DS 1/54: Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundgesetzes [Bundesregierung]

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Manfred Klausbrück

  • Deutscher Bundestag Drucksache 1/54
    1. Wahlperiode 21.08.2020



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39)

    A. Problem und Ziel

    Die derzeitige Legislaturperiode dauert laut Artikel 39 des Grundgesetzes vier Jahre. Dies ist deutlich zu lang.

    B. Lösung

    Die Wahlperiode wird auf vier Monate verkürzt.

    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Ein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht zu erwarten.

    F. Weitere Kosten

    Durch das Gesetz entstehen der Wirtschaft keine Kosten, da sie nicht von der Regelung betroffen ist. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39) vom 21.08.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Grundgesetzes


    1. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
      1. Absatz 1 wird wie folgt neugefasst: (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Monate gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfzehn, spätestens siebzehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von vierzehn Tagen statt.
      2. Absatz 2 wird wie gefolgt neugefasst: (2) Der Bundestag tritt spätestens am vierzehnten Tage nach der Wahl zusammen.


    Artikel 2


    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 27.06.2020 in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Wahlperiode soll auf die neuen Begebenheiten angepasst werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Absätze 1 und 2 des Artikel 39 des Grundgesetzes werden geändert.

    III. Alternativen

    Keine Änderung des Grundgesetzes.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Grundgesetzes folgt aus Artikel 79 Absatz 1 GG.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sind nicht unmittelbar betroffen.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger bzw. für die Wirtschaft ist nicht unmittelbar zu erwarten.
    Insoweit werden keine Vorgaben neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Es werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft.


    5. Weitere Kosten

    Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Gibt es Nebenfolgen? Wenn ja, bitte erläutern.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

    Das Inkrafttreten muss insofern rückwirkend passieren, als dass es bereits vor der letzten Bundestagswahl, die am 28.06.2020 stattfand, gelten muss. Denn ansonsten würde das Ziel, der Änderung der Dauer der Legislaturperiode, erst zur nächsten Bundestagswahl erreicht.

    Ein Rückwirkungsverbot liegt unserer Ansicht nach nicht vor.



    D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n

    Herbert Aisinger

    für die Bundesregierung

  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Im Ausschuss geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label von Im Ausschuss auf Abgewiesen geändert.
  • Leon Reinhardt

    Hat das Label Präsidial entfernt.
  • Andreas Lobi

    Hat das Label Abgewiesen hinzugefügt.