Bayerischer Landtag | Drucksache 1/017 |
1. Wahlperiode | 22.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
A. Problem und Ziel
Gemäß Artikel 140 des Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland ein säkularer Staat.
Als oberstes Bildungsziel "Ehrfurcht vor Gott" zu nennen ist in unseren Augen nicht mit diesem Artikel vereinbar.
B. Lösung
Gemäß Artikel 75 der Verfassung des Freistaates Bayern wollen wir eine Volksabstimmung zur Änderung des Artikels 131 Abs. 2 einberufen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringe Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern vom 22.08.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 wird wie folgt geändert:
In Artikel 131 Absatz 2 werden die Wörter "Ehrfurcht vor Gott" ersatzlos gestrichen.
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach einer für diese Änderung gesinnten Volksabstimmung unverzüglich in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Wir wollen das in der Verfassung verankerte oberste Bildungsziel ändern, um mit der in Artikel 140 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Säkularisierung vereinbar zu sein.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Die Wörter "Erfurcht vor Gott" werden aus Artikel 131 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern gestrichen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nicht vorhanden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringe Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderung des Artikel 131 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.