Verfassungsbeschwerde gegen die Beantragung der Gründung von Pressemedien beim Presserat

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Liebe Grüße,
Manfred Klausbrück

  • Sehr geehrte Richter am Bundesverfassungsgericht,



    hiermit reiche ich Verfassungsbeschwerde gegen den Presserat ein. Ich berufe mich auf mein Klagerecht gem. Art. 93 Absatz 4a GG und §§ 90 ff. BVerfGG.


    Die Gründung eines Mediums, welches notwendig ist, um einer journalistischen Tätigkeit mit eigenem Medium nachzugehen ist derzeit nur möglich, indem man einen Antrag auf Gründung eines Mediums beim Presserat stellt.


    Hier sind Beispiele, wie diese Anträge aussehen:

    Gründung "Neue Sicht"

    Gründung „Sozialistisches ARBEITERBLATT“

    Gründung der "Schiller Mediengruppe"



    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Teilurteil 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 von 1966 folgendes klargestellt:


    "Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen."


    Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv020162.html


    Unabhängig davon, wie bisherige Anträge beschieden wurden, entspricht die Hürde ein Medium vom Presserat genehmigt zu bekommen nicht dem Urteil des BVerfG. Die Ausübung des Grundrechts auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG wird damit eingeschränkt und könnte bei Ablehnung sogar gänzlich verhindert werden. Der Presserat hat keinerlei gesetzliche oder verfassungsrechtliche Grundlage und ist ein freier Zusammenschluss von Journalisten. Unliebsamen Personen könnte die Gründung eines Mediums verwehrt werden. Diese Grundrechtseinschränkung ist für mich nicht hinnehmbar.


    Freundliche Grüße

    Sönke Wolff

    • Offizieller Beitrag

    Bundesverfassungsgericht



    In dem Verfahren


    über den Antrag festzustellen,



    dass die Genehmigung der Gründung eines Medienunternehmens durch den Presserat gegen das Grundgesetz verstößt



    Antragsteller: Sönke Wolff


    Antragsgegner: Presserat



    hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Kammer des Ersten Senats –


    unter Mitwirkung der Richter


    Präsident von Bitburg


    Richter Phelps


    Richter Lanßen



    am 01.10.2020 ohne mündliche Verhandlung entschieden:


    Der Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben. Eine Untersagung der Gründung eines Unternehmens, auch eines Medienunternehmens, ohne dass es hierzu eine gesetzliche Grundlage gibt, verstößt gegen den Grundsatz der freien Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG.


    gez.


    von Bitburg

  • Louis von Bitburg

    Hat das Label von in Verhandlung auf Urteil verkündet geändert.
  • Cole Phelps

    Hat das Label von Urteil verkündet auf Urteil rechtskräftig geändert.