Bayerischer Landtag | Drucksache 1/024 |
1. Wahlperiode | 02.09.2020 |
Gesetzentwurf
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG)
A. Problem und Ziel
Denkmäler für verurteilte NS-Hauptkriegsverbrecher auf Friedhöfen bieten die Gefahr, zu Pilgerorte rechtsextremer Vereinigungen zu werden. Im Freistaat Bayern ist kein Platz für die Ehrung von NS-Tätern.
B. Lösung
Das Bestattungsgesetz wird so erweitert, dass es den Friedhofsträgern erleichtert wird, die Aufstellung jener Gedenksteine zu verbieten und bereits aufgestellte wieder zu entfernen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 02.09.2020
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG)
Nach Art. 9a des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
§ 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird folgender Art. 9b eingefügt:
"Art. 9b
Verbot von Gedenksteinen für Kriegsverbrecher
Der Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass individuelle Gedenksteine, Denkmäler oder andere Vorrichtungen, die dem Andenken an die Vertreter des
NS-Regimes dienen, für Personen, die im Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozess
durch das Internationale Militärtribunal (IMT) nach dem Londoner Statut wegen Kriegsverbrechen verurteilt wurden, unzulässig sind.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Ziel des Entwurfes ist es Gedenksteine für verurteilte NS-Hauptkriegsverbrecher zu verbieten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Bestattungsgesetz (BestG) wird um einen Art. 9b erweitert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz liegt beim Land.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Geringfügige Verwaltungsausgaben.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§1 beinhaltet die Änderungen am Bestattungsgesetz (BestG). Es wird ein Art. 9b eingefügt.
Zu §2
§2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.