Deutscher Bundestag | Drucksache 1/54 |
1. Wahlperiode | 21.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39)
A. Problem und Ziel
Die derzeitige Legislaturperiode dauert laut Artikel 39 des Grundgesetzes vier Jahre. Dies ist deutlich zu lang.
B. Lösung
Die Wahlperiode wird auf vier Monate verkürzt.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von der Regelung betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39) vom 21.08.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
- Artikel 39 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt neugefasst: (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfzehn, spätestens siebzehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von vierzehn Tagen statt.
- Absatz 2 wird wie gefolgt neugefasst: (2) Der Bundestag tritt spätestens am vierzehnten Tage nach der Wahl zusammen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 27.06.2020 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Wahlperiode soll auf die neuen Begebenheiten angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Die Absätze 1 und 2 des Artikel 39 des Grundgesetzes werden geändert.
III. Alternativen
Keine Änderung des Grundgesetzes.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Grundgesetzes folgt aus Artikel 79 Absatz 1 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht unmittelbar betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger bzw. für die Wirtschaft ist nicht unmittelbar zu erwarten.
Insoweit werden keine Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft.
5. Weitere Kosten
Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten muss insofern rückwirkend passieren, als dass es bereits vor der letzten Bundestagswahl, die am 28.06.2020 stattfand, gelten muss. Denn ansonsten würde das Ziel, der Änderung der Dauer der Legislaturperiode, erst zur nächsten Bundestagswahl erreicht.
Ein Rückwirkungsverbot liegt unserer Ansicht nach nicht vor.
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
Herbert Aisinger
für die Bundesregierung