Bundesrat | Drucksache 008/09.2020 |
September 2020 |
21.09.2020 |
Gesetzentwurf
der Staatsregierung Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Amtszeit des Bundesratspräsidenten
A. Problem und Ziel
Die Amtszeit des Präsidenten des Bundesrates ist durch das Grundgesetz auf ein Jahr festgelegt. Diese Festlegung im Grundgesetze ist notwendig, da der Bundesrat ein ständiges Gremium ist und sich die Amtszeit somit nicht nach Legislaturperioden bemessen lässt. Dennoch ist diese Amtszeit für die neuen politischen Verhältnisse unangemessen lang. Sie sollte daher von einem Jahr auf einen Monat gesenkt werden.
B. Lösung
Artikel 52 Absatz 1 des Grundgesetzes wird angepasst. Die zukünftige Amtszeit beträgt nur mehr einen Monat.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Amtszeit.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Nicht vorhanden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Nicht vorhanden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Nicht vorhanden.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Amtszeit des Bundesratspräsidenten vom 21.09.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1
Änderung des Grundgesetzes
Art. 52 Abs. 1 GG wird neu gefasst als:
"Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf einen Monat."
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Amtszeit des Präsidenten des Bundesrates soll von einem Jahr auf einen Monat verkürzt werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Änderung des Grundgesetzes.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Ist gegeben.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Nicht vorhanden.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht als Änderung des Grundgesetzes der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1
Es wird "Jahr" durch "Monat" ersetzt sowie die Grammatik angepasst.