Bayerischer Landtag | Drucksache 1/012 |
1. Wahlperiode | 28.07.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erklärung des 8. Mai zum Gesetzlichen Feiertag
A. Problem und Ziel
Der 8. Mai ist als Tag der Befreiung in verschiedenen europäischen Ländern ein Gedenktag, an dem als Jahrestag zum 8. Mai 1945 der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht und damit des Endes des Zweiten Weltkrieges in Europa und der Befreiung vom Nationalsozialismus gedacht wird.
Damit dieser Tag und die Schrecken des zweiten Weltkrieges nicht in Vergessenheit geraten, soll er zum Gesetzlichen Feiertag erklärt werden.
B. Lösung
Der 8. Mai wird zum Gesetzlichen Feiertag erklärt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Knapp 129615600€ jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Nicht vorhanden.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Feiertagsgesetz-FTG
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Feiertagsgesetz-FTG
Das Feiertagsgesetz (FTG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1131-3-I) veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt "der 8.Mai als Tag der Befreiung,"
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Der 8. Mai wird als Tag der Befreiung zum Gesetzlichen Feiertag erklärt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Artikel 1 Abs. 1 des Bayerischen Feiertagsgesetz wird um einen weiteren Feiertag, dem 8. Mai als Tag der Befreiung ergänzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
4. Erfüllungsaufwand
Knapp 129.615.600€ jährlich.
5. Weitere Kosten
Nicht vorhanden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§1 beinhaltet die Änderung des Artikel 1 Abs. 1 des Bayerischen Feiertagsgesetz
Zu § 2
§2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.