Drucksache 1/012 Gesetzentwurf zur Erklärung des 8. Mai als Tag der Befreiung zum Gesetzlichen Feiertag

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/012
    1. Wahlperiode 28.07.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erklärung des 8. Mai zum Gesetzlichen Feiertag

    A. Problem und Ziel


    Der 8. Mai ist als Tag der Befreiung in verschiedenen europäischen Ländern ein Gedenktag, an dem als Jahrestag zum 8. Mai 1945 der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht und damit des Endes des Zweiten Weltkrieges in Europa und der Befreiung vom Nationalsozialismus gedacht wird.

    Damit dieser Tag und die Schrecken des zweiten Weltkrieges nicht in Vergessenheit geraten, soll er zum Gesetzlichen Feiertag erklärt werden.


    B. Lösung

    Der 8. Mai wird zum Gesetzlichen Feiertag erklärt.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Knapp 129615600€ jährlich.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Nicht vorhanden.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Feiertagsgesetz-FTG


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Feiertagsgesetz-FTG

    Das Feiertagsgesetz (FTG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1131-3-I) veröffentlichten bereinigten Fassung,

    das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

    wird wie folgt geändert:


    1. Artikel 1 Absatz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt "der 8.Mai als Tag der Befreiung,"


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Der 8. Mai wird als Tag der Befreiung zum Gesetzlichen Feiertag erklärt.


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Artikel 1 Abs. 1 des Bayerischen Feiertagsgesetz wird um einen weiteren Feiertag, dem 8. Mai als Tag der Befreiung ergänzt.


    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.


    4. Erfüllungsaufwand

    Knapp 129.615.600€ jährlich.



    5. Weitere Kosten

    Nicht vorhanden.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    §1 beinhaltet die Änderung des Artikel 1 Abs. 1 des Bayerischen Feiertagsgesetz


    Zu § 2

    §2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.



    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

  • Sven Spaar

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Angenommen geändert.