LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN |
Drucksache 1/37 |
1. Wahlperiode | 16.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion DIE LINKE
Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
A. Problem und Ziel
Unser Landeswahlgesetz lässt nicht zu, dass eine Partei Mitglieder aus anderen Parteien zur Wahl nominiert oder auf ihrer Liste aufstellt. Insbesondere bedeutet dies auch, dass es Parteien unmöglich ist, gemeinsame Listen aufzustellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund problematisch, dass mehrere in der Bundespolitik bedeutende Parteien, die auch in Nordrhein-Westfalen bedeutende Mitgliederzahlen haben, nicht zur Landtagswahl angetreten sind. Gleichzeitig können die im Landtag vertretenen Parteien die ihnen zustehenden Sitze nicht komplett besetzen.
Ein zweites Problem ist, dass das Landeswahlgesetz nicht regelt, wie Sitze vergeben werden, sollte ein Direktmandat nicht vergeben werden und die Mehrheitsverhältnisse massivst verschiebt. Da die Direktmandate solch massive Probleme hervorrufen, beantragen wir die Abschaffung derer
B. Lösung
Das Landeswahlgesetz wird derart abgeändert, dass die genannten Ziele erreicht werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Nicht vorhanden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 16.08.2020
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufstellung von Parteibewerbern
LWahlG wird wie folgt geändert:
§13
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Abschaffung von Direktmandaten
LWahlG wird wie folgt geändert:
§1
(1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden alle 15 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
§2
(2) gestrichen
§3
Jeder Wähler hat eine Stimme für die Wahl einer Liste.
§4
gestrichen
§17
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
§20
gestrichen
§23
(1)
gestrichen
(2) Bei einer Listennachfolge oder einer Wiederholungswahl wird die Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag Nordrhein-Westfalen durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtages Nordrhein-Westfalen nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
§24
(2)
gestrichen
Begründung
Durch diese Änderungen wird die Repräsentation der Bevölkerung durch das Parlament sichergestellt.
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Es sollen zwei Dinge ermöglicht werden.
Den Parteien soll es möglich sein, Mitglieder anderer Parteien als Wahlvorschläge bzw. für die Parteiliste zu nominieren. Außerdem soll die Repräsentativität des Parlaments sichergestellt werden
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Landeswahlgesetzes wird verändert, um die genannten Ziele zu erreichen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Ist gegeben.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
Robin Grimm und Fraktion