Änderung des LWahlG | DS 1/37

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

    Drucksache 1/37

    1. Wahlperiode 16.08.2020


    Gesetzentwurf

    der Fraktion DIE LINKE


    Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Unser Landeswahlgesetz lässt nicht zu, dass eine Partei Mitglieder aus anderen Parteien zur Wahl nominiert oder auf ihrer Liste aufstellt. Insbesondere bedeutet dies auch, dass es Parteien unmöglich ist, gemeinsame Listen aufzustellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, dass mehrere in der Bundespolitik bedeutende Parteien, die auch in Nordrhein-Westfalen bedeutende Mitgliederzahlen haben, nicht zur Landtagswahl angetreten sind. Gleichzeitig können die im Landtag vertretenen Parteien die ihnen zustehenden Sitze nicht komplett besetzen.

    Ein zweites Problem ist, dass das Landeswahlgesetz nicht regelt, wie Sitze vergeben werden, sollte ein Direktmandat nicht vergeben werden und die Mehrheitsverhältnisse massivst verschiebt. Da die Direktmandate solch massive Probleme hervorrufen, beantragen wir die Abschaffung derer

    B. Lösung

    Das Landeswahlgesetz wird derart abgeändert, dass die genannten Ziele erreicht werden.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Nicht vorhanden.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 16.08.2020


    Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Aufstellung von Parteibewerbern


    LWahlG wird wie folgt geändert:

    §13

    (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

    Abschaffung von Direktmandaten

    LWahlG wird wie folgt geändert:

    §1

    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.


    (2) Von den Abgeordneten werden alle 15 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.


    §2

    (2) gestrichen


    §3

    Jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl einer Liste.


    §4

    gestrichen


    §17

    (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.


    (2) Der Wähler gibt seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.


    §20

    gestrichen


    §23

    (1)

    gestrichen


    (2) Bei einer Listennachfolge oder einer Wiederholungswahl wird die Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtages Nordrhein-Westfalen nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.


    §24

    (2)

    gestrichen


    Begründung

    Durch diese Änderungen wird die Repräsentation der Bevölkerung durch das Parlament sichergestellt.

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Es sollen zwei Dinge ermöglicht werden.

    Den Parteien soll es möglich sein, Mitglieder anderer Parteien als Wahlvorschläge bzw. für die Parteiliste zu nominieren. Außerdem soll die Repräsentativität des Parlaments sichergestellt werden

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Landeswahlgesetzes wird verändert, um die genannten Ziele zu erreichen.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Ist gegeben.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    Robin Grimm und Fraktion

    Einmal editiert, zuletzt von Graf Baldur von und zu Zahl ()

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Angenommen geändert.