmung zur Landesverfassungsänderung oder jeder weiteren Gesetzesvorlage die Bürgerrechte einschränkt sowie zu einer bindenden Resolution wie die Landesregierung im Bundesrat zu einer Grundgesetzänderung oder jeder weiteren Gesetzesvorlage die Bürgerrechte einschränkt abstimmt, initiieren. Diese muss bei Annahme spätestens 21 Tage nach Abstimmung stattgefunden haben.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Möglichkeiten der Menschen bei Grundsätzlichen Fragen mitzuwirken sollte gestärkt werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung von Artikel 69 der Landesverfassung

    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Neudruck der Landesverfassungen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine

    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet





    Dante Matteo Ecca Estrellita für die Landesregierung

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 4/007
    4. Wahlperiode 30.08.2021



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf einer Änderung der Landesverfassung

    A. Problem und Ziel

    Grobe Fehler im Satzbau müssen dringend geändert werden.

    B. Lösung

    Annahme des Gesetzentwurf.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Neufassung der Landesverfassung

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf einer Änderung der Landesverfassung vom 30.08.2021


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 32 (2)
    Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens fünf Abgeordneten des Landtags der Landesgerichtshof.
    Artikel 34
    Der Landtag wird auf vier Monate gewählt. Die Neuwahl findet im letzten Viertelmonat der Wahlperiode statt. Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtags, mit dem Zusammentritt des neuen Landtags.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Richtigstellung der Verfassung

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung von Artikel 32 & 34 der Landesverfassung

    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine.


    5. Weitere Kosten

    Neudruck der Landesverfassungen.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine

    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet





    Dante Matteo Ecca Estrellita für die Landesregierung

    Wieso sollte man den Bundestag zu einem offenen Verein mit kompletter Entwertung des personenbezogenen Mandats machen?

    Man hätte doch die Situation dass jedes neues Parteimitglied automatisch MdB werden würde und entsprechend die Notwendigkeit Listen eigentlich ganzer Parteien obsolet macht. Dazu könnte jeder einfach sofort sonst was mit seinen Stimmen machen, zwar nicht die Fraktion wechseln aber die Fraktion ja quasi auch ganz simpel übernehmen. Man bräuchte ja quasi nur 3 Leute die gehen zsm zu einer Partei mit einer 2 Mann Fraktion und zack ist die Mehrheit und entsprechend die ganze Macht der Partei im Bund gekippt.

    Ich halte die Idee das Worthmann-Machno System nicht bloß für eine Riesen Einladung an Troller sondern auch eine Entwertung der Notwendigkeit von Engagement in den Parteien. Man braucht ja nichts mehr zu tun um MdB zu werden.

    Deutscher Bundestag Drucksache 4/028
    4. Wahlperiode 26.07.2021



    Antrag

    der SPD Fraktion


    Aktuelle Stunde zum Thema Pegasus Programme



    Der Bundestag wolle beschließen:


    1. Dass eine Aktuelle Stunde zu den Pegaus Programmen abgehalten wird.





    Begründung:


    Die Pegaus Programme erinnern uns wohl alle an die Veröffentlichungen von Edward Snowden durch den Guardian, es hat damals die Welt beunruhigt und hier im Bundestag hatten die USA sogar Doppelagenten um den Untersuchungsausschuss auszuspionieren. Das Bundesinnenministerium hat das einberufen eines erneuten Untersuchungsausschuss glücklicherweise bereits obsolet gemacht, für eine Aussprache ist das aber selbstverständlich nicht möglich.




    Ministerpräsident Professor Paul Weber und SPD Fraktion