Herbert Aisinger Bürger
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Beiträge von Herbert Aisinger

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Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    Bundesrat Drucksache 012/09.2020

    29.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Es ist keine Niederschrift notwendig. Wie in anderen Gremien und Parlamenten sollte ein Beschlussprotokoll ausreichend sein.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung RiWG

    § 9 Abs. 3 wird geändert in

    "(3) Über jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt."


    § 10 (2) und (3) werden gestrichen.



    Art. 2 Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ein Beschlussprotokoll ist ausreichend.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des RiWG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Keine.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Bundesrat Drucksache 011/09.2020

    29.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

    A. Problem und Ziel

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sieht in § 2 aktuell vor, dass nur Personen zu Richtern am BVerfG gewählt werden können, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Des Weiteren wird vorgeschrieben, dass insgesamt 16 Richter zu wählen sind. Im Hinblick auf die aktuelle Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind dies Anforderungen, die weder erfüllt werden können noch sinnvoll sind.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine. Es wird erwartet, dass sich die Kosten des BVerfG in etwa halbieren.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung BVerfGG

    Geschäftsverteilung

    § 2 wird geändert in:

    "(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Senat."

    "(2) Es werden insgesamt vier Richter gewählt."

    "(3) Ein Richter wird aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes vom Bundestage gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens ein Monat an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind."


    § 4 wird geändert in:
    "(1) Die Amtszeit der Richter dauert 6 Monate, längstens bis zur Altersgrenze.

    (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist möglich.

    (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

    (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort."


    § 5 wird geändert:

    "(1) Die Richter (ausgenommen des Richters aus § 2 Abs. 3) werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt."


    § 14 wird gestrichen.

    § 15 a wird gestrichen.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Bundesverfassungsgericht soll sowohl verschlankt werden, als auch agiler werden. Es soll zu keinen Problemen bei der Zuständigkeit zwischen zwei Senaten kommen, des Weiteren ist aufgrund aufgestellter Statistiken weniger Personal erforderlich als im BVerfGG gefordert sind, somit ist das Gesetz zu verändern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des BVerfGG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Personal des BVerfG wird reduziert, Verfahren werden vereinfacht (durch nicht mehr auftretende Zuständigkeitsprüfungen)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/099
    1. Wahlperiode 29.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

    A. Problem und Ziel

    Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht sieht in § 2 aktuell vor, dass nur Personen zu Richtern am BVerfG gewählt werden können, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein. Des Weiteren wird vorgeschrieben, dass insgesamt 16 Richter zu wählen sind. Im Hinblick auf die aktuelle Besetzung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sind dies Anforderungen, die weder erfüllt werden können noch sinnvoll sind.

    B. Lösung

    Änderung des Gesetzes.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine. Es wird erwartet, dass sich die Kosten des BVerfG in etwa halbieren.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keiner


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keiner


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keiner

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 29.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1 Änderung BVerfGG

    Geschäftsverteilung

    § 2 wird geändert in:

    "(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus einem Senat."

    "(2) Es werden insgesamt vier Richter gewählt."

    "(3) Ein Richter wird aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes vom Bundestage gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens ein Monat an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind."


    § 4 wird geändert in:

    "(1) Die Amtszeit der Richter dauert 6 Monate, längstens bis zur Altersgrenze.

    (2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist möglich.

    (3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.

    (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort."


    § 5 wird geändert:

    "(1) Die Richter (ausgenommen des Richters aus § 2 Abs. 3) werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt."


    § 14 wird gestrichen.

    § 15 a wird gestrichen.




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Das Bundesverfassungsgericht soll sowohl verschlankt werden, als auch agiler werden. Es soll zu keinen Problemen bei der Zuständigkeit zwischen zwei Senaten kommen, des Weiteren ist aufgrund aufgestellter Statistiken weniger Personal erforderlich als im BVerfGG gefordert sind, somit ist das Gesetz zu verändern.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des BVerfGG

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bund

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Das Personal des BVerfG wird reduziert, Verfahren werden vereinfacht (durch nicht mehr auftretende Zuständigkeitsprüfungen)


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keiner


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    entfällt





    Herbert Aisinger für die Bundesregierung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit stelle ich einen Eilantrag zur Überprüfung des Beschlusses des Herrn Sven Spaar (Landesvorsitzender Bayern der CDU/CSU).


    Vergangenen Donnerstag um 18:10 Uhr erreichte mich folgende Nachricht des Herrn Spaar:


    Ich bitte diesen Beschluss umgehend zu überprüfen - da es zum aktuellen Zeitpunkt kein funktionierendes Bundesparteigericht sowie Verwaltungsgericht gibt.


    Die genaueren Vorwürfe sind mir zum derzeitigen Zeitpunkt nicht klar. Jedoch stelle ich mir die Frage, wenn eine Aktion vom 27.08.2020 "sofortiges Eingreifen erfordert", wieso man dann erst jetzt gehandelt hat?

    Des Weiteren stelle ich die Kompetenz eines Landesvorstandes in Frage, ob Sie wirklich den Bundesvorstand an der Ausübung Ihrer Rechte hindern dürfen (Spaar stützt sich hier auf § 9 Abs. 5 PartG)



    Sehr gerne erläutere ich Ihnen die Umstände in einem persönlichen Gespräch.


    Mit freundlichem Gruß

    Herbert Aisinger

    deutscher-bundestag.png


    1. Wahlperiode - Präsidialausschuss



    3. Sitzung

    Beschlussprotokoll


    Wahl eines Ausschussvorsitzenden - Kandidat: Herbert Aisinger

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    Manfred Bunnes (FDP)
    Leon Rangnick (SPD)
    Rainer Ehrlichmann (FDP)
    Herbert Aisinger (CDU/CSU)


    Der Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen. Vorausgegangen war ein Antrag zur GO, die Wahl nicht geheim abzuhalten.




    Soll DS 1/13 weiter im Ausschuss beraten werden und noch keine Beschlussempfehlung abgegeben werden?

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    Rainer Ehrlichmann (FDP) Herbert Aisinger (CDU/CSU)
    Manfred Bunnes (FDP)
    Leon Rangnick (SPD)

    Der Antrag wurde mit 3 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 0 Enthaltungen angenommen.



    Abstimmung Drucksache 1/01 - Änderung des BGB - Soll die Beschlussempfehlung auf "Ablehnen" lauten?

    Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungen
    Manfred Bunnes (FDP)
    Rainer Ehrlichmann (FDP)
    Leon Rangnick (SPD)
    Herbert Aisinger (CDU/CSU)

    Der Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen angenommen.


    Anwesenheitsliste


    An der Sitzung waren anwesend:

    Manfred Bunnes (FDP), Rainer Ehrlichmann (FDP), Leon Rangnick (SPD), Herbert Aisinger (CDU/CSU)


    Von der Sitzung waren entschuldigt:

    -




    Berlin, den 23.09.2020



    Herbert Aisinger

    Vorsitzender des Präsidialausschusses

    Deutscher Bundestag Drucksache 1/095
    1. Wahlperiode 23.09.2020



    Beschlussempfehlung

    des Präsidialausschusses


    zu dem Gesetzentwurf eines Gesetz zum Adoptionsrecht zur Gleichgeschlechtlichen Ehe

    - Drucksache 1/01


    Gesetzesänderung des Bürgerlichen Gesetz Buch


    A. Beratungsverlauf

    Dem Präsidialausschuss liegt der oben genannte Antrag vor. Dieser wurde von Bundestag nach der ersten Lesung in diesen Ausschuss überwiesen und wurde in der Sitzung vom 02.09.2020 in der ersten Runde beraten. Danach wurde die DS 1/01 in der 10. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13.09.2020 erneut an den Präsidialausschuss überwiesen, welcher in der Sitzung am 23.09.2020 erneut beraten wurde.


    B. Lösung

    Der oben genannte Ausschuss empfiehlt den Gesetzentwurf abzulehnen.


    Ablehnung des Gesetzentwurfes mit den Stimmen der Fraktionen der FDP, SPD und CDU/CSU.


    C. Alternativen

    keine


    D. Kosten

    Siehe Anlage des Gesetzentwurfes.


    Beschlussempfehlung

    Der Bundestag wolle beschließen,

    den Gesetzentwurf abzulehnen.


    Berlin, den 23.09.2020


    der Vorsitzende des Präsidialausschuss

    Herbert Aisinger


    Protokoll

    Teamsitzung am 21.09.2020



    Protokollführer*in: @Florian Rangnik + Dr. h.c. Phoenix Schmid


    # Tagesordnungspunkt Beschluss
    1 Diverse Statistiken Es soll künftig Pflicht werden, nach der Registrierung angeben zu müssen, wie man unser Projekt gefunden hat. So soll gezielt Werbung geschalten werden können.
    2 Freischaltprozess Der Freischaltungsprozess soll noch weiter vereinfacht werden. Zusätzlich zu den bereits diskutierten Kurzvideos (Erklärvideos) wird der Discord-Prozess etwas verschlankt.
    3 Onlinewerbung/Social Media Bis vor einiger Zeit wurde kostenpflichtig Werbung auf diversen Plattformen geschalten. Nach Evaluierung, welches Medium den besten Erfolg brachte, wurde sich dazu entschieden, wieder Werbung zu schalten - nur nicht mehr so breit gestreut über diverse Plattformen, sondern konzentriert auf einige wenige.
    4 Pollmaster für den Bundestag Ausschüsse im Bundestag haben die Notwendigkeit, anonyme Abstimmungen abzuhalten. Diese Möglichkeit ist aktuell nicht gegeben - es kann künftig über den Pollmaster umgesetzt werden. Da es aber bekannte Performanceprobleme mit dem Bot gibt, wurde Herbert Aisinger damit beauftragt zu überprüfen, ob der Pollmaster wie schon der Discord-Bot selbst gehosted werden kann.
    5 Twitter Eine rege Diskussion gab es beim Thema IC-Twitter. Ein Vorschlag war, dass man das reale Twitter nutzen könnte, dies würde einige Vorteile mit sich bringen, wie zum Beispiel die Möglichkeit direkt zu kommentieren. Die Gegenargumente überwiegten. Auch ein Kompromissvorschlag, beide Varianten (Discord-Twitter und RL-Twitter) parallel zu nutzen brachte keine Mehrheit. Man war sich am Ende einig, es so beizubehalten wie es aktuell ist.
    6 SimEco Nach langer Wartezeit kann man darauf hoffen, dass der Entwickler wieder Zeit findet dieses Projekt fertigzustellen. Nebenbei versucht sich Herbert Aisinger in das Thema einzulesen, sodass hoffentlich sehr bald eine Alpha-Version released werden kann.
    7 Offene Punkte Ein neuer, immer wiederkehrender Punkt auf der Tagesordnung der Teamsitzung: Der Austausch über alle offenen Punkte, die in unserem ToDo-System eingetragen sind. Somit ist jeder im Team auf dem aktuellsten Stand und es wird nichts vergessen.

    §40 Sitzungsniederschrift

    (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis sowie das Abstimmungsergebnis nach Ländern enthalten.

    (2) Die Niederschrift ist vertraulich, soweit nicht der Ausschuss gemäß §37 Absatz 2 Satz 2 die Vertraulichkeit der Verhandlungen aufgehoben hat.

    (3) Der Wortlaut der von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse und die dazu formulierten Begründungen können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

    §39 Umfrageverfahren

    Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Stellungnahme der Mitglieder des Ausschusses im Wege der Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Landes noch rechtzeitig eine Sitzung einberufen werden kann.