Änderung Art. 12 der Landesverfassung NRW | DS 2/26

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Manfred Klausbrück

  • LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN Drucksache 2/26
    2. Wahlperiode 14.10.2020



    Gesetzentwurf

    des Abgeordneten Robin Grimm


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW

    A. Problem und Ziel

    Religionsfreiheit muss garantiert werden, auch im Schulen. So ist das aktuell nicht der Fall. Das soll verändert werden

    B. Lösung

    Bekentnisschulen werden abgeschafft.

    Des weiteren wird nicht nach Christlichen Grundsätzen gelehrt.

    C. Alternativen

    keine.

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine.

    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Kein.


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Kein.


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Kein

    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung NRW vom 14.10.2020


    Artikel 12


    (1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.


    (2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.


    (3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.


    In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.


    In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.


    (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.


    Wird zu


    Artikel 12


    (1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.


    (2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.


    (3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder in Offenheit für religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.


    In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.


    (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.





    Begründung


    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Die Änderung der Landesverfassung möglich machen

    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    Landesverfassung NRW

    III. Alternativen

    Keine.

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    2. Nachhaltigkeitsaspekte

    Keine


    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Keine


    4. Erfüllungsaufwand

    Die aktuellen Bekentnisschulen müssen durch Städtische Träger finanziert und bekenntnislos betrieben werden.


    5. Weitere Kosten

    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen

    Keine

    7. Befristung

    Das Gesetz ist nicht befristet



    Robin Grimm

  • Graf Baldur von und zu Zahl

    Hat das Label von Gesetzentwurf auf Abgewiesen geändert.