LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 2/13 |
2. Wahlperiode | 01.10.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der Links-Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes
A. Problem und Ziel
Wir haben aktuell nicht zu besetzende Mandate im Landtag. Das muss für die Zukunft verhindert werden. Des weiteren können wir durch weniger Abgeordnete mit Diäten die Bürger entlasten.
B. Lösung
Die Mandatsanzahl muss gesenkt und die %-Hürde erhöht werden, damit nur Parteien die wirklich Anspruch haben in den Landtag einziehen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kein.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 01.10.2020
Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
(1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden alle 15 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
wird zu
§1
(1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 11 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.
(2) Von den Abgeordneten werden alle 11 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.
§5
Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die für jede Liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.
wird zu
§5
Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die für jede Liste, die neun vom hundert der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt und nach dem Sainte-Lague/Schepers verfahren verteilt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Oben erläutert
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
LWahlG
III. Alternativen
Keine
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Formelles Recht
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Kein
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.