Schwen van Burg Richter
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Beiträge von Schwen van Burg

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

    1866-bundesgerichtshof-logo-655x440-jpg


    BESCHLUSS

    1 VG 88/21

    vom

    27.05.2021

    in dem Rechtsstreit

    Manfred Bunnes

    gegen

    den Bundeswahlleiter Raimund Nicolaus


    wegen unzulässiger Eintragung der Partei Demokraten 21 (d21).


    Der 1. Verwaltungssenat hat am 27.05.2021 ohne mündliche Hauptverhandlung durch die Richter am Bundesgerichtshof Schwen van Burg, Robert Ström, Karl-Heinz Bruckmann beschlossen:


    1. Es wird einstweiliger Rechtsschutz gewährt.
    2. Der Vereinigung Demokraten 21 (d21) wird der Status der Partei vorläufig aberkannt.
    3. Die Eintragung dieser in Punkt 2 genannten Vereinigung als Partei und die damit verbundene Zulassung zur Bundestagswahl am 30.05.2021 ist bis auf weiteres nichtig.


    Gründe:


    1. Vier Unterschriften unter der Satzung waren nicht vorhanden, die gemäß § 59 Abs.3 BGB für eine Eintragung notwendig sind.
    2. Über die Gründung Partei wurde kein Gründungsprotokoll angefertigt bzw. nicht zur Eintragung eingereicht.
    3. Die sofortige Vollziehung wird als im besonderen öffentlichen Interesse liegend angesehen, da Mitbewerbern bei der Wahl durch eine mögliche rechtswidrige Zulassung der Partei d21 erhebliche Nachteile entstehen könnten.
    4. Der einstweilige Rechtsschutz wird daher gemäß § 80 Abs.2 S.1 Nr.4 angeordnet.

    Schwen van Burg, Robert Ström, Karl-Heinz Bruckmann


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    1 VG 58/21

    vom

    02.05.2021

    in der Verwaltungssache

    Franz-Viktor Salomon

    gegen

    Bundesministerium für Gesundheit


    wegen Verstoß gegen die Stellenausschreibungspflicht für Beamtinnen und Beamte.


    Der 1. Verwaltungssenat hat in der Sitzung vom 02.05.2021 an der teilgenommen haben:


    ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

    1. Das Verfahren wird eingestellt.
    2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Kläger auferlegt.


    Von Rechts wegen


    Gründe:

    1. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung mit dem Titel "Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten" sieht in § 4 Abs. 2 Nr. 1 eine Ausnahme für die Ausschreibungspflicht für Stellen der Staatssekretärinnen und Sekretäre vor.
    2. § 8 Abs. 1 Satz 3 BBG lässt eine Ausnahmeregelung durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Ausschreibungspflicht zu.

    van Burg, Bruckmann, Ström