DS 008/09.2020 Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Amtszeit des Bundesratspräsidenten [StReg Sachsen]

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Manfred Klausbrück

  • Bundesrat Drucksache 008/09.2020
    September 2020
    21.09.2020



    Gesetzentwurf

    der Staatsregierung Sachsen


    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Amtszeit des Bundesratspräsidenten

    A. Problem und Ziel

    Die Amtszeit des Präsidenten des Bundesrates ist durch das Grundgesetz auf ein Jahr festgelegt. Diese Festlegung im Grundgesetze ist notwendig, da der Bundesrat ein ständiges Gremium ist und sich die Amtszeit somit nicht nach Legislaturperioden bemessen lässt. Dennoch ist diese Amtszeit für die neuen politischen Verhältnisse unangemessen lang. Sie sollte daher von einem Jahr auf einen Monat gesenkt werden.

    B. Lösung

    Artikel 52 Absatz 1 des Grundgesetzes wird angepasst. Die zukünftige Amtszeit beträgt nur mehr einen Monat.

    C. Alternativen

    Beibehaltung der bisherigen Amtszeit.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Nicht vorhanden.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Nicht vorhanden.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Nicht vorhanden.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung der Amtszeit des Bundesratspräsidenten vom 21.09.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Art. 1

    Änderung des Grundgesetzes

    Art. 52 Abs. 1 GG wird neu gefasst als:
    "Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf einen Monat."




    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Amtszeit des Präsidenten des Bundesrates soll von einem Jahr auf einen Monat verkürzt werden.

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Änderung des Grundgesetzes.

    III. Alternativen

    Keine.

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Ist gegeben.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine.


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.


    4. Erfüllungsaufwand

    Nicht vorhanden.


    5. Weitere Kosten

    Keine.


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine.


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates

    Das Gesetz untersteht als Änderung des Grundgesetzes der Zustimmungspflicht des Bundesrates.


    B. Besonderer Teil

    Zu Art. 1

    Es wird "Jahr" durch "Monat" ersetzt sowie die Grammatik angepasst.





    Der Ministerpräsident

    Karl Machno

  • Karl Machno

    Hat das Label Gesetzesentwurf hinzugefügt.