Bayerischer Landtag | Drucksache 1/023 |
1. Wahlperiode | 30.08.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY)
A. Problem und Ziel
Derzeit ist gemäß §6 LWahlG BY der Bundeswahlleiter für die Durchführung der Wahlen zuständig.
B. Lösung
Der Wortlaut in §6 wird geändert, um die Kompetenzen an den Landeswahlleiter des Freistaates Bayern zu übergeben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes des Freistaates Bayern (LWahlG BY) vom 30.08.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY)
Das Landeswahlgesetz des Freistaates Bayern (LWahlG BY) in der Fassung vom 22.April 2020 wird wie folgt geändert:
1. In §6 wird das Wort "Bundeswahlleiter" durch "Landeswahlleiter" ersetzt.
Art. 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Kompetenzen zur Durchführung einer Wahl soll an den Landeswahlleiter übergeben werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
In §6 LWahlG BY wird das Wort "Bundeswahlleiter" durch "Landeswahlleiter" ersetzt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Umweltnachhaltigkeit, falls es materielles, nicht formelles Recht ist. Formelles Recht sind Finanzen, Haushalt und Bundesbehörden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringe Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet die Änderung von §6 LWahlG BY
Zu Artikel 2
Artikel 2 beinhaltet das Inkrafttreten.