EILANTRAG: VERFASSUNGSBESCHWERDE GEGEN DIE WAHL DES MINISTERPRÄSIDENTEN DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN VOM 03.09.2020

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Sehr geehrter Damen und Herren,


    wir als freien Demokraten legen Verfassungsbeschwerde gegen die Wahl des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfallens vom 03.09.2020.


    Zum einen wahren im Landtag nur fünf Personen von zwei Fraktionen (Linke und SPD) anwesend. Somit war der Landtag nach § 40 der Geschäftsordnung des Landtages NRW nicht beschlussfähig.


    § 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit


    (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist oder ein

    Mitglied bei drei von vier Fraktionen(Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).


    Vor Tagesordnungspunkt 2, die Wahl des MP hätte die Beschlussfähigkeit überprüft werden müssen, dies wurde aber nicht getan.


    Zudem wurde unter Punkt 1 schon die Beschlussunfähigkeit von Tim Timmen angezweifelt, der direkt den Saal verlassen hat, weil ein familiärer Notfall vorgefallen ist. Somit wurde die Beschlussunfähigkeit angezweifelt und war nicht gegeben.


    Entsprechend hätte in beiden Fällen nach Absatz 5 und 6 gehandelt werden müssen.


    (5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und

    Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.


    (6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten

    Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag

    auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.


    Entsprechend wollen wir, dass die Wahl für ungültig erklärt wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Marc Slober

    Vorsitzender der Freien Demokratischen Partei Nordrhein Westfallen

    • Offizieller Beitrag

    Sehr geehrter Herr Slober,


    hiermit informieren wir Sie, dass die von Ihnen per Eilantrag eingereichte Verfassungsbeschwerde (Az 1 BvR 13/2020) wie folgt beschieden wurde:


    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

    G r ü n d e:


    Der Gesetzgeber geht von der Beschlussfähigkeit des Parlamentes aus.

    Folglich muss die Beschlussunfähigkeit des Parlamentes explizit festgestellt werden, § 40 GO LTNRW.

    Diese Feststellung erfolgt ausschließlich auf Antrag und unmittelbar vor einer Abstimmung, § 40 Abs. 2 S. 1 GO LTNRW.

    Nach Auskunft des Landtagspräsidenten wurde der Antrag noch vor Einstieg in die Tagesordnung gestellt. Damit sind die Anforderungen des § 40 Abs. 2 S. 1 GO LTNRW nicht erfüllt.

    Laut Protokoll der Landtagssitzung war der von Ihnen aufgeführte Antragsteller zum streitbehafteten Tagesordnungspunkt nicht zugegen. Mithin konnte er keinen Antrag stellen, der den Kriterien des § 40 Abs. 2 S. 1 GO LTNRW genügt.

    Es ist dabei unerheblich, aus welchen Gründen die Teilnahme nicht möglich gewesen ist.

    Auch muss das Präsidium die Beschlussfähigkeit des Plenums nicht vor Eintritt in die Tagesordnung feststellen.


    Der Antrag ist folglich abzuweisen.


    Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


    gez.


    von Bitburg

    Präsident des Bundesverfassungsgerichts

  • Louis von Bitburg

    Hat das Label Urteil rechtskräftig hinzugefügt.