Deutscher Bundestag | Drucksache 1/125 |
1. Wahlperiode | 10.10.2020 |
Gesetzentwurf
der Fraktion der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von gewerblich genutztem Flugzeugkraftstoff
A. Problem und Ziel
Der Klimawandel und die Klimaerwärmung sind ein globales Problem, jeder muss seinen Teil dazu beitragen, dem entgegenzutreten. Der gewerbliche Luftverkehr, egal ob für Passagierflugzeuge oder Transportflugzeuge oder -helikopter, sind dafür durchaus mit verantwortlich. Der Anteil des Flugverkehrs an den weltweiten CO² Emissionen beträgt Stand 2016 2,83% und hat sich auch seit 2000 (2,92%) kaum verändert (Quelle: Internationale Energieagentur (IEA) Zahlen von 2016). Fakt ist aber, dass Flugzeuge eine enorme Energie aufbringen müssen, um das Gewicht des Flugzeuges selbst, die Passagiere und das Gepäck vom Boden in die Luft zu bringen. Das erzeugt einen immensen Ausstoß an CO² und anderen Treibhausgasen, wie bspw. Stickoxide. Auch haben wir es mit Lärm zu tun und Kondensstreifen, die Einfluss auf die Wolkenbildung, was bei der Bewertung dieses Problems nicht außer Acht gelassen werden darf.
Ziel dieses Antrages ist es durch die Besteuerung von Kerosin eine zusätzliche Einnahmequelle für den Staat zu generieren, aus der die Gelder dann in eine nicht-staatliche Subvention der Forschung für bessere Antriebsmöglichkeiten und die Klimaoptimierung des Flugverkehrs fließen können.
B. Lösung
Die Lösung dieses Problems liegt in der Forschung. Wir müssen uns dafür einsetzen Antriebsmöglichkeiten zu schaffen, die klimafreundlicher oder klimaneutral sind. Das liegt in unserem Interesse und im öffentlichen Interesse. Deswegen müssen wir die Forschung dahingehend antreiben und unterstützen. Die Gelder, die dafür notwendig sind, sollen aus den Einnahmen der Kerosinsteuer kommen. Im Moment ist die gewerbliche Luftfahrt von der Steuer befreit (§27 Abs. 2 EnergieStG). Diesen Absatz wollen wir entfernen. Dementsprechend wäre die zu zahlende Steuer €721,- pro 1.000 l Flugbenzin und €654,50 pro 1.000 l Flugturbinenkraftstoff.
C. Alternativen
Das aktuelle System kann natürlich so beibehalten werden. Die Fluggesellschaften, Flugzeughersteller, Flugsicherung und Flughäfen haben sich 2009 weltweit auf eine Klimaschutzstrategie verständigt. Der Fokus dabei liegt auf der Reduktion von Kohlendioxid. Weiter soll die Treibstoffeffizienz pro Jahr um 1,5% gesteigert werden, was seitdem auch immer erreicht wurde.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine. Möglicherweise aufkommende Kosten in der Verwaltung.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Möglicherweise ein Anstieg der Preise bei Flugtickets
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zahlung der Kerosinsteuer für die mit Luftverkehr verbundenen Unternehmen
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Finanzamt gibt es bereits.
F. Weitere Kosten
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Besteuerung von gewerblich genutztem Flugzeugkraftstoff vom 10.10.2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 2 und 3 wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. eines Kalendermonats, sechs Monate nach Bekanntgabe des Gesetzes durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatte in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Verminderung der Klimaerwärmung durch Verminderung des Ausstoßes von Treibhausgasen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Das Energiesteuergesetz wird geändert.
III. Alternativen
Beibehalten der aktuellen Gesetzeslage auf Kosten der Klimaerwärmung.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebung des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung (oder wenn anders, dann erläutern)
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Langfristige Verhinderung von Emissionen, die durch den Flugverkehr erzeugt werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Die Unternehmen, die Flugzeugkraftstoff gewerblich nutzen, müssen eine Steuer dafür bezahlen.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Möglicher Anstieg der Preise für Flugtickets bei Endkunden wegen mehr Ausgaben beim Unternehmen.
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet.
8. Zustimmungspflicht des Bundesrates
Das Gesetz untersteht nicht der Zustimmungspflicht des Bundesrates.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Dieser Artikel regelt den Entfall der Steuerfreiheit auf Kraftstoffe, die für den gewerblichen Flugverkehr gebraucht werden.
Zu Artikel 1:
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Dr. Luca Welle und Fraktion der FDP
federführend für diesen Antrag ist Bundestagsabgeordneter Manfred Bunnes