Änderung Art. 69 der Landesverfassung NRW | DS 2/25

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 2/25
    2. Wahlperiode 14.10.2020



    Gesetzentwurf

    des (der) Abgeordneten Robin Grimm


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW

    A. Problem und Ziel

    Die Verfassung ist zu schwer zu ändern, das muss verbessert werden.

    B. Lösung

    Die Hürde zur Verfassungsänderung wird leicht vereinfacht

    C. Alternativen

    keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Kein

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW vom 14.10.2020


    Der Landestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 69


    (2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.


    Wird zu


    Artikel 69


    (2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der besetzten Mitgliederzahl des Landtags.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Änderung der Landesverfassung möglich machen

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Landesverfassung NRW

    III. Alternativen

    Keine.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Kein


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine

    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet



    Robin Grimm

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Abgewiesen geändert.