Deutscher Bundestag | Drucksache 1/26 |
1. Wahlperiode | 24.07.2020 |
Antrag
des Abgeordneten Rainer Ehrlichmann und Fraktion der FDP
Geschäftsordnungsänderung: Geheime Abstimmungen
Der Bundestag wolle beschließen:
§50 GOBT wird wie folgt geändert:
§ 50 Geheime Abstimmung
(1) Geheime Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünfundzwanzig vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden.
Nach beendeter Stimmabgabe erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen.
Der Präsident verkündet das Ergebnis.
(2) Eine Geheime Abstimmung ist unzulässig bei:
1. Gesetzentwürfen
2. Beschlussempfehlungen eines Ausschusses, außer der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Begründung:
Manche Abstimmungen erfordern zum Schutz des einzelnen Abgeordneten die Möglichkeit eine geheime Abstimmung zu fordern, da diese sonst Repressalien der eigenen Partei zu erwarten hätten. Dazu zählen Beschlussempfehlungen zur Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten, wie Anträge zu kontroversen Themen.