Deutscher Bundestag | Drucksache 1/47 |
1. Wahlperiode | 29.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der Linken
Gesetzentwurf über die Deutsche Nationalhymne
A. Problem und Ziel
In der Bundesrepublik ist die Nationalhymne weder im Grundgesetz noch einfachgesetzlich geregelt. Als einzige Staatssymbol erwähnt das Grundgesetz in Art. 22 GG die Bundesflagge und legt ihre Farben fest. Gleichwohl ist nahezu einhellig anerkannt, dass die dritte Strophe des „Deutschlandliedes“ die deutsche Nationalhymne und auch ein deutsches Staatssymbol ist. Im Jahr 1952 wurde das Deutschlandlied für das damalige Westdeutschland formal mit allen drei Strophen durch den Bundespräsidenten Heuss in einem offiziellen Briefwechsel mit dem Bundeskanzler Adenauer als Hymne festgelegt. Gesungen werden sollte jedoch allein der Text der dritten Strophe. Im Jahr 1991 bestätigte Bundespräsident von Weizäcker diese Entscheidung für die wiedervereinigte Bundesrepublik in einem offiziellen Briefwechsel mit Bundeskanzler Kohl. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Nationalhymne ausdrücklich auf die dritte Strophe des Liedes beschränkt. Eine offizielle Proklamation oder ein formeller Rechtsakt durch den Bundespräsidenten oder die Bundesregierung erfolgte weder 1952 noch 1991. Der Briefwechsel von 1952 wurde allerdings im Bulletin der Bundesregierung, der von 1991 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nun zum wesentlichen: Der Zweck jeder Nationalhymne ist es, die würdige Repräsentation des Staates zu besonderen Anlässen, beispielsweise bei Staatsempfängen, Sportereignissen oder besonderen staatlichen Ereignissen, zu gewährleisten. Jedoch sollten wir auch auf den Inhalt einer Hymne achten, beinhalten sollte sie Solidarität und Gemeinschaft. Es ist daher an der Zeit, eine Nationalhymne Gesetzlich festzuschreiben: "Die Internationale" mit dem Text von Emil Luckardt und der Melodie von Pierre Degeyter ist aus unserer Sicht die einzig richtige Lösung.
B. Lösung
Daher bringen wir eine Gesetzesinitiative ein, um das Lied "Die Internationale" mit dem Text von Emil Luckardt und der Melodie von Pierre Degeyter als die deutsche Nationalhymne zu normieren und deren Verwendung zu offiziellen Anlässen festzulegen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Kein.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Nationalhymne(NatHymnG) vom 29.08.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Gesetz über die Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland (NatHymnG)
§1
Die Nationalhymne der Bundesrepublik Deutschland
besteht aus drei Strophen des Liedes „Die Internationale“ von Emil Luckardt und der Melodie von Pierre Degeyter, beides in der Form der
einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage.
§2
(1) Der Volltext der Hymne lautet wie folgt:
"Wacht auf, Verdammte dieser Erde,
die stets man noch zum Hungern zwingt!
Das Recht wie Glut im Kraterherde
nun mit Macht zum Durchbruch dringt.
Reinen Tisch macht mit dem Bedränger!
Heer der Sklaven, wache auf!
Ein Nichts zu sein, tragt es nicht länger
Alles zu werden, strömt zuhauf!
Völker, hört die Signale!
Auf zum letzten Gefecht!
Die Internationale
erkämpft das Menschenrecht.
Es rettet uns kein höh'res Wesen,
kein Gott, kein Kaiser noch Tribun
Uns aus dem Elend zu erlösen
können wir nur selber tun!
Leeres Wort: des Armen Rechte,
Leeres Wort: des Reichen Pflicht!
Unmündig nennt man uns und Knechte,
duldet die Schmach nun länger nicht!
Völker, hört die Signale!
Auf zum letzten Gefecht!
Die Internationale
erkämpft das Menschenrecht.
In Stadt und Land, ihr Arbeitsleute,
wir sind die stärkste der Partei'n
Die Müßiggänger schiebt beiseite!
Diese Welt muss unser sein;
Unser Blut sei nicht mehr der Raben,
Nicht der mächt'gen Geier Fraß!
Erst wenn wir sie vertrieben haben
dann scheint die Sonn' ohn' Unterlass!
Völker, hört die Signale!
Auf zum letzten Gefecht!
Die Internationale
erkämpft das Menschenrecht."
(2) Die Notenfolge ist wie Folgt:
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§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Mit diesem Gesetz wollen wir zum einen die Nationalhymne, die nun einmal Staatssymbol dieser Bundesrepublik ist, eine gesetzliche Grundlage geben. In Deutschland herrscht zu Zeit ein sogenanntes „Gewöhnungsrecht“ im Falle der deutschen Nationalhymne und aus Respekt gegenüber unserer Nationalhymne wollen wir eine Nationalhymne im Bundesgesetzblatt verankern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
In diesem Gesetz wird „Die Internationale“ von Emil Luckardt und die Melodie der Internationalen von Pierre Degeyter als Bestandteile der deutschen Nationalhymne gesetzlich bestimmt.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Durch den Bundestag
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Kein.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.