Konkrete Normenkontrolle, § 13 Nr. 11 und 11a BVerfGG
Art. 100 Abs. 1 GG ist nur verstehbar vor dem Hintergrund des sog. „richterlichen Prüfungsrechts“, das den Gegenstand der beherrschenden rechtlichen Kontroverse des konstitutionellen Staatsrechts bildete. Rund ein Jahrhundert wurde mit nicht nachlassende Eifer die Frage diskutiert, ob der Richter berechtigt sei, aus Anlass eines Rechtsstreits Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls nicht anzuwenden, wenn er von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt war. Während unter der Weimarer Reichsverfassung noch Bedenken aus dem Umstand hergeleitet wurden, dass ein solches „diffuses Prüfungsrecht“ der Rechtssicherheit abträglich sei, unternimmt es Art. 100 Abs. 1 GG, das „Prüfungsrecht“ das Richters in ein verfassungsgerichtliches Normenkontrollverfahren überzuleiten.
Die Konkrete Normenkontrolle ist in Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes verankert, in § 13 Nr. 11 BVerfGG konkretisiert und das Verfahren in § 80 ff. BVerfGG geregelt.