Bayerischer Landtag | Drucksache 1/020 |
1. Wahlperiode | 25.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
A. Problem und Ziel
In den Klassenzimmern Bayerns hängen derzeit auf Grundlage des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens Kreuze an den Wänden auf Grundlage von Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6, Art. 19 Abs. 4 Satz 2.
Die Regelungen gelten nur für Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen.
In Art. 7 Abs. 3 BayEUG wird außerdem die Erziehung nach christlichen Bekenntnissen vorgegeben, was in unseren Augen nicht mit Art. 140 GG und Art. 4 GG vereinbar ist.
B. Lösung
Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6 BayEUG werden gestrichen. Artikel 19 Abs. 4 BayEUG wird neugefasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringe Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 25.08.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesens
Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K),
das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.
2. Artikel 7 Absatz 4 wird ersatzlos gestrichen.
3. Artikel 7a Absatz 6 wird ersatzlos gestrichen.
4. Artikel 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. Für die Förderzentren gilt Art. 7a Abs. 4 entsprechend. Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen."
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel ist die Modernisierung des BayEUG gemäß Art. 140 GG und Art. 4 GG.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6 BayEUG werden gestrichen. Artikel 19 Abs. 4 BayEUG wird neugefasst.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringe Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderungen des BayEUG.
Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4, Art. 7a Abs. 6 BayEUG werden gestrichen. Artikel 19 Abs. 4 BayEUG wird neugefasst.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzentwurfes.