LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 2/25 |
2. Wahlperiode | 14.10.2020 |
Gesetzentwurf
des (der) Abgeordneten Robin Grimm
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW
A. Problem und Ziel
Die Verfassung ist zu schwer zu ändern, das muss verbessert werden.
B. Lösung
Die Hürde zur Verfassungsänderung wird leicht vereinfacht
C. Alternativen
keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kein.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW vom 14.10.2020
Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 69
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
Wird zu
Artikel 69
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der besetzten Mitgliederzahl des Landtags.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Änderung der Landesverfassung möglich machen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Landesverfassung NRW
III. Alternativen
Keine.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Kein
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet