Sehr geehrte Richter am Bundesverfassungsgericht,
hiermit reiche ich Verfassungsbeschwerde gegen den Presserat ein. Ich berufe mich auf mein Klagerecht gem. Art. 93 Absatz 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG.
Die Gründung eines Mediums, welches notwendig ist, um einer journalistischen Tätigkeit mit eigenem Medium nachzugehen ist derzeit nur möglich, indem man einen Antrag auf Gründung eines Mediums beim Presserat stellt.
Hier sind Beispiele, wie diese Anträge aussehen:
Gründung „Sozialistisches ARBEITERBLATT“
Gründung der "Schiller Mediengruppe"
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Teilurteil 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 von 1966 folgendes klargestellt:
"Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen."
Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv020162.html
Unabhängig davon, wie bisherige Anträge beschieden wurden, entspricht die Hürde ein Medium vom Presserat genehmigt zu bekommen nicht dem Urteil des BVerfG. Die Ausübung des Grundrechts auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG wird damit eingeschränkt und könnte bei Ablehnung sogar gänzlich verhindert werden. Der Presserat hat keinerlei gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage und ist ein freier Zusammenschluss von Journalisten. Unliebsamen Personen könnte die Gründung eines Mediums verwehrt werden. Diese Grundrechtseinschränkung ist für mich nicht hinnehmbar.
Freundliche Grüße