LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN | Drucksache 2/26 |
2. Wahlperiode | 14.10.2020 |
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Robin Grimm
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW
A. Problem und Ziel
Religionsfreiheit muss garantiert werden, auch im Schulen. So ist das aktuell nicht der Fall. Das soll verändert werden
B. Lösung
Bekentnisschulen werden abgeschafft.
Des weiteren wird nicht nach Christlichen Grundsätzen gelehrt.
C. Alternativen
keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Kein.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein
F. Weitere Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW vom 14.10.2020
Artikel 12
(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.
(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.
(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Wird zu
Artikel 12
(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.
(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.
(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder in Offenheit für religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
Die Änderung der Landesverfassung möglich machen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes
Landesverfassung NRW
III. Alternativen
Keine.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Keine
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
4. Erfüllungsaufwand
Die aktuellen Bekentnisschulen müssen durch Städtische Träger finanziert und bekenntnislos betrieben werden.
5. Weitere Kosten
Keine
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine
7. Befristung
Das Gesetz ist nicht befristet