Drucksache 1/023 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY)

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Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/023
    1. Wahlperiode 30.08.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY)

    A. Problem und Ziel

    Derzeit ist gemäß §6 LWahlG BY der Bundeswahlleiter für die Durchführung der Wahlen zuständig.

    B. Lösung

    Der Wortlaut in §6 wird geändert, um die Kompetenzen an den Landeswahlleiter des Freistaates Bayern zu übergeben.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY) vom 30.08.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY)

    Das Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY) in der Fassung vom 22.April 2020 wird wie folgt geändert:


    1. In §6 wird das Wort "Bundeswahlleiter" durch "Landeswahlleiter" ersetzt.


    Art. 2

    Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Kompetenzen zur Durchführung einer Wahl soll an den Landeswahlleiter übergeben werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    In §6 LWahlG BY wird das Wort "Bundeswahlleiter" durch "Landeswahlleiter" ersetzt.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringe Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu Artikel 1

    Artikel 1 beinhaltet die Änderung von §6 LWahlG BY


    Zu Artikel 2

    Artikel 2 beinhaltet das Inkrafttreten.




    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung