Bayerischer Landtag | Drucksache 1/014 |
1. Wahlperiode | 29.07.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Aberkennung der Mandate von unentschuldigt abwesenden Mandatsträgern.
A. Problem und Ziel
Derzeit herrscht im Bayerischen Landtag eine zu große Abwesenheit und Inaktivität der Abgeordneten.
Deshalb soll das Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern so geändert werden, dass Abgeordnete, die drei mal unentschuldigt abwesend waren, ihr Landtagsmandat verlieren.
B. Lösung
§24 Abs. 1 des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern wird um sechsten Unterpunkt ergänzt.
Dieser beinhaltet, dass Abgeordnete, die drei mal unentschuldigt von den Landtagssitzungen abwesend waren, ihr Mandat verlieren. Dies hat zur Folge, dass das Mandat an die Partei zurückgeht und mit einem anderen Abgeordneten nachbesetzt werden sollte.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Aberkennung der Landtagsmandate von unentschuldigt abwesenden Abgeordneten vom 29.07.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY)
Das Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY),
das am 22. April 2020, erschienen ist,
wird wie folgt geändert:
1. §24 Abs. 1 wird um folgenden Wortlaut ergänzt: "6. Bei dreimaliger unentschuldigter Abwesenheit von Sitzungen des Bayerischen Landtages."
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel des Entwurfes ist die Anwesenheit der Abgeordneten des Bayerischen Landtages zu erhöhen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
§24 Abs. 1 des LWahlG BY wird um einen sechsten Unterpunkt ergänzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
4. Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderungen am Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.