LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 1/68 |
1. Wahlperiode | 08.09.2020 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten
Vierte Änderung des Landeswahlgesetzes
A. Problem und Ziel
Aktuell dürfen nur Deutsche über die Landespolitik entscheiden. Dennoch leben in NRW zahlreiche EU-Bürger die ihre Wahlheimat mitgestalten wollen. Dies wollen wir ermöglcihen.
B. Lösung
Einführung des Wahlrechtes für EU-Bürger
C. Alternativen
Bestehendes Gesetz bleibt bestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
Keine
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keine
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf der vierten Änderung des LWahlG vom 08.09.2020
Der Landestag hat das LWahlG wie folgt geändert:
§ 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlrechtsgrundsätze
(1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.
Wird geändert in:
(1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.
§7 Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wird geändert in:
Wahlberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle EU-Bürger, die länger als ein halbes Jahr in Nordrhein-Westfalen wohnhaft sind, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
§ 9 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wird ergänzt um:
EU-Bürger können sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, sobald sie ein halbes Jahr in NRW wohnhaft sind.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Allen Europäischen Staatsbürgern, die in NRW leben, eine Stimme geben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des LWahlG
III. Alternativen
Gesetz bleibt bestehen
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Keine
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
Phoenix Schmid, Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten