Drucksache 1/014 Änderung des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/014
    1. Wahlperiode 29.07.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Aberkennung der Mandate von unentschuldigt abwesenden Mandatsträgern.

    A. Problem und Ziel

    Derzeit herrscht im Bayerischen Landtag eine zu große Abwesenheit und Inaktivität der Abgeordneten.

    Deshalb soll das Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern so geändert werden, dass Abgeordnete, die drei mal unentschuldigt abwesend waren, ihr Landtagsmandat verlieren.

    B. Lösung

    §24 Abs. 1 des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern wird um sechsten Unterpunkt ergänzt.

    Dieser beinhaltet, dass Abgeordnete, die drei mal unentschuldigt von den Landtagssitzungen abwesend waren, ihr Mandat verlieren. Dies hat zur Folge, dass das Mandat an die Partei zurückgeht und mit einem anderen Abgeordneten nachbesetzt werden sollte.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Aberkennung der Landtagsmandate von unentschuldigt abwesenden Abgeordneten vom 29.07.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY)

    Das Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY),

    das am 22. April 2020, erschienen ist,

    wird wie folgt geändert:


    1. §24 Abs. 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt: "6. Bei dreimaliger unentschuldigter Abwesenheit von Sitzungen des Bayerischen Landtages."


    Art. 2


    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel des Entwurfes ist die Anwesenheit der Abgeordneten des Bayerischen Landtages zu erhöhen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    §24 Abs. 1 des LWahlG BY wird um einen sechsten Unterpunkt ergänzt.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.


    4. Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderungen am Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.



    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

  • Sven Spaar

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Abgewiesen geändert.