Bundesrat | Drucksache 012/09.2020 |
29.09.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes
A. Problem und Ziel
Es ist keine Niederschrift notwendig. Wie in anderen Gremien und Parlamenten sollte ein Beschlussprotokoll ausreichend sein.
B. Lösung
Änderung des Gesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Keiner
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Richterwahlgesetzes vom 29.09.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1 Änderung RiWG
§ 9 Abs. 3 wird geändert in
"(3) Über jede Sitzung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt."
§ 10 (2) und (3) werden gestrichen.
Art. 2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ein Beschlussprotokoll ist ausreichend.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des RiWG
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Bund
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keiner
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
entfällt
Herbert Aisinger für die Bundesregierung