DS 1/126 Wald 2030

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Manfred Klausbrück

    • Offizieller Beitrag
    Deutscher Bundestag Drucksache 1/126
    1. Wahlperiode 18.10.2020



    Gesetzentwurf Wald 2030

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes Wald 2030

    A. Problem und Ziel

    Durch die heißen und trockenen Sommer der letzten Jahre, haben unsere Wälder deutlich gelitten. Viele Bäume sind ausgetrocknet oder wurden von Schädlingen befallen. Ein massives Waldsterben hat begonnen. Bäume und Pflanzen sind Grundvoraussetzung fürs Leben und Sorgen mit der Sauerstoffproduktion, dafür das wir leben können. Gleichzeitig sind die Wälder, die Heimat vieler Tiere und Pflanzen. Die mit einen Aussterben dieser, ebenfalls verschwinden. Die Bundesregierung möchte mit den Aufforstungsprogramm Wald 2030 dafür sorgen, dass mehr Bäume gepflanzt und damit neuer Lebensraum für Tiere und Pflanzen entstehen. Als auch bisherigen Lebensraum erhalten.


    B. Lösung

    Mehr Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sowie der Erhalt der deutschen Wälder.


    C. Alternativen

    Keine

    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Kosten für Anschaffung des Pflanzen für die kommenden 10 Jahre zusammen bei 5 Milionen Euro

    5 Millionen Euro für die Beseitigung von Totholz, Vorbereitung neuer Flächen sowie Arbeiten in den bestehenden Wäldern.



    E. Erfüllungsaufwand

    E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    100.000 € pro Jahr für die Bearbeitung der Anträge


    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Wald 2030 vom18.10.2020


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Aufforstungsprogramm Wald 2030


    §1 Name und Nutzen

    • Das Aufforstungsprogramm trägt den Namen Wald 2030
    • Die Fördermittel dürfen nur für die Aufforstung und für die Anlegung neuer Wälder genutzt werden.




    §2 Gewährleistungsberechtigt

    • Folgende Gruppen sind berechtigt Fördermittel des Aufforstungsprogrammes Wald 2030 zu erhalten:
    • Auch berechtigt sind Personen und juristische Personen sowie Städte und Kommunen, die beschließen neue Waldflächen anzubauen, dazu müssen folgende Kriterien erfüllt sein.
    • Bundesländer die Waldflächen in einer Größe von 100 Hektar besitzen.
    • Städte und Kommunen die Waldflächen von mindestens 30 Hektar besitzen.
    • Sowie juristische Personen, sowie Einzelpersonen die Forstwirtschaft betreiben und 15 Hektar besitzen.
    • Die neue Waldfläche muss mind. 15 Hektar betragen.
    • Die Fläche muss von der in dem Bundesland festgelegten Behörde für geeignet erklärt worden sein. Näheres legen Landesgesetze fest.
    • Die Fläche muss frei von Altlasten sein.
    • Der Eigentümer erklärt, keine Bebauung in dem Wald vorzunehmen


    §3 Fördermittel


    • Die Höhe der Fördermittel hängt von der Größe der aufforstenden Waldfläche ab. Die Mindestförderung beträgt 25.000 € und die Maximaleförderung beträgt 150.000 €
    • Die Fördermittel werden Anfang Oktober ausgezahlt.
    • Folgende Tabelle gilt für die Förderungssumme:

    1 bis 3 Hektar




    25.000 €




    4 bis 7 Hektar




    38.000 €




    8 bis 11 Hektar




    52.000 €




    12 bis 15 Hektar




    72.000 €




    16 bis 19 Hektar




    125.000 €




    Ab 20 Hektar




    150.000 €




    § 4 Beantragung


    Der Antrag auf Förderung muss beim Bundesamt für Naturschutz gestellt werden.

    • Antragszeitraum ist vom 1 März bis zum 31 Juli eines Jahres.
    • Ein Antrag gilt für ein Jahr, wenn ein bestehender Wald aufgeforstet wird. Für weitere Förderungen muss im folge Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.
    • Für einen neuangelegten Wald kann ein Antrag für einen Zeitraum von maximal 4 Jahre gestellt werden.


    § 5 Kontrolle

    • Für Kommunen und Städte, Einzelpersonen und juristische Personen kontrollieren die jeweiligen Landesforstämter, ob die Fördermittel nach § 1 Abs.2 verwendet worden sind.
    • Für Bundesländer kontrolliert das Bundesamt für Naturschutz, ob die Fördermittel nach § 1 Abs.2 rechtmäßig verwendet worden sind.


    § 6 Verstöße


    Verstöße werden gemäß des Strafgesetzbuch geahndet.




    Begründung

    Mit diesem Gesetzentwurf möchten wir die Aufforstung der Wälder attraktiver machen. Studien haben bewiesen, dass Wälder einen großen Beitrag zum Klimawandel leisten, sie sind ein großer Baustein dieser Regierung, um die Klimaziele 2030 zu erreichen. Gleichzeitig sind viele Tiere, die in Deutschland leben auf der Liste bedrohter Tierarten. Wie der europäische Merz oder der Fischotter, es ist unsere Verantwortung und Aufgabe, dass viele Tiere Ihren Lebensraum erhalten und nicht mehr bedroht sind. Gleichzeitig zeigt sich mit einen solchen Umweltprogramm Deutschland als Vorbild in der Welt. In der Erwartung das andere Länder unseren Beispiel folgen. Der Klimawandel und die Veränderung unserer Wälder ist real und wir hoffen mit diesen Gesetzentwurf einen von vielen Beiträgen zum Schutz der Artenvielfalt beizutragen.



    A. Allgemeiner Teil

    I. Zielsetzung

    Verbesserung des Klimas und des Lebensraumes für Tiere und Pflanzen


    II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfes

    III. Alternativen

    Keine

    IV. Gesetzgebungskompetenz

    Bundesrat und Bundestag

    V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

    Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

    VI. Gesetzesfolgen

    1

    VI. Gesetzesfolgen


    1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung


    Dieses Gesetz dient nicht zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung



    2. Nachhaltigkeitsaspekte


    Verbessrung der Umwelt und der Flora und Fauna



    3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand


    Mehrkosten an Personal entstehen durch die Bearbeitung der Anträge in einen kleinen Rahmen. Es müssen keine weiteren Mitarbeiter eingestellt werden. Die Kosten belaufen sich auf 250.000 € pro Jahr


    4. Erfüllungsaufwand


    Keine


    5. Weitere Kosten


    Keine


    6. Weitere Gesetzesfolgen



    Nein


    7. Befristung


    31.12.2030


    8. Zustimmungspflicht des Bundesrates


    Zustimmungspflicht des Bundesrates



    B. Besonderer Teil

    Dieser Artikel regelt den Namen und Nutzen der Födergelder



    Philipp Nahles parlamentarischer Geschäftsführer im Auftrag von Bundesministerin für Bildung und Umwelt Lena v. Berg



  • Philipp Nahles

    Hat das Label Gesetzentwurf hinzugefügt.
  • Felix Weird

    Hat das Label Erledigt hinzugefügt.