Drucksache 1/024 Gesetzentwurf zur Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG)

Wichtige Information

Hallo liebe Interessenten von Simpolitik,

das Projekt wurde leider 2022 eingestellt, da sich keine neuen Projektleiter gefunden haben.
Ob dieses Projekt jemals wieder aktiviert wird bleibt daher ungewiss.

Zum lesen bleibt diese Webseite vorerst bestehen.

Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Bayerischer Landtag Drucksache 1/024
    1. Wahlperiode 02.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Landesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG)

    A. Problem und Ziel

    Denkmäler für verurteilte NS-Hauptkriegsverbrecher auf Friedhöfen bieten die Gefahr, zu Pilgerorte rechtsextremer Vereinigungen zu werden. Im Freistaat Bayern ist kein Platz für die Ehrung von NS-Tätern.

    B. Lösung

    Das Bestattungsgesetz wird so erweitert, dass es den Friedhofsträgern erleichtert wird, die Aufstellung jener Gedenksteine zu verbieten und bereits aufgestellte wieder zu entfernen.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 02.09.2020


    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §1

    Änderung des Bestattungsgesetzes (BestG)

    Nach Art. 9a des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
    § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird folgender Art. 9b eingefügt:


    "Art. 9b
    Verbot von Gedenksteinen für Kriegsverbrecher
    Der Friedhofsträger kann durch Satzung bestimmen, dass individuelle Gedenksteine, Denkmäler oder andere Vorrichtungen, die dem Andenken an die Vertreter des
    NS-Regimes dienen, für Personen, die im Nürnberger Hauptkriegsverbrecher-Prozess
    durch das Internationale Militärtribunal (IMT) nach dem Londoner Statut wegen Kriegsverbrechen verurteilt wurden, unzulässig sind.“


    §2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Ziel des Entwurfes ist es Gedenksteine für verurteilte NS-Hauptkriegsverbrecher zu verbieten.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Das Bestattungsgesetz (BestG) wird um einen Art. 9b erweitert.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Die Kompetenz liegt beim Land.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Geringfügige Verwaltungsausgaben.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    B. Besonderer Teil

    Zu § 1

    §1 beinhaltet die Änderungen am Bestattungsgesetz (BestG). Es wird ein Art. 9b eingefügt.


    Zu §2

    §2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.


    Der Ministerpräsident Maximilian Schiller

    i.A. der Landesregierung