Drucksache 1/017 Gesetz zur Änderung von Artikel 131 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/017
    1. Wahlperiode 22.08.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

    A. Problem und Ziel

    Gemäß Artikel 140 des Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland ein säkularer Staat.

    Als oberstes Bildungsziel "Ehrfurcht vor Gott" zu nennen ist in unseren Augen nicht mit diesem Artikel vereinbar.

    B. Lösung

    Gemäß Artikel 75 der Verfassung des Freistaates Bayern wollen wir eine Volksabstimmung zur Änderung des Artikels 131 Abs. 2 einberufen.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern vom 22.08.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:


    In Artikel 131 Absatz 2 werden die Wörter "Ehrfurcht vor Gott" ersatzlos gestrichen.



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt nach einer für diese Änderung gesinnten Volksabstimmung unverzüglich in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Wir wollen das in der Verfassung verankerte oberste Bildungsziel ändern, um mit der in Artikel 140 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Säkularisierung vereinbar zu sein.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Die Wörter "Erfurcht vor Gott" werden aus Artikel 131 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern gestrichen.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Nicht vorhanden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringe Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderung des Artikel 131 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern.


    Zu Artikel 2


    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.





    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller