Gesetz zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2025) I DS 1/26

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/26
    1. Wahlperiode 24.07.2020

    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2025)


    A. Problem und Ziel

    Die Schulen in NRW sind in einem nicht zufriedenstellenden Zustand. Ziel unseren Gesetzentwurf ist es, die im Haushalt festgelegten Mittel für den Bereich Schule zielgerichtet umzusetzen und so den Zustand der Schulen in NRW nachhaltig zu verbessern.

    B. Lösung

    Zielgenaue Zuweisung von den Finanzmitteln insbesondere im Bereich Sanierung, Modernisierung und den Ausbau der digitalen Schulinfrastruktur.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Entsprechend des Haushaltes entstehenden Kosten von insgesamt bis zu 2,1 Milliarden Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Gute Schule 2025) vom 24.07.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kreditezur Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen)


    §1 Gewährung von Schuldendiensthilfen

    (1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände (Kommunen) in Nordrhein-Westfalen erhalten vom Land Schuldendiensthilfen für Kredite, die der Finanzierung der Sanierung, Modernisierung und des Ausbaus der baulichen und digitalen kommunalen Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen dienen. Die Schuldendiensthilfen werden den Kommunen durch vollständige Übernahme ihrer Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite in einer Gesamthöhe von bis zu zwei Milliarden Euro, die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ aufgenommen werden, gewährt.


    (2) Kommunen, welche Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen, erstellen ein von ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft zu beschließendes Konzept, wie sie die im Rahmen des Förderprogramms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ Eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen wollen. Weiterhin prüfen sie systematisch die Möglichkeit eines leistungsfähigen Breitbandanschlusses ihrer Schulgebäude. Das Ergebnis ihrer Prüfung dokumentieren sie in einem Konzept, über das die jeweilige Vertretungskörperschaft informiert wird.


    (3) Die NRW.BANK entscheidet über die Gewährung der Kredite im Rahmen der banküblichen Entscheidungsprozesse.


    §2 Höhe der Schuldendiensthilfen


    (1) Das Land leistet Schuldendiensthilfen nur für Kredite, soweit sie die in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingente der jeweiligen Kommune nicht übersteigen. Jede Kommune kann jährlich bis zu 35 Prozent ihres in der Anlage zu diesem Gesetz ausgewiesenen Gesamtkreditkontingents in den Jahren von 2020 bis 2025 in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des jeweiligen laufenden Kalenderjahres werden einmalig in das folgende Kalenderjahr übertragen. Werden die Kreditkontingente auch in diesem Folgejahr nicht in Anspruch genommen, verfallen sie. Die nicht genutzten Kreditkontingente des Jahres 2025 verfallen mit Ablauf dieses Jahres.


    (2) Das Gesamtkreditkontingent jeder Kommune bestimmt sich jeweils zur Hälfte nach der Höhe ihrer Schlüsselzuweisungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2015 bis2019 und der Höhe ihrer Schulpauschale/Bildungspauschale nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), das durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237) geändert worden ist.


    §3 Laufzeit und Zahlung der Schuldendiensthilfen

    (1) Voraussetzung für die Gewährung der Schuldendiensthilfen ist die Aufnahme eines Kredites mit einer Laufzeit von 20 Jahren im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule

    2020“.


    (2) Das Land leistet die Schuldendiensthilfen unmittelbar an die NRW.BANK. Ihre erstmalige anteilige Auszahlung erfolgt jeweils nach Ablauf eines Jahres nach Inanspruchnahme des Kredits. Die letztmalige anteilige Auszahlung erfolgt im Jahr 2041.


    §4 Folgen einer Veräußerung eines geförderten Grundstücks sowie Folgen einer Zweckänderung

    Veräußert die Kommune ein im Rahmen dieses Programms gefördertes Grundstück oder steht es aus anderen Gründen nicht mehr für Zwecke des örtlichen Schulträgers zur Verfügung, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Schuldendiensthilfe für Kredite, die für dieses Grundstück im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ in Anspruch genommen wurden. Die Kommune ist verpflichtet, das für Kommunales zuständige Ministerium über die geplante und die durchgeführte Veräußerung oder Zweckänderung zu

    unterrichten.


    §5 Rückforderung

    Die zuständige Bezirksregierung kann die nach diesem Gesetz gezahlten Schuldendiensthilfen ganz oder teilweise von den Kommunen zurückfordern, wenn

    1. die Kredite gemäß § 1 nicht oder nicht vollständig für die Zwecke des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ verwendet wurden,

    2. der NRW.BANK innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über die zweckentsprechende Verwendung der Kredite vorliegt,

    3. der NRW.BANK innerhalb von 30 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über das Vorliegen des Beschlusses über ein Konzept vorliegt, wie sie die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2025“ eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen will oder

    4. eine Veräußerung oder Zweckänderung eines Grundstücks nach § 4 ohne die in § 4 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung erfolgt und hierdurch über den in § 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus Schuldendiensthilfen geleistet werden.


    §6

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember

    2041 außer Kraft.


    Artikel 2

    Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur von Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen (Ersatzschulinfrastrukturfördergesetz Nordrhein-Westfalen)


    §1 Förderung von Ersatzschulen

    (1) Ersatzschulen erhalten verteilt auf vier Jahre auf der Grundlage eines vorzulegenden Rahmenkonzepts beginnend mit dem Haushaltsjahr 2021 Zuschüsse bis zu einer Gesamthöhe

    von 70 Millionen Euro für die


    1. Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude, sofern sie deren Eigentümer sind und

    2. Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur (zum Beispiel „LAN“, „WLAN“) im

    Schulgebäude, sowie für die Beschaffung von Geräten, wie Whiteboards, Beamer, Server, Laptops.


    (2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt in Form eines Festbetrages je Schule, die Förderung nach Absatz 1 Nummer 2 als Platzierung bemessen nach einem Ranking der den baulichen, Ausstattung und digitalen Stand der Schule.


    §2 Verordnungsermächtigung

    Das für Schule zuständige Ministerium wird ermächtigt, Höhe und Verfahren der Förderung nach § 1 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium in einer Rechtsverordnung zu regeln, die der Zustimmung der für Schule

    und für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.


    §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.


    Artikel 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel ist es, die Schulen nachhaltig zu sanieren und zu modernisieren.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Einführung einer Förderung von Sanierungen und Modernisierungen in Höhe von zwei Milliarden Euro.

    III. Alternativen

    Keime

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Die Haushaltsausgaben belaufen sich auf bis zu 2,1 Milliarden Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf circa 100.000 Euro.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Artikel eins ist bis Ende 2041 und Artikel zwei bis Ende 2027 befristet.



    Minister für Schule, Bildung, Soziales, Gesundheit und Wissenschaft Philipp Nahles

  • Graf Baldur von und zu Zahl

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