Drucksache 1/021 Gesetzentwurf zur Errichtung eines Hilfsfonds zur Untersützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/021
    1. Wahlperiode 25.08.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Hilfsfonds zur Untersützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats

    A. Problem und Ziel

    Das Oktoberfestattentat vom 26. September 1980 ist der größte Terroranschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die Hinterbliebenen der zwölf Ermordeten, die 213 Verletzten, davon 68 Schwerverletzte, haben noch heute mit den dramatischen Auswirkungen dieser Tat zu kämpfen.
    Das Attentat und die Folgen haben die Existenzen von Familien zerstört, viele durch die Splitter der Bombe Verletzte haben dutzende von Operationen hinter sich bringen müssen, andere Opfer sind auf Rollstuhl, Prothesen oder andere medizinische Hilfsmittel angewiesen oder leiden unter dauerhaften Schmerzen und Einschränkungen. Was für die breite Öffentlichkeit oftmals nur noch Geschichte ist, ist für die Hinterbliebenen und Überlebenden Opfer tagtäglicher Kampf mit den körperlichen und seelischen Folgen des Attentats.Viele Opfer des Oktoberfestattentats sind daher noch heute auf Hilfen angewiesen.

    B. Lösung

    Es wird ein Hilfsfonds in Höhe von 5.000.000 Euro geschaffen zur Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Geldmittel in Höhe von 5.000.000 Euro.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringe Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Hilfsfonds zur Untersützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats vom 25.08.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Gesetz zur Errichtung eines Hilfsfonds zur Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats


    §1

    Errichtung des Fonds

    Es wird ein Fonds zur "Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats" errichtet.


    §2

    Zweck und Mittelverwendung

    (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen der Opfer und Hinterbliebenen es Oktoberfestattentats vom 26. September 1980.


    (2) Die Mittel des Fonds werden verwendet, um den Opfern und Hinterbliebenen Hilfe zu leisten.


    §3

    Finanzierung des Fonds

    Die Bayerische Staatsregierung stellt den Angehörigen der zwölf ermordeten und 213 Verletzten

    einen Fonds in Höhe von 5.000.000 Euro.


    §4

    Stellung im Rechtsverkehr

    (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig.

    Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Staatsregierung.

    Das Staatsministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Wirtschaft verwaltet den Fonds.


    (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Freistaates, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

    Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Freistaat.



    Art. 2

    Inkrafttreten

    Der Entwurf tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel des Entwurfes ist die Unterstützung der Opfer und Hinterbliebenen des Oktoberfestattentats. Dies soll durch die Errichtung eines Hilfsfonds geschehen.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Es wird ein Hilfsfonds in Höhe von 5.000.000 Euro geschaffen.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Geldmittel in Höhe von 5.000.000 Euro.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringe Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 und die beinhalteten Paragraphen 1-4 beinhalten die Einrichtung des Hilfsfonds und die Richtlinien hierzu.


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Entwurfes.


    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung