Vierte Änderung des Landeswahlgesetzes I DS1/68

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 1/68
    1. Wahlperiode 08.09.2020


    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten


    Vierte Änderung des Landeswahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Aktuell dürfen nur Deutsche über die Landespolitik entscheiden. Dennoch leben in NRW zahlreiche EU-Bürger die ihre Wahlheimat mitgestalten wollen. Dies wollen wir ermöglcihen.

    B. Lösung

    Einführung des Wahlrechtes für EU-Bürger

    C. Alternativen

    Bestehendes Gesetz bleibt bestehen.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine

    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine

    F. Weitere Kosten

    Keine


    Entwurf der vierten Änderung des LWahlG vom 08.09.2020


    Der Landestag hat das LWahlG wie folgt geändert:


    § 1 Zusammensetzung des Landtages und Wahlrechtsgrundsätze


    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.


    Wird geändert in:

    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.


    §7 Wahlrecht

    Wahlberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


    Wird geändert in:

    Wahlberechtigt sind alle in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle EU-Bürger, die länger als ein halbes Jahr in Nordrhein-Westfalen wohnhaft sind, die am Wahltage nicht nach § 8 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.


    § 9 Ausübung des Wahlrechts

    (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


    Wird ergänzt um:

    EU-Bürger können sich in ein Wählerverzeichnis eintragen lassen, sobald sie ein halbes Jahr in NRW wohnhaft sind.

    Begründung

    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Allen Europäischen Staatsbürgern, die in NRW leben, eine Stimme geben.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des LWahlG

    III. Alternativen

    Gesetz bleibt bestehen

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Keine


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    Phoenix Schmid, Marc Slober und Fraktion der Freien Demokraten

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label Angenommen hinzugefügt.