Sehr geehrter Damen und Herren,
wir als freien Demokraten legen Verfassungsbeschwerde gegen die Wahl des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfallens vom 03.09.2020.
Zum einen wahren im Landtag nur fünf Personen von zwei Fraktionen (Linke und SPD) anwesend. Somit war der Landtag nach § 40 der Geschäftsordnung des Landtages NRW nicht beschlussfähig.
§ 40 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist oder ein
Mitglied bei drei von vier Fraktionen(Artikel 44 Absatz 1 Landesverfassung).
Vor Tagesordnungspunkt 2, die Wahl des MP hätte die Beschlussfähigkeit überprüft werden müssen, dies wurde aber nicht getan.
Zudem wurde unter Punkt 1 schon die Beschlussunfähigkeit von Tim Timmen angezweifelt, der direkt den Saal verlassen hat, weil ein familiärer Notfall vorgefallen ist. Somit wurde die Beschlussunfähigkeit angezweifelt und war nicht gegeben.
Entsprechend hätte in beiden Fällen nach Absatz 5 und 6 gehandelt werden müssen.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin bzw. der Präsident die Sitzung sofort aufzuheben und Zeit und
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden.
(6) Wird die Plenarsitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, so wird die Abstimmung zu Beginn der nächsten
Sitzung nachgeholt. Vor der Abstimmung erhält jede Fraktion Gelegenheit zu einer kurzen Stellungnahme. Ein Antrag
auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.
Entsprechend wollen wir, dass die Wahl für ungültig erklärt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzender der Freien Demokratischen Partei Nordrhein Westfallen