Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes | DS 2/13

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 2/13
    2. Wahlperiode 01.10.2020


    Gesetzentwurf

    der Fraktion der Links-Grünen


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes

    A. Problem und Ziel

    Wir haben aktuell nicht zu besetzende Mandate im Landtag. Das muss für die Zukunft verhindert werden. Des weiteren können wir durch weniger Abgeordnete mit Diäten die Bürger entlasten.

    B. Lösung

    Die Mandatsanzahl muss gesenkt und die %-Hürde erhöht werden, damit nur Parteien die wirklich Anspruch haben in den Landtag einziehen.

    C. Alternativen

    Keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Kein.

    F. Weitere Kosten

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 01.10.2020


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    §1
    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 15 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.

    (2) Von den Abgeordneten werden alle 15 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.


    wird zu


    §1

    (1) Der Landtag Nordrhein-Westfalen besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 11 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt.

    (2) Von den Abgeordneten werden alle 11 nach Wahlvorschlägen (Listen) gewählt.


    §5

    Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die für jede Liste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt.


    wird zu


    §5

    Für die Verteilung der nach Listen zu besetzenden Sitze werden die für jede Liste, die neun vom hundert der abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt und nach dem Sainte-Lague/Schepers verfahren verteilt.







    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Oben erläutert

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    LWahlG

    III. Alternativen

    Keine

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Formelles Recht


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kein


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine


    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet.



    Robin Grimm und Fraktion

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label von Antrag auf Abgewiesen geändert.