Bundesrat | Drucksache 020/10.2020 |
08.10.2020 |
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
A. Problem und Ziel
Viele kleinere Vorhaben benötigen langwirige und koplizierte Verfahren, bis Sie genehmigt werden und so die Verbesserung und Ausbersserung des Bahnnetzes behindern..
B. Lösung
Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bitte vor jedem Gesetzentwurf überdenken, welche Kosten entstehen. Wenn Kosten entstehen, dann Entwurf auch an die Bundesregierung überweisen, damit sie Stellung nimmt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kein.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird verringert.
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 08.10.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Ver- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen“.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 bis 14“ durch die Angabe „§§ 6 bis 14a“ ersetzt.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
(1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf die Änderung eines Schienenwegs oder eine sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und
14.8 der Anlage 1 UVPG, soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht:
1. den im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere der Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
2. dem barrierefreien Umbau oder der Erhöhung oder Verlängerung eines Bahnsteigs,
3. der technischen Sicherung eines Bahnübergangs,
4. der Erneuerung von Eisenbahnübergängen sowie
5. der Erneuerung und Änderung eines Durchlasses.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von weniger als 15 Kilometern,
2. die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Lärmsanierung,
3. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage mit einer Flächeninanspruch- nahme von weniger als 5.000 m².
(3) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung auf einer Länge von 15 Kilometern oder mehr,
2. die Erweiterungen einer Bahnbetriebsanlage nach der Nummer 14.8.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 m² oder mehr,
3. die sonstige Änderung eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahn- betriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1, soweit nicht von Absatz 1 und 2 erfasst.“
4. Die Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14.7 wird wie folgt gefasst:
Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörigen Betriebsanlagen sowie Bahnstromfernleitungen auf dem Gelände der Betriebsanlage oder entlang des Schienenwegs | |
b) Nummer 14.8 wird wie folgt gefasst.
14.8
Soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schie- nenweges nach Nummer 14.7 oder einer Bahnstromfernleitung nach Nummer 19.13 ist: Bau einer sonstigen Betriebsanlage
von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Um- schlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, wenn diese eine Fläche
von 5.000 m² oder mehr in Anspruch nimmt, | A |
von 2.000 m² oder mehr in Anspruch nimmt. | S |
c) Folgende Nummer 19.13 wird angeführt:
Errichtung und Betrieb einer Bahnstromfernleitung mit einer Nennspannung von 110 kV bis weniger als 220 kV, soweit nicht von Nummer 14.7 erfasst, | |
mit einer Länge von 15 Kilometer oder mehr | A |
mit einer Länge von weniger als 15 Kilometer | S |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und andere kleinere Vorhaben, z.B. die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS) und die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen, sollen von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt werden, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Gewisse BAuvorhaben werden von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht freigestellt.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Es fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es dient zur Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Kein
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet .
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.